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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 DSGVO in Verbindung mit § 80 SGB X
August 12th, 2019
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    August 12th, 2019

Vorbemerkung: Die nachstehende Mustervereinbarung soll als Orientierungshilfe für Auftragsdatenverarbeitungen dienen. Sie ist entsprechend an den konkreten Einzelfall anzupassen und ggf. zu ergänzen und abzuwandeln. Der Verantwortliche hat den Vertrag rechtzeitig vor Auftragserteilung seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 80 Abs. 1 Satz1 SGB X). Ist ein öffentliche Stelle Auftragsverarbeiter, so gilt die Anzeigepflicht auch für diese.