Common Contracts

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Risak
June 19th, 2019
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    June 19th, 2019

Der beschriebene Vertragsmechanismus kann jedoch nur zwischen zwei annä- hernd gleich starken Verhandlungsparteien funktionieren. Bei einem allfällig bestehenden Machtungleichgewicht ist die „Richtigkeit“ des Vertragsinhalts nicht mehr gewährleistet, da dieser nicht auf beiden Seiten frei ausgehandelt wurde. Die Bindungswirkung solcher Vertragsabschlüsse kann dann nicht auf der Privatautonomie, sondern nur auf dem Gedanken der Verkehrssicherheit gründen.8 Nach dem oben dargelegten kombinatorischen Ansatz muss dieser As- pekt jedoch entsprechendes Gewicht haben, um jenen der – eingeschränkten – rechtlichen Selbstbestimmung aufzuwiegen.