VEREINBARUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR RHEINSCHIFFER GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004Vereinbarung Über Die Bestimmung Der Anzuwendenden Rechtsvorschriften Für Rheinschiffer • March 3rd, 2011
Contract Type FiledMarch 3rd, 2011- unter Berücksichtigung des von allen Sozialpartnern – den Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Selbständigen – gemeinsam gestellten Antrages, wonach alle Rheinschiffer, die auf demselben Schiff arbeiten, denselben Rechtsvorschriften unterliegen sollen;