Werbung-Definition
Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 bleibt unberührt,
Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Be- rufs, die im Rundfunk von einem öffentlich- rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigen- werbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistun- gen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 bleibt unberührt,
Werbung. Der Verkäufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Flint öffentlich auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen. 16. Publicity The vendor shall not publicly efer to the existing business relations without ▇▇▇▇▇’▇ prior written consent.
Examples of Werbung in a sentence
Diese ermöglichen eine bedarfsgerechte Kommunikation und Werbung einschließlich Markt- und Meinungsforschung.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Microsoft verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten von Benutzern in Office 365 nicht zur Erstellung von Profilen zur Anzeige von Werbung oder Direkt Marketing zu nutzen.
Diese muss im Prospekt sowie in der Werbung deutlich erwähnt werden.
Kundeninformation und Werbung lassen sich nicht voneinander trennen.
More Definitions of Werbung
Werbung. “ umfasst im Sinne dieser AGB die Werbemaßnahme, beispielsweise eine ausgesendete Werbesendung inkl. Beilagen.
Werbung bezeichnet in diesen AGB als Oberbegriff vom Auftraggeber zur Ausstrahlung in Auftrag gegebene Werbespots oder Sonderwerbeformen gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Werbung. (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung. Der Verkäufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Flint öffentlich auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
Werbung. Der Verkäufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers in keiner Weise mit dem Bestehen dieser Vereinbarung, der Beziehung zwischen den Parteien, oder Materialien, die mit dem Käufer verbunden sind, werben oder diese veröffentlichen.
Werbung. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen und Musik-/Lichtbilddarbietungen durch den Aussteller sind bei dem Veranstalter anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten sowie die Durchführung von Werbemaßnahmen dürfen einen geordneten Messe-/Ausstellungsbetrieb nicht beinträchtigen. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich der Veranstalter Durchsagen vor.
Werbung. Der Verkäufer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der XSYS öffentlich auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen. 16. Publicity The vendor shall not publicly refer to the existing business relations without XSYS’s prior written consent.