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Durchführungsvertrag - Teil B zum
April 12th, 2008
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    April 12th, 2008

In dem Durchführungsvertrag - Teil A - zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 06.11.01 sind die Pflichten des Vorhabenträgers und der Stadt im Zusammenhang mit dem Satzungsverfahren beschrieben und festgelegt. So hat der Vorhabenträger sich gem. § 5 u. a. verpflichtet, das Vorhaben innerhalb von 12 Monaten nach erteilter Baugenehmigung zu beginnen und innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn fertig zu stellen und der beabsichtigten Nutzung zuzuführen.