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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag -
Rahmenvertrag • August 3rd, 2014

Verleiher stellt Messe- und Veranstaltungspersonal zur Verfügung. Um dieses rechtssicher einsetzen zu können und negative Auswirkungen selbständiger Tätigkeitsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden als Scheinselbständigkeit gewertet werden, für alle Beteiligten (Auftraggeber, Auftragnehmer und Mitarbeiter/in) auszuschließen, ist Verleiher im Besitz der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit, Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, vom 25.06.2014. Das Auftragsverhältnis findet daher im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses statt, so dass die Vertragsparteien diesen Vertrag auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) schließen und der Auftraggeber vor diesem Hintergrund rechtlich als Entleiher im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist.