Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zuberei- tungen aus StoffenJanuary 20th, 2022
FiledJanuary 20th, 2022Zu § 2 Abs. 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen tref- fen die Vertragspartner für die Herstellung und Abrechnung parenteraler Lösungen die nachfol- genden Regelungen. Die Bestimmungen gelten bundesweit und sind auf alle Teile dieser Anlage anzuwenden, soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.