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Ergänzende Bedingungen zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV)
June 30th, 2017
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    June 30th, 2017

abschluss und zur Versorgung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss oder die Versorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen, die auch in der Person des Anschlussnehmers liegen können, unzumutbar ist. Die Gesellschaft ist jedoch – wenn dies technisch möglich ist – grundsätzlich zum Vertragsabschluss und zur Versorgung bereit, sofern der Anschlussnehmer neben den Kosten nach §§ 9 und 10 AVBWasserV die für diesen Anschluss und die Versorgung zusätzlich entstehenden Mehrkosten übernimmt.