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Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung • July 23rd, 2015

Für die Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres gelten die Bestimmungen des Geset- zes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 19, S. 842 ff). Der Jugendfreiwilligendienst FSJ wird gemäß des JFDG ganztägig als an Lernzielen orientierte und überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorien- tierten Einrichtungen geleistet. Das FSJ dient der Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen und ist eine Maßnahme der Jugendbildung. Jugendfreiwilligendienste för- dern den Erwerb sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Jugendlichen. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendiens- te zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements.