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Ergänzende Vereinbarung Nr. 1
April 23rd, 2013
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    April 23rd, 2013

In Ergänzung zur Gruppenversicherung wird Folgendes vereinbart: 1. Die in § 1 Absatz 1 der Gruppenversicherung bezeichneten Personen haben bei Ausscheiden aus dem versicherbaren Personenkreis, soweit zu diesem Zeitpunkt für diese Versicherungsschutz im Rahmen der Gruppenversicherung besteht und sie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, das Recht, diesen Versicherungsschutz unmittelbar anschließend als Zusatzversicherung nach den in § 2 Absatz 1 der Gruppenversicherung genannten Tarifen zu Einzelgeschäftskonditionen abzuschließen. 2. Die Zusatzversicherung kann nicht auf einzelne oder einen Teil der in § 2 Absatz 1 der Gruppenversicherung genannten Tarife beschränkt werden.Soweit die versicherte Person nachweist, dass sie eine parallel zur Gruppenversicherung bestehende Krankenzusatzversicherung zur Vermeidung einer Doppelversicherung ruhend gestellt und diese mit Ausscheiden aus der Gruppenversicherung wieder in Kraft gesetzt hat, kann diese vom Versicherer verlangen, dass