Geschriebene Form-Definition

Geschriebene Form. Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusam- menhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklä- renden hervorgeht (z.B. Telefax oder EMail), entsprochen. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Antragstellers, des Versi- cherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Der Antragsteller und die versicherte(n) Person(en) erklären sich mit dieser Vereinbarung ausdrücklich einverstanden.
Geschriebene Form. Für andere Erklärungen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen, insbesondere für Rücktrittserklärungen, genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Bitte auch Folgeseiten beachten! Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder E-Mail).
Geschriebene Form. Für alle anderen Erklärungen und Mitteilungen genügt zu ihrer Wirksamkeit die geschriebene Form (z. B. Telefax oder E-Mail). Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen sind nicht wirksam. Versicherungssteuer: In der Prämie ist die Versicherungssteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe inkludiert. Beschwerdestelle: Beschwerden können Helvetia Kunden an Helvetia Versicherungen AG, Generaldirektion ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇-▇▇ rich- ten. Eine Beschwerde wird von uns unverzüglich der für die Bearbeitung eingesetzten Person zugewiesen. Zu jeder Beschwerde werden wir eine Stellungnahme abgeben. Helvetia-Kunden können sich mit Beschwerden auch an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten- schutz, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇, wenden. nisse der zu versichernden Person(en) richtig einzuschätzen. Bei schuld- hafter Verletzung dieser Pflicht kann die Helvetia Versicherungen AG unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern.

Examples of Geschriebene Form in a sentence

  • Schriftform / Geschriebene Form Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur des Erklärenden.

  • Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers bzw.

  • Geschriebene Form bedeutet, dass die jeweilige Erklärung oder Mitteilung dem Empfänger durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklä- renden hervorgeht (z.B. E-Mail), zugeht.

  • Geschriebene Form bedeutet, dass die jeweilige Erklärung oder Mitteilung dem Empfänger durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklä- renden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), zugeht.

  • Geschriebene Form bedeutet, dass die jeweilige Erklärung oder Mitteilung dem Empfänger durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), zugeht.


More Definitions of Geschriebene Form

Geschriebene Form. Für andere Erklärungen des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen, insbesondere für Rücktrittserklärungen, genügt es zur Wirksamkeit,
Geschriebene Form. Für alle anderen Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Bindungsdauer: An den Antrag hält sich der Antragsteller sechs Wochen gebunden. Zustandekommen des Versicherungsvertrages: Der Versicherungsvertrag kommt mit Zugang der Police oder einer gesonderten Annahmeerklärung zustande. In diesen Fällen beginnt der Versicherungsschutz - gegebenenfalls auch rückwirkend - zu dem beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt. Vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz. Rücktrittsrecht: