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Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
December 3rd, 2020
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    December 3rd, 2020

1Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt in den Grenzen des § 53 der Abgabenordnung privatrechtliche Leistungen an Schwangere und Mütter auf der Grundlage von Zuwendungsvereinbarungen nach Maßgabe dieser Grundsätze. 2Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.