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Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des § 72a SGB VIII, wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger der freien Jugendhilfe sowie in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Vereine und Verbände aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Ju- gendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den §§ 30 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen.