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Allgemeine Bedingungen und Vertragsklauseln für Aufträge an externe Experten
May 25th, 2022
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    May 25th, 2022

Der Auftragnehmer muss vor dem Vertragsabschluss erklären, dass kein auch nur potenzieller Interessenskonflikt besteht (Art. 15, Abs. 1, Buchstabe c) GvD Nr. 33/2013). Die Eigenerklärung wird auf der institutionellen Webseite der Körperschaft unter „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht. Liegt ein Interessenskonflikt vor, so darf er den öffentlichen Auftrag nicht annehmen bzw. darf das Institut keinen Auftrag erteilen. Die Feststellung, dass die allgemeinen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Vertragsauflösung zur Folge, bzw. die auftraggebende öffentliche Körperschaft behält sich das Recht vor, in diesen Fällen, gemäß Artikel 1456 ZGB, mit einfacher Mitteilung den Vertrag aufzulösen.