Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., BerlinApril 7th, 2020
FiledApril 7th, 2020Bei einem telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt (GOPen 01435, 01433 und 01434), bei einem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä sowie bei Abrechnung der GOPen 01430 und 01820 nach einem telefonischen Kontakt gilt die folgende befristete Regelung für die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK):