Vereinbarung gemäß § 72a Abs. 2, 4 SGB VIIIJanuary 12th, 2018
FiledJanuary 12th, 2018Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Sie wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch persönlich ge- eignete Personen im Sinne des § 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ge- währleisten. Diese dürfen nicht nach einer der folgenden Straftaten nach dem Straf- gesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sein: