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BESTANDVERTRAG
August 4th, 2011
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    August 4th, 2011

Es wird vereinbart, daß für die Zustellung von Schriftstücken welcher Art immer die im Bestandvertrag angeführte Adresse, bzw. die gegebenenfalls im nachhinein schriftlich bekanntgegebene Adresse der bestandnehmenden Partei als Zustelladresse gilt. Sollte die bestandnehmende Partei eine allfällige Adressenänderung nicht ordnungsgemäß der Bestandgeberin mitteilen, hat sie die für die Ermittlung der Adresse aufgelaufenen Kosten zu bezahlen.