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Recht
January 2nd, 2017
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    January 2nd, 2017

Der Auftrag, ein Motorgüterschiff mit Hilfe eines Schleppers zu wenden, ist ein Schleppvertrag und rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631 I BGB einzuordnen. Tritt der geschuldete Erfolg (unbeschädigtes Wenden des Schiffes), nicht ein, dann obliegt es dem Unternehmer zu beweisen, dass ein bei Vertragserfüllung entstandener Schaden nicht auf einem Verschulden der Schlepp- bootbesatzung beruht (?).