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der Freien Hansestadt Bremen (Land) als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe,
Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix • August 15th, 2019

Mit dem Beschluss des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 soll vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention die Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen verbessert, die Eingliederungshilfe personenzentriert weiterentwickelt und aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgeführt werden. Das bedeutet, dass mit der Umsetzung des BTHG die Leistungen, das Verfahren und das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe neu geregelt werden.