Werktage-Definition

Werktage. Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.
Werktage. Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werkta- gen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewie- sen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. De- zember eines jeden Jahres gelten als Feiertage. 1. Die Vertragspartner werden bei Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten, die für den Netzzugang und die Einspeisung von Biogas in das Gasversorgungsnetz des Netzbe- treibers erforderlich sind, keine Regelungen treffen, die den Regelungsinhalten dieses Vertrages zuwiderlaufen. Das in § 18 geregelte Anpassungsrecht der Vertragspartner bleibt hiervon unberührt. 2. Die Einspeisung in das Gasversorgungsnetz des Netzbetreibers wird in einem geson- dert mit dem Transportkunden zu vereinbarendem Einspeisevertrag geregelt. 3. Der Netzbetreiber errichtet den Netzanschluss auf Grundlage der mit dem Anschluss- nehmer abzuschließenden Planungs- und/oder Errichtungsvereinbarung. 4. Die Vertragspartner vereinbaren einen Realisierungsfahrplan gemäß § 33 Abs. 7 Gas- NZV.
Werktage. Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen

Examples of Werktage in a sentence

  • Die Frist zwischen dem Datum der Annahme des Zeichnungs- oder Rücknahmeantrags und dem Datum der Abwicklung dieses Antrags durch die Verwahrstelle des Anlegers beträgt für alle Anteile 3 Werktage.

  • Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw.

  • Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt.

  • Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt.

  • Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens 10 Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw.


More Definitions of Werktage

Werktage. “ sind alle Tage, die nicht Samstag oder Sonntag oder in mindestens einem Bundesland gesetzlicher Feiertag sind.
Werktage. “ sind alle Tage, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.
Werktage. Die ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage sowie des 24. und 31.12., wobei ein ausgewiesener gesetzlicher Feiertag in einem Bundesland als bundesweiter Feiertag gilt, es sei denn, in Festlegun- gen der Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) werden ab- weichende Regelungen getroffen.
Werktage. “ im Sinne dieses Vertrags sind alle ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ mit Aus- nahme des 24. und 31. Dezember und der gesetzlichen Feiertage in mindestens einem deutschen Bundesland.
Werktage. Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werkta- gen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewie- sen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. De- zember eines jeden Jahres gelten als Feiertage. Alle in Deutschland gelegenen Ein- und Ausspeisepunkte sind dem bundesweiten deut- schen Marktgebiet zugeordnet. 1. Die Entgelte vorgelagerter Netzbetreiber werden auf die nachgelagerten Netzbetreiber nach Maßgabe der folgenden Regelungen gewälzt. 2. Jeder Netzbetreiber mit Ausnahme der Fernleitungsnetzbetreiber bildet einen Kosten- block „Wälzung“. Dieser enthält die gemäß Teil 3 Abschnitt 1 (Interne Bestellung) an vorgelagerte Netzbetreiber zu zahlenden Netzentgelte. Wenn ein Netzbetreiber an ei- nem Netzkopplungspunkt zu vorgelagerten Netzen auch Einspeiseentgelte in sein eige- nes Netz ausweist, gehen die spezifischen Entgelte multipliziert mit den an diesem Punkt gebuchten Kapazitäten in einen zusätzlichen Kostenblock „Einspeisung“ ein. Die- ser ist nicht Teil des Kostenblocks „Wälzung“, sondern des netzscharfen Kostenblocks. 3. Vom Netzbetreiber wird der Kostenblock „Wälzung“ als Ganzer umgelegt – unabhängig von seiner Herkunft aus: • unterschiedlichen vorgelagerten Netzen; • Arbeits-, Leistungs- oder Grundpreisen oder spezifischen Kapazitätsentgelten so- wie • anteiligen Biogaskosten gemäß § 7 und • anteiligen Kosten für die Marktraumumstellung von L- auf H-Gas gemäß § 10. 4. Die Bildung der auf dem Kostenblock „Wälzung“ basierenden Netzentgeltanteile erfolgt wie die Ermittlung der übrigen gemäß § 21 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) auf Grundlage der Erlösobergrenze basierenden Netzentgeltanteile. a) Netzbetreiber, die Kapazitätsbuchungen anbieten: Der Kostenblock „Einspeisung“ und der Kostenblock „Wälzung“ (in Euro) werden durch die Summe der Ausspeise- kapazitäten dividiert, die für die Entgeltkalkulation für sein Netz zugrunde gelegt wur- den. Das auf den Einspeiseentgelten basierende spezifische Entgelt wird zu den je- weiligen Ausspeiseentgelten addiert und als neues netzscharfes Entgeltsystem des Netzbetreibers ermittelt. Das aus den gewälzten Kosten/Entgelten des vorgelagerten Netzes ermittelte spezifische Entgelt wird zu den Ausspeiseentgelten des neuen netzscharfen Entgeltsystems addiert und als Entgeltsystem des Netzbetreibers inklu- sive der gewälzten Kosten vo...
Werktage. Abweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werkta- gen für die Fristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewie- sen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24. Dezember und der 31. De- zember eines jeden Jahres gelten als Feiertage. (1) Der Netzbetreiber nimmt eine Unterbrechung der Anschlussnutzung eines Letztver- brauchers (Sperrung) – ggf. nur bezogen auf einzelne Marktlokationen - auf Verlangen des Transportkunden unter den Voraussetzungen des § 11 Ziffer 6 vor. Die Unterbre- chung der Anschlussnutzung darf nicht unverhältnismäßig sein. (2) Der Transportkunde wird dem Letztverbraucher den Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus ankündigen. (3) Schuldner der dem Netzbetreiber für die Sperrung entstehenden Kosten ist gegenüber dem Netzbetreiber der beauftragende Transportkunde. Gleiches gilt für die auf die Wie- derherstellung der Anschlussnutzung (Entsperrung) entfallenden Kosten. Die Kosten der Sperrung bzw. Entsperrung richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Sperrung bzw. Entsperrung geltenden Preisblatt des Netzbetreibers. (4) Die Sperrung wird vom Transportkunden auf dem vollständig ausgefüllten Formular „Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ (vgl. beigefügte Anlage 8 zum LRV) in Textform beim Netzbetreiber beantragt. Der Netzbetreiber prüft nicht, ob die Voraus- setzungen für eine Einstellung der Netznutzung tatsächlich vorliegen. (5) Der Netzbetreiber informiert den Transportkunden unverzüglich in Textform über den beabsichtigten Termin der Sperrung. Fällt der Grund für die Sperrung vor der Ausfüh- rung der Sperrung weg, hat der Transportkunde den Sperrauftrag unverzüglich in Text- form beim Netzbetreiber zu stornieren. Widerruft der Transportkunde den Sperrauftrag, bevor der Netzbetreiber ihm den Sperrtermin angekündigt hat, fällt kein Sperrentgelt an. Bei später eingehenden Stornierungen übernimmt der Transportkunde die Kosten für die Sperrung gemäß gültigem und im Internet veröffentlichten Preisblatt des Netz- betreibers. (6) Auf Wunsch des Transportkunden wird der Netzbetreiber die Unterbrechung in Anwe- senheit eines Beauftragten des Transportkunden vornehmen, um eine gütliche Eini- gung zwischen Transportkunde und Letztverbraucher zu ermöglichen. (7) Ist zur Durchführung der Unterbrechung eine Handlung an der beim Anschlussnutzer installierten Messeinrichtung notwendig und w...
Werktage. “ bezeichnet die Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇. Die Durchführung der Fehlerbeseitigung erfolgt zu den regulären Bürozeiten der Almato von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr außer an „Feiertagen“. Es gilt die Zeitzone Berlin. 1) Technische Voraussetzungen für die Fernwartung Voraussetzung für die Fernwartung (Remote Service) ist ein geeigneter Zugang für Almato zum Kundennetzwerk und den zu pflegenden Systemen. Der Zugang zum Kundennetzwerk ist mittels eines nicht proprietären VPN-Zugangs zum Kundennetz- werk, vorzugsweise über das Protokoll L2TP-IPSec oder über das Protokoll PPTP mit Authentifizierung PAP bzw. CHAP, be- reitzustellen. 2) Abweichende Regelungen Ist die Gewährleistung der unter § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzung für den „Kunden“ unzumutbar, so kann der „Kunde“ Almato gegen Erstattung der Mehrkosten für Einrichtung und Betrieb und unter Darlegung der Unzumutbarkeit zur Einrichtung eines alternativen Verfahrens schriftlich auffordern. Almato kann ein von § 3 Abs. 1 abweichendes Verfahren nutzen, sofern dies ihrerseits zumutbar ist. Zeitverzögerungen und/oder verzögerte Fehlerbeseitigungsmaßnahmen bei der von § 3 Abs. 1 abweichenden Regelung oder bei Nichtvorhandensein einer Fernwartung gehen zu Lasten des „Kunden“.