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Fördervereinbarung • October 29th, 2020

Der Spendenempfänger ist vom Finanzamt wegen Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt. Zweck des Spendenempfängers ist die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten, die Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie die Förderung der Kriminalprävention. Ideeller Träger und Gesellschafter des Spendenempfängers ist der ebenfalls vom Finanzamt anerkannt gemeinnützige Verein Bewährungshilfe Stuttgart e.V.