AnwendungsbereichRichtlinie Für Die Aufnahme Von Krediten • December 20th, 2011
Contract Type FiledDecember 20th, 2011Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 122 NKomVG) bleibt unberührt.