Gefahrenübergang-Definition

Gefahrenübergang. Die Gefahr geht erst nach Abnahme der Lieferung/Leistung an der näher bezeichneten Versandanschrift/Verwendungsstelle auf den Auftraggeber über. Die §§ 447 Abs. 1 und 644 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen. In Fäl- len höherer Gewalt und bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sons- tigen vom Auftraggeber nicht zu beeinflussenden Ereignissen ist der Auf- traggeber berechtigt, die Annahme/Abnahme um die Dauer der Behinde- rung zu verschieben, ohne dass dem Auftragnehmer hierdurch Ansprüche entstehen.
Gefahrenübergang. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Bei etwaigen Rücksendungen durch den Käufer an uns trägt der Käufer die Gefahr bis zur Übergabe in unseren Geschäftsräumen. Etwaige Rücksendungen durch den Käufer haben in jedem Falle frachtfrei zu erfolgen.
Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang an den Liefergegenständen erfolgt mit Eintreffen am vereinbarten Lieferort, abgeladen, wenn mit der Lieferung jedoch Montagen, Inbetriebsetzungen odgl. oder eine förmliche Übergabe verbunden ist, jeweils mit dieser. Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.

Examples of Gefahrenübergang in a sentence

  • In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.

  • Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.

  • Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.

  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

  • Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

  • Der endgültige Gefahrenübergang auf den Auftraggeber erfolgt mit der Abnahme.

  • Der Risiko- und Gefahrenübergang erfolgt grundsätzlich gemäß der jeweils vereinbarten Incoterms® 2020-Klausel.

  • Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrenübergang, soweit es sich nicht um die Erstellung eines Bauwerks oder eines Werkes, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür handelt.

  • Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von ▇▇▇▇▇▇▇ und Schädiger, jedenfalls nach zwei Jahren ab Gefahrenübergang.

  • Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend.