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Überblick Vertragliche Schuldsicherungen (insbesondere in Abgrenzung zur Bürgschaft)
April 10th, 2017
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    April 10th, 2017

Vereinbarung, dass der Beitretende neben dem Schuldner als Gesamtschuldnerhaftet.1. Im Gegensatz zum Bürgen übernimmt der Schuldbeitretende die Schuld des Hauptschuldners neben dem Hauptschuldner als seine eigene. Dem gegenüber verpflichtet sich der Bürge nicht die Schuld des Hauptschuldners als eigene zu übernehmen, sondern den Gläubiger wegen seiner Forderungen gegen den Haupt- schuldner zu befriedigen. Zur Abgrenzung wird bei einem eigenen wirtschaftli- chen Interesse Schuldbeitritt angenommen, während bei einem persönlichen Interesse Bürgschaft vorliegen soll. Bei Zweifeln bezüglich der Auslegung liegt Bürgschaft vor. Diese stellt das gesetzlich geregelte schuldrechtliche Sicherungs- mittel dar und gewährleistet den Schutz des Formzwanges.2. Bei der Entstehung ist der Schuldbeitritt von der Schuld des Schuldners abhängig (arg. § 425 BGB), nicht aber nach der Entstehung (keine strenge Akzessorietät im Gegensatz zur Bürgschaft).Beachte: Grundsätzlich kein Formerfordernis.Ausnahme: Be