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Formfallen beim Grundstückskaufvertrag
February 28th, 2006
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    February 28th, 2006

Nach § 311b I BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Hiervon betroffen sind in erster Linie – aber nicht nur – Grundstückskaufverträge. Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten, ist der abgeschlossene Vertrag formnichtig mit der Folge, dass keine der beiden Vertragsparteien gebunden ist.