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Synopse Novelle Deutschlandradio-Staatsvertrag Stand: 27. Juni 2016
July 5th, 2016
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    July 5th, 2016

Deutschlandradio-Staatsvertrag- geltende Fassung - Deutschlandradio-Staatsvertrag- Vorschlag für neue Fassung - Hinweise I. Abschnitt Errichtung, Programm I. Abschnitt Errichtung, Angebote § 1 Rechtsform, Name, Sitz § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähi- ge Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Na- men "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zu- lässig. (unverändert) (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwal- tung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (unverändert) (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körper- schaft befinden sich in Köln. D