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May 20th, 2022
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    May 20th, 2022

Auch wenn Versicherungszeiten in Deutschland und in Montenegro zurückgelegt sind, wird die deutsche Rente vom Rentenversicherungsträger in Deutschland, die montenegrinische Rente vom Träger in Montenegro festgestellt. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Minderung der Er- werbsfähigkeit, Wartezeit) müssen dabei nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht erfüllt sein. Allerdings werden bei der Anspruchsprüfung für geforderte Mindestversicherungszeiten die Zeiten in Deutschland und in Montenegro sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten in weiteren Staaten (zum Beispiel in anderen Nachfolgestaaten Jugoslawiens oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) zusammengezählt. Auch wenn in Deutschland nur wenige Beitragsmonate zurückgelegt sind, kann ein Anspruch auf deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente oder Hinterbliebenenrente entstehen.