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Ergänzungsvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag Strom
January 7th, 2011
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    January 7th, 2011

Die Bundesnetzagentur (nachfolgend BNetzA genannt) hat mit der Festlegung einheit- licher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität vom 11.07.2006, BK6-06-009 (nachfolgend „GPKE“) verbindliche Vorga- ben für alle Netzbetreiber geschaffen. Nach diesen Festlegungen sind von Netzbetreibern und deren Marktpartnern einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate entsprechend Ziffer 1 der Festlegung anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon sieht Ziffer 5 des GPKE-Be- schlusses vor. Zur Verwendung eines anderen Datenformats oder anderer Nachrichtenty- pen sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte können freiwillige bilaterale Verein- barungen getroffen werden. Der Netzbetreiber nimmt diese Möglichkeit in Anspruch und bietet seinen Marktpartnern an, ebenso wie gegenüber dem eigenen, verbundenen Ver- trieb die nachfolgend aufgeführten Abweichungen anzuwenden. Der Netzbetreiber hat die Inanspruchnahme von Tenor 5 des GPKE-Beschlusses gegenüber der