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LEISTUNGSVEREINBARUNG
May 25th, 2022
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    May 25th, 2022

Das kantonale Waldgesetz (SRL Nr. 945 vom 1. Sept. 1999, KWaG) verlangt, dass der Wald seine Funktionen, namentlich die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Nutzfunktion (Waldfunkti- onen), erfüllen kann. Der Kanton, die Gemeinden, die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sowie die Organisationen, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, arbeiten zu diesem Zweck partnerschaftlich zusammen (§ 18 KWaG). Die gesetzlich veran- kerte Zusammenarbeit betrifft die Planung der Waldbewirtschaftung, sowie die Pflege und Nutzung des Waldes, im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung. In den «Leitsätzen gute Zusammenarbeit im Luzerner Wald» vom 23. Juni 2021 sind darauf aufbauend die Werte der partnerschaftlichen Zusammenarbeit verankert.