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Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zuberei- tungen aus Stoffen
January 20th, 2022
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    January 20th, 2022

Zu § 2 Abs. 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen tref- fen die Vertragspartner für die Herstellung und Abrechnung parenteraler Lösungen die nachfol- genden Regelungen. Die Bestimmungen gelten bundesweit und sind auf alle Teile dieser Anlage anzuwenden, soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.