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Mistrade-Regelung zwischen BNP Paribas S. A. Niederlassung Deutschland (Consorsbank) und UBS Limited
March 4th, 2015
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    March 4th, 2015

Die Parteien vereinbaren ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall der Vereinbarung nicht marktgerechter Preise bei einem außerbörslichen Geschäft (Mistrade). Danach können die Parteien ein Geschäft aufheben, wenn (i) ein Mistrade (Ziffer 2) vorliegt und (ii) eine der Parteien („die mel- dende Partei“) nach Maßgabe der Ziffer 4 die Aufhebung gegenüber der anderen Partei fristgemäß verlangt.