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Präambel
Vereinbarung Über Die Abrechnung Des Messstellenbetriebsentgelts • November 2nd, 2022

Das MsbG verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber gemäß §§ 29 ff. in den dort geregel- ten Fällen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Die maximal zulässige Höhe der Messstellenbetriebsentgelte ist vom Gesetzgeber im Rahmen sog. Preisobergren- zen (§§ 31, 32 MsbG) als Bruttopreis vorgegeben worden. Das MsbG sieht im Grundsatz vor, dass auch der Betrieb der modernen Messeinrichtung oder des intelligenten Messsystems (Messstellenbetrieb) Teil des Vertrags zwischen Messstellenbetreiber und Anschlussnutzer ist, wobei der Anschlussnutzer das Messstellenbetriebsentgelt schuldet.