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Anwendungsbereich
Richtlinie Für Die Aufnahme Von Krediten • December 20th, 2011

Diese Richtlinie gilt für die Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen sowie für die Umschuldung von Krediten (§ 120 Abs. 1 NKomVG). Die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 122 NKomVG) bleibt unberührt.