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Anlage 5 LRV SGB IX AVV
January 18th, 2021
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    January 18th, 2021

­­­ Allgemeine Regelungen Geltungsbereich Die Allgemeine Verfahrensvereinbarung zum Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX (AVV) regelt das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 ff. SGB IX. Sie findet Anwendung für die Vereinbarungen, die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg als die Trägerin der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern oder ihrer Verbände gemäß § 1 des Landesrahmenvertrages geschlossen werden. Die Vertragspartner des Landesrahmenvertrages können die Anwendung anderer Verfahrensregelungen bestimmen, soweit dies durch die Besonderheit der Leistung, durch Rechtsvorschriften oder bei Vereinbarung einrichtungsübergreifender Pauschalen geboten ist. Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 ff. SGB IX bei erstmaligem Angebot 2.1 Form und Inhalt des Angebotes Der Leistungserbringer, der den Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 123 ff. SGB IX beabsichtigt, legt der Trägerin der Eingliederungshilfe ein entspreche