Liechtensteinisches LandesgesetzblattOctober 25th, 2017
FiledOctober 25th, 2017Aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Italienischen Republik im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 11. November 1976 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar