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Kapitel 3. Weitere Verträge zu dauernder Überlassung
February 28th, 2020
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    February 28th, 2020

Neben dem Kauvertrag kennt das BGB v.a. in Gestalt des Tausch- 1 vertrags (§ 480) und des Schenkungsversprechens (§ 518) weitere Veräußerungsverträge, aufgrund derer sich (mindestens) eine Partei zur dauerhaften Überlassung – d.h. Übertragung – eines oder mehrerer Gegenstände verpflichtet (Ausnahme: Handschenkung, § 516).