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Rahmenvereinbarung über den Elektronischen Datenaustausch (EDI)
October 4th, 2017
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    October 4th, 2017

Der Verantwortliche ist zum Zweck der Überprüfung der vom Auftragsverarbeiter getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zum Zugriff auf die vom Auftragsverarbeiter zur gegenständlichen Auftragsdatenverarbeitung verwendeten Systeme und zum Zutritt der hierzu vom Auftragsverarbeiter verwendeten Räumlichkeiten berechtigt. Ein solcher Zugriff oder Zutritt hat nach dreitägiger Vorankündigung durch den Verantwortlichen oder eines von ihm beauftragten Dritten im Beisein eines informierten Vertreters vom Auftragsverarbeiter zu erfolgen. Bei Verdacht oder Hinweis auf gravierende Verletzungen von Sicherheitsvorkehrungen durch den Auftragsverarbeiter oder Dritte ist der Verantwortliche der sofortige Systemzugriff bzw der sofortige Zutritt zu den verwendeten Räumlichkeiten zu gewähren.