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March 21st, 2019
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    March 21st, 2019

Gemäß den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1536 und 1536a i.d.g.F. ist als Möglichkeit der Rechnungslegung bei Leistungen aus Strom- und Gaslieferungsverträgen ("Energielieferungsverträgen") und Netzzugangsverträgen das so genannte Vorleistungsmodell vorgesehen. Nach diesem Modell wird für umsatzsteuerliche Zwecke und abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen die Leistung des Netzbetreibers als für den Lieferanten erbracht angesehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Lieferanten, Netzbetreiber und Endverbraucher über die Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird.