VereinbarungApril 10th, 2007FiledApril 10th, 2007Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.
Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.