Exportkontrolle-Definition

Exportkontrolle. Der Kunde hat bei Weitergabe der von Mondi gelieferten Waren sowie der dazugehörigen Dokumentation die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat der Kunde bei Weitergabe solcher Waren und/oder Dienstleistungen die (Re-) Exportbestimmungen von Österreich, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten und vor einer solchen Weitergabe insbesondere zu prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass - durch eine solche Weitergabe und/oder durch die Vermittlung von Verträgen über solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht gegen ein Embargo der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen verstoßen wird; - solche Waren und/oder Dienstleistungen nicht für eine verbotene bzw. genehmigungspflichtige rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind, es sei denn, etwaige erforderliche Genehmigungen liegen vor; - die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder der Vereinten Nationen betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen eingehalten werden. Sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen durch Behörden oder bei nachweislich bestehenden Verdachtsmomenten durch Mondi erforderlich, wird der Kunde Mondi nach entsprechender Aufforderung innerhalb angemessener Zeit alle Informationen über den End- Empfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von Mondi gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen sowie diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen zur Verfügung stellen. 12. Export Control When passing on products supplied by Mondi and related documentation, the Customer shall comply with the applicable provisions of national and international (re-) export control law. In any case, the Customer shall observe the (re-) export regulations of the Republic of Austria, the European Union, the United Kingdom and the United States of America when passing on such products and/or services and shall, before passing on any such products and/or services, in particular, check and ensure by appropriate measures that - the Customer, by such passing on and/or by negotiating contracts regarding such products and/or services, does not violate any embargo of the Euro...
Exportkontrolle. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur Lieferung und der Auftraggeberin zur Bezahlung der Vertragsprodukte unter einem unter diesem Rahmenliefervertrag abgeschlossenen Einzelkaufvertrag entfallen, wenn die erforderlichen Exportgenehmigungen aus einem von keinem der Vertragspartner zu vertretendem Grund n icht erteilt werden oder wenn sonstige Exporthindernisse aufgrund einer US -, deutschen oder einer sonstigen einschlägigen Exportvorschrift bestehen. Die Vertragspartner werden einander über alle Export - oder Reexportbeschränkungen und –Bestimmungen und die Export Control Classification Numbers (ECCN) hinsichtlich der Vertragsprodukte in Kenntnis setzen. Die Auftraggeberin garantiert, alle Export - und/oder Reexportbeschränkungen und - bestimmungen bezüglich der Vertragsprodukte einzuhalten.
Exportkontrolle. Zoll - Erklärungen über den Warenursprung 15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, LIKUM über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Waren folgende Informationen an: - die Ausfuhrlistennummer gemäß der Anlage AL zur deutschen Außenwirtschafts-verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR), - den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US- amerikanischer Technologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von LIKUM. 15.2 Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, LIKUM alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie LIKUM unverzüglich (vor der Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. 15.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Lieferantenerklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001 über den Ursprung der gelieferten Erzeugnisse auszustellen. Dies gilt auch für neu aufgenommene Artikel während des Gültigkeitszeitraumes der Lieferantenerklärung. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die LIKUM durch eine schuldhafte nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. 15.4 Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe einer Lieferantenerklärung nicht zutreffen, wird der Lieferant LIKUM informieren und eine entsprechende Begründung liefern.

Examples of Exportkontrolle in a sentence

  • Sie allein sind für die Autorisierung und Verwaltung der Benutzerkonten sowie die Exportkontrolle und die geographische Verlegung Ihrer Inhalte verantwortlich.

  • Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw.

  • Der Kunde muss im Zusammenhang mit Microsoft-Produkten, -Services und -Technologien alle anwendbaren internationalen und nationalen Gesetze einhalten, einschließlich der Regelungen der USA zur Exportkontrolle (U.S. Export Administration Regulations), der Regelungen bezüglich des internationalen Waffenhandels (International Traffic in Arms Regulations) sowie Beschränkungen im Hinblick auf Endbenutzer, Endnutzung und Bestimmungsort, die von der Regierung der USA und anderen Regierungen erlassen wurden.

  • Dies gilt insbesondere auch für Vorschriften der Exportkontrolle und der Korruptionsbekämpfung.

  • Entsprechendes gilt, wenn die Produkte einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegen.


More Definitions of Exportkontrolle

Exportkontrolle. Die GESELLSCHAFT ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtun- gen aus diesem VERTRAG zu verwei- gern, wenn die Erfüllung des VERTRA- GES Exportvorschriften verletzen würde. Export control: The COMPANY shall be entitled to refuse performance of the obli- gations under this CONTRACT if perfor- mance of the CONTRACT would infringe export regulations. Version: Von diesen Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen existiert eine Fas- sung in deutscher und englischer Spra- che. Die englische Fassung ist eine Le- seabschrift und nicht verbindlich. Sollte es zwischen beiden Fassungen Differen- zen geben, ist ausschließlich die Fas- sung in deutscher Sprache verbindlich. Version: German and English versions of these General Terms and Conditions are available. The English version is an unof- ficial copy and is not binding. Should there be any differences between the two versions, only the German language ver- sion shall be binding.
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Exportkontrolle bezeichnet alles anwend- bare Import-, Exportkontroll- und Sankti- onsrecht, insbesondere das Recht der USA, der EU und Deutschlands. genua meint genua GmbH, Xxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxx, Deutsch- land. Hardware umfasst alle körperlichen Ge- genstände im Sinne von § 90 BGB, die von oder für genua entwickelt bzw. hergestellt wurden. IP Recht bezeichnet abschließend alle Pa- tent- und Urheberrechte und sonstigen Rechte an Erfindungen, Marken, Ge- schmacksmuster und andere Schutzrechte und sämtliche damit im Zusammenhang Xxxxx meint den Vertragspartner von ge- nua. Liefergegenstand wird definiert als das ver- traglich, insbesondere in der Auftragsbe- stätigung definierte genua-Produkt inkl. Computerprogramme, Benutzungsanlei- tung und Dokumentation. Schulung umfasst Trainings und Work- shops, die genua dem Kunden anbietet. Software bezeichnet Computerprogramme gemäß § 69a UrhG, die von oder für genua entwickelt wurden sowie die dazugehörige Dokumentation sowie Drittsoftware, die von genua verwendet oder vertrieben, aber von einem Dritten entwickelt wurde. Supportleistung beinhaltet die Leistungen, die genua im Rahmen ihrer Supportver- pflichtung gemäß SLA erbringt. Verbundenes Unternehmen bezeichnet je- des Unternehmen, das entweder mit genua oder mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbunden ist. Vertrauliche Informationen sind Informatio- nen, die im Zusammenhang mit dem Ge- schäftsbetrieb stehen, nicht öffentlich zu- gänglich und nur einem begrenzten Perso- nenkreis verfügbar sind. Darüber hinaus sollen diese Informationen explizit vor Ein- sicht Dritter geschützt werden und es be- steht ein rechtlich und wirtschaftlich be- rechtigtes Interesse, diese Informationen nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu ma- chen. Darunter fallen insbesondere Ge- schäftsgeheimnisse i.S.d. GeschGehG, Produkte, Prozesse, Programme, Know- how, Erfindungen, geschäftliche Strate- gien, Businesspläne, Unterlagen, Korres- pondenzen sowie mündliche Äußerungen. Ware bezeichnet Hardware und Software, auch Standardware bezeichnet. Werkleistung ist eine von genua vertraglich geschuldete Leistung, bei der ein Erfolg ge- schuldet ist.
Exportkontrolle. Wir weisen darauf hin, dass die verkauften Waren außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen bei der Weiteräußerung durch den Besteller unterliegen können. Eine etwaige Listung gemäß Anhang I der EG Dual Use-Verordnung oder eine ECCN-Listung ist den jeweiligen Geschäftspapieren zu entnehmen. Die Prüfung weitergehender außenwirtschaftsrechtlicher Beschränkungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Weiterveräußerung und die Beantragung etwaiger in diesem Zusammenhang erforderlicher Genehmigungen obliegt allein dem Besteller.