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VERTEILUNG VON REPARATUREN, ARBEITEN UND WARTUNG ZAHLBAR DURCH DEN VERMIETER ODER DEN MIETER
July 15th, 2019
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    July 15th, 2019

Zu Lasten des Vermieters (= Eigentümers): − Die Großreparaturen.− Die großen Instandhaltungsarbeiten, d.h. Reparaturen, die während der Laufzeit des Mietvertrages notwendig werden können und die keine Mietreparaturen oder Großreparaturen sind.− Die Reparaturarbeiten, die sich aus der normalen Abnutzung oder der Überalterung ergeben, bzw. die infolge höherer Gewalt oder eines Konstruktionsfehlers entstanden sind, oder solche, hätten durchgeführt werden sollen, bevor der Mieter das Mietobjekt betritt.− Die Reparatur oder der Austausch von fehlerhaften oder defekten Teilen, sofern der Mieter dies dem Vermieter mitgeteilt hat und die Ursache nicht auf einen Missbrauch oder mangelnde Wartung durch den Mieter zurückzuführen ist.− Die Übermittlung aller nützlichen Informationen an den Mieter, um die ordnungsgemäße Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Geräte und Materialien im Mietobjekt zu gewährleisten. Zu Lasten des Bestandnehmers (= Mieter): − Instandhaltung des Mietobjekts oder kleine