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July 23rd, 2015
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    July 23rd, 2015

Das Ziel der Leistung bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Ersten und Zweiten, ggf. des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII und den Zielsetzungen zu den jeweiligen Leistungsarten nach dem Sechsten Kapitel SGB XII, die gemäß Anlage 1 Ziffer 3 (Ziel der Leistung) zu konkretisieren sind.