Teilnehmer Name (fett)]August 19th, 2022
FiledAugust 19th, 2022Der Bund errichtet gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes – (IT-NetzG) zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Über das Verbindungsnetz erfolgt der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern.