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SOL-Unterrichtsarrangement zum Thema Erfüllungsstörungen des Kaufvertrages
February 4th, 2014
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    February 4th, 2014

Apotheken haben den staatlichen Auftrag, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen (ApoG § 1). Darüber hinausgehend dürfen in Apotheken im Nebensortiment apothekenübliche Waren (§ 25 ApBetrO) verkauft werden. Die Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) gehört zum nicht-pharmazeuti- schen Personal, deshalb darf sie keine Arzneimittel herausgeben. Sie unterstützt die Apothekenleiterin/den Apothekenleiter bei den kaufmännischen Aufgaben des Betriebs. Da der wirtschaftliche Druck auch auf Apotheken im Zuge der rasch aufei- nander folgenden Gesundheitsreformen stark zugenommen hat, hängt für den betrieblichen Erfolg der Apotheke viel davon ab, dass jeweils die optimale Menge an Medikamenten beim günstigsten Lieferanten eingekauft wird.