MEDIZINISCHE HILFELEISTUNG UND MEDIZINISCHE VERSICHERUNG. 1. Risikobereich der medizinischen Hilfeleistung und medizinischen Versicherung: Die QBE Insurance (Europe) Limited Branch Office in Hungary (im weiteren Versicherungsgesellschaft) oder ihrer hilfeleistender Partner, (im weiteren Partner) bietet an sie oder an ihren Partner gerichteten Telefonaten dem Ver- sicherten Leistungen auf dem Gebiet der medizinischen Hilfeleistung und trägt die angefallenen medizinischen Kosten zu den in Punkt 1 detaillierten Bedingungen, wenn der Versicherte innerhalb der Versicherungsdauer im Ausland erkrankt oder an einem Unfall erleidet. Diese Leistungen werden von der Versicherungsgesellschaft ausschließlich in dringenden Notfällen gewährt. Ein dringender Notfall liegt vor, wenn die nicht sofort eingeleitete ärztliche Versorgung voraussichtlich zu einer Gefährdung des Lebens des Versicherten bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit führt oder eine irreparable Schädigung der Gesundheit des Versicherten bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit verursachen würde; des weiteren wenn der Versicherte aufgrund von Symptomen seiner Krankheit oder seines Unfalles (Bewußtlosigkeit, Blutungen, infektiöse akute Erkrankungen usw.) oder wegen plötzlich eingetretener schwerer Gesundheitsschä- digung einer dringenden ärztlichen Versorgung bedarf. Leistungen der Versicherungsgesellschaft auf dem Gebiet der medizinischen Hilfeleistung: die Versicherungsgesellschaft oder ihr Partner: – entsenden innerhalb möglichst kurzer Zeit einen Arzt zum Aufenthaltsort des Versicherten oder stellen dem Versicherten die Adresse eines Arztes zur Verfügung; – bei Bedarf werden für weitere medizinische Versorgung des Versicherten sorgen; – bei Gehunfähigkeit werden der Transport des Versicherten mit Krankenwagen oder Taxi zum Arzt oder ins Krankenhaus organisieren; – bei Heilbehandlung im Krankenhaus, höchstens 30 Tage lang: a) sobald es der Zustand des Patienten im Krankenhaus zuläßt, wird der Versicherte statt seiner Behandlung im Ausland – bei Bedarf mit Arzt – oder Krankenbegleiter – nach Ungarn transportiert und für seine Unter- bringung in der zuständigen medizinischen Anstalt gesorgt. Zeitpunkt und Art des Transports werden von – nachträgliche Erstattung der durch Originalrechnung belegten Kosten für auf ärztliche Verordnung gekaufte Medikamenten; – Ausleihe von künstlichen Gliedmaßen, Krücken, Rollstühlen und anderen medizinischen Ausrüstungen, Instru- menten, Geräten auf ärztliche Verordnung; – ärztlich verordnete Brillenersatz wegen Unfällen, die auch mit Personenschäden verbunden waren und do- kumentierter ärztlichen Behandlung bedürfen, bis zu EUR 100,-; – zahnärztliche Behandlung ausschließlich: in Notfällen, direkte Schmerzbehandlung, höchstens für zwei Zäh- ne, in Höhe von höchstens EUR 120,– pro Zahn. In Fällen von Epidemie-Symptomen – wenn der Versicherte wird in Karanten gelegt – nimmt die Versicherungs- gesellschaft die Kosten von Diagnostik, von Krankenhauspflege und Rücktransport nach Ungarn bis zum Betrag in Höhe von EUR 1.800.– über. Diese Bedingungen treten ausschliesslich bei der Abschluss von “Pivileg” Versicherung in Kraft. Der Versicherte befreit den untersuchenden oder behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht ge- genüber der Versicherungsgesellschaft oder deren Ermächtigten. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die folgenden Bereiche: – jegliche Behandlungen oder den Kauf von Medikamenten, die die Folge des früheren Gesundheitszustan- des sind und bei Abschluß der Versicherung voraussichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Versicherungsdauer notwendig werden; – solche Leistungen, die zur Feststellung der Diagnose oder des Behandlungszwecks nicht notwendig sind und die sich nicht wegen akuter Erkrankungen oder Unfallverletzungen erforderlich machen; – jene Mehrkosten über die rationalen und üblichen Tarifen im betreffenden Land; – jene Mehrkosten für Krankenhausbehandlungen, die sich daraus ergeben haben, daß die Versicherungs- gesellschaft den Versicherten aufgrund seiner Entscheidung nicht zur weiteren Behandlung nach Ungarn transportieren konnte (auch durch Einsatz von Spezialgeräten), obwohl dies aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre; – bei Schäden über EUR 150,– Höchstbetrag, wenn der Versicherte oder deren Bevollmächtigte, weiter der be- handelnde Arzt, oder der hilfeleistende medizinische Anstalt die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft zur Inanspruchnahme von medizinischer Behandlungen nicht eingeholt hat; – Kosten für den ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft erfolgten Transport nach Ungarn; der Versicherungsgesellschaft aufgrund der vorausgehenden Abstimmungen mit dem behandelnden Arzt und der Gesundheitseinrichtung festgestellt;
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Policy, Insurance Policy
MEDIZINISCHE HILFELEISTUNG UND MEDIZINISCHE VERSICHERUNG. 1. Risikobereich der medizinischen Hilfeleistung und medizinischen Versicherung: Die QBE Insurance (Europe) Limited Branch Office in Hungary ATLASZ Verischerung AG (im weiteren VersicherungsgesellschaftVresicherungsgesellschaft) oder ihrer hilfeleistender Partner, (im weiteren Partner) bietet an sie oder an ihren Partner gerichteten Telefonaten dem Ver- sicherten Versicherten Leistungen auf dem Gebiet der medizinischen Hilfeleistung und trägt die angefallenen medizinischen Kosten zu den in Punkt 1 detaillierten Bedingungen, wenn der Versicherte innerhalb der Versicherungsdauer im Ausland erkrankt oder an einem Unfall erleidet. Diese Leistungen werden von der Versicherungsgesellschaft ausschließlich in dringenden Notfällen gewährt. Ein dringender Notfall liegt vor, wenn die nicht sofort eingeleitete ärztliche Versorgung voraussichtlich zu einer Gefährdung des Lebens des Versicherten bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit führt oder eine irreparable Schädigung der Gesundheit des Versicherten bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit verursachen würde; des weiteren wenn der Versicherte aufgrund von Symptomen seiner Krankheit oder seines Unfalles (Bewußtlosigkeit, Blutungen, infektiöse akute Erkrankungen usw.) oder wegen plötzlich eingetretener schwerer Gesundheitsschä- digung Gesundheitsschädigung einer dringenden ärztlichen Versorgung bedarf. Leistungen der Versicherungsgesellschaft auf dem Gebiet der medizinischen Hilfeleistung: die Versicherungsgesellschaft oder ihr Partner: – entsenden innerhalb möglichst kurzer Zeit einen Arzt zum Aufenthaltsort des Versicherten oder stellen dem Versicherten die Adresse eines Arztes zur Verfügung; – bei Bedarf werden für weitere medizinische Versorgung des Versicherten sorgen; – bei Gehunfähigkeit werden der Transport des Versicherten mit Krankenwagen oder Taxi zum Arzt oder ins Krankenhaus organisieren; – bei Heilbehandlung im Krankenhaus, höchstens 30 Tage lang:
a) sobald es der Zustand des Patienten im Krankenhaus zuläßt, wird der Versicherte statt seiner Behandlung im Ausland – bei Bedarf mit Arzt – oder Krankenbegleiter – nach Ungarn transportiert und für seine Unter- bringung Unterbringung in der zuständigen medizinischen Anstalt gesorgt. Zeitpunkt und Art des Transports werden von – nachträgliche Erstattung der durch Originalrechnung belegten Kosten für auf ärztliche Verordnung gekaufte Medikamenten; – Ausleihe von künstlichen Gliedmaßen, Krücken, Rollstühlen und anderen medizinischen Ausrüstungen, Instru- menten, Geräten auf ärztliche Verordnung; – ärztlich verordnete Brillenersatz wegen Unfällen, die auch mit Personenschäden verbunden waren und do- kumentierter ärztlichen Behandlung bedürfen, bis zu EUR 100,-; – zahnärztliche Behandlung ausschließlich: in Notfällen, direkte Schmerzbehandlung, höchstens für zwei Zäh- ne, in Höhe von höchstens EUR 120,– pro Zahn. In Fällen von Epidemie-Symptomen – wenn der Versicherte wird in Karanten gelegt – nimmt die Versicherungs- gesellschaft die Kosten von Diagnostik, von Krankenhauspflege und Rücktransport nach Ungarn bis zum Betrag in Höhe von EUR 1.800.– über. Diese Bedingungen treten ausschliesslich bei der Abschluss von “Pivileg” Versicherung in Kraft. Der Versicherte befreit den untersuchenden oder behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht ge- genüber der Versicherungsgesellschaft oder deren Ermächtigten.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die folgenden Bereiche: – jegliche Behandlungen oder den Kauf von Medikamenten, die die Folge des früheren Gesundheitszustan- des sind und bei Abschluß der Versicherung voraussichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Versicherungsdauer notwendig werden; – solche Leistungen, die zur Feststellung der Diagnose oder des Behandlungszwecks nicht notwendig sind und die sich nicht wegen akuter Erkrankungen oder Unfallverletzungen erforderlich machen; – jene Mehrkosten über die rationalen und üblichen Tarifen im betreffenden Land; – jene Mehrkosten für Krankenhausbehandlungen, die sich daraus ergeben haben, daß die Versicherungs- gesellschaft den Versicherten aufgrund seiner Entscheidung nicht zur weiteren Behandlung nach Ungarn transportieren konnte (auch durch Einsatz von Spezialgeräten), obwohl dies aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre; – bei Schäden über EUR 150,– Höchstbetrag, wenn der Versicherte oder deren Bevollmächtigte, weiter der be- handelnde Arzt, oder der hilfeleistende medizinische Anstalt die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft zur Inanspruchnahme von medizinischer Behandlungen nicht eingeholt hat; – Kosten für den ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft erfolgten Transport nach Ungarn; der Versicherungsgesellschaft Versich erungsgesellschaft aufgrund der vorausgehenden Abstimmungen mit dem behandelnden Arzt und der Gesundheitseinrichtung festgestellt;
b) die Versicherungsgesellschaft steht im ständigen Kontakt mit dem behandelnden Arzt und der Gesundheitseinrichtung und setz mit einen Angehörigen telefonisch in Verbindung um über den Zustand von ihm Bescheid zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Balesetbiztosítási Szabályzat
MEDIZINISCHE HILFELEISTUNG UND MEDIZINISCHE VERSICHERUNG. 1. Risikobereich der medizinischen Hilfeleistung und medizinischen Versicherung: Die QBE Insurance (Europe) Limited Branch Office in Hungary (im weiteren Versicherungsgesellschaft) oder ihrer hilfeleistender Partner, (im weiteren Partner) bietet an sie oder an ihren Partner gerichteten Telefonaten dem Ver- sicherten Leistungen auf dem Gebiet der medizinischen Hilfeleistung und trägt die angefallenen medizinischen der medizinischen Hilfeleistung gebeten hat, oder wenn dies nicht möglich war, innerhalb möglichst kurzer Zeit (aber max. innerhalb 24 Stunden) die Versicherungsgesellschaft oder deren Partner verständigt hat und diese die Inanspruchnahme der Leistungen bewilligt haben. Wenn der Versicherte die Versicherungsgesellschaft oder deren Partner nicht verständigt hat, werden die enstandenen Kosten von der Versicherungsgesellschaft im nachhinein höchstens in Höhe von EUR 150,– erstattet. Versicherungsleistungen: Unter Berücksichtigung der am Ort der Inanspruchnahme der Leistung gültigen durchschnittlichen medizini- schen Tarife werden die Kosten für die nachstehenden begründeten und allgemein üblichen Behandlungen – ohne Arztwahl – getragen: – dringende ärztliche Untersuchung; – dringende ärztliche Heilbehandlung; – dringende stationäre Heilbehandlung (die Versicherungsgesellschaft behält sich das Recht vor, die Behand- lungskosten für den Krankenhausaufenthalt im Ausland bis zu dem Zeitpunkt (aber maximum 30 Tage) zu übernehmen, an dem der Zustand des Patienten seinen Transport nach Ungarn zur weiteren Heilbehandlung zuläßt); – intensive Behandlung; – unaufschiebbare Operationen; – dringende Geburtshilfe vor dem 28. Schwangerschaftswoche; – nachträgliche Erstattung der durch Originalrechnung belegten Kosten für auf ärztliche Verordnung gekaufte Medikamenten; – Ausleihe von künstlichen Gliedmaßen, Krücken, Rollstühlen und anderen medizinischen Ausrüstungen, Instru- menten, Geräten auf ärztliche Verordnung; – ärztlich verordnete Brillenersatz wegen Unfällen, die auch mit Personenschäden verbunden waren und do- kumentierter ärztlichen Behandlung bedürfen, bis zu EUR 100,-; – zahnärztliche Behandlung ausschließlich: in Notfällen, direkte Schmerzbehandlung, höchstens für zwei Zäh- ne, in Höhe von höchstens EUR 120,– pro Zahn. In Fällen von Epidemie-Symptomen – wenn der Versicherte wird in Karanten gelegt – nimmt die Versicherungs- gesellschaft die Kosten von Diagnostik, von Krankenhauspflege und Rücktransport nach Ungarn bis zum Betrag in Höhe von EUR 1.800.– über. Diese Bedingungen treten ausschliesslich bei der Abschluss von “Pivileg” Versicherung in Kraft. Der Versicherte befreit den untersuchenden oder behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht ge- genüber der Versicherungsgesellschaft oder deren Ermächtigten. Kosten zu den in Punkt 1 detaillierten Bedingungen, wenn der Versicherte innerhalb der Versicherungsdauer im Ausland erkrankt oder an einem Unfall erleidet. Diese Leistungen werden von der Versicherungsgesellschaft ausschließlich in dringenden Notfällen gewährt. Ein dringender Notfall liegt vor, wenn die nicht sofort eingeleitete ärztliche Versorgung voraussichtlich zu einer Gefährdung des Lebens des Versicherten bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit führt oder eine irreparable Schädigung der Gesundheit des Versicherten bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit verursachen würde; des weiteren wenn der Versicherte aufgrund von Symptomen seiner Krankheit oder seines Unfalles (Bewußtlosigkeit, Blutungen, infektiöse akute Erkrankungen usw.) oder wegen plötzlich eingetretener schwerer Gesundheitsschä- digung einer dringenden ärztlichen Versorgung bedarf. Leistungen der Versicherungsgesellschaft auf dem Gebiet der medizinischen Hilfeleistung: die Versicherungsgesellschaft oder ihr Partner: – entsenden innerhalb möglichst kurzer Zeit einen Arzt zum Aufenthaltsort des Versicherten oder stellen dem Versicherten die Adresse eines Arztes zur Verfügung; – bei Bedarf werden für weitere medizinische Versorgung des Versicherten sorgen; – bei Gehunfähigkeit werden der Transport des Versicherten mit Krankenwagen oder Taxi zum Arzt oder ins Krankenhaus organisieren; – bei Heilbehandlung im Krankenhaus, höchstens 30 Tage lang:
a) sobald es der Zustand des Patienten im Krankenhaus zuläßt, wird der Versicherte statt seiner Behandlung im Ausland – bei Bedarf mit Arzt – oder Krankenbegleiter – nach Ungarn transportiert und für seine Unter- bringung in der zuständigen medizinischen Anstalt gesorgt. Zeitpunkt und Art des Transports werden von – nachträgliche Erstattung der durch Originalrechnung belegten Kosten für auf ärztliche Verordnung gekaufte Medikamenten; – Ausleihe von künstlichen Gliedmaßen, Krücken, Rollstühlen und anderen medizinischen Ausrüstungen, Instru- menten, Geräten auf ärztliche Verordnung; – ärztlich verordnete Brillenersatz wegen Unfällen, die auch mit Personenschäden verbunden waren und do- kumentierter ärztlichen Behandlung bedürfen, bis zu EUR 100,-; – zahnärztliche Behandlung ausschließlich: in Notfällen, direkte Schmerzbehandlung, höchstens für zwei Zäh- ne, in Höhe von höchstens EUR 120,– pro Zahn. In Fällen von Epidemie-Symptomen – wenn der Versicherte wird in Karanten gelegt – nimmt die Versicherungs- gesellschaft die Kosten von Diagnostik, von Krankenhauspflege und Rücktransport nach Ungarn bis zum Betrag in Höhe von EUR 1.800.– über. Diese Bedingungen treten ausschliesslich bei der Abschluss von “Pivileg” Versicherung in Kraft. Der Versicherte befreit den untersuchenden oder behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht ge- genüber der Versicherungsgesellschaft oder deren Ermächtigten.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf die folgenden Bereiche: – jegliche Behandlungen oder den Kauf von Medikamenten, die die Folge des früheren Gesundheitszustan- des sind und bei Abschluß der Versicherung voraussichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit während der Versicherungsdauer notwendig werden; – solche Leistungen, die zur Feststellung der Diagnose oder des Behandlungszwecks nicht notwendig sind und die sich nicht wegen akuter Erkrankungen oder Unfallverletzungen erforderlich machen; – jene Mehrkosten über die rationalen und üblichen Tarifen im betreffenden Land; – jene Mehrkosten für Krankenhausbehandlungen, die sich daraus ergeben haben, daß die Versicherungs- gesellschaft den Versicherten aufgrund seiner Entscheidung nicht zur weiteren Behandlung nach Ungarn transportieren konnte (auch durch Einsatz von Spezialgeräten), obwohl dies aus medizinischer Sicht möglich gewesen wäre; – bei Schäden über EUR 150,– Höchstbetrag, wenn der Versicherte oder deren Bevollmächtigte, weiter der be- handelnde Arzt, oder der hilfeleistende medizinische Anstalt die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft zur Inanspruchnahme von medizinischer Behandlungen nicht eingeholt hat; – Kosten für den ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft erfolgten Transport nach Ungarn; der Versicherungsgesellschaft aufgrund der vorausgehenden Abstimmungen mit dem behandelnden Arzt und der Gesundheitseinrichtung festgestellt;
b) die Versicherungsgesellschaft steht im ständigen Kontakt mit dem behandelnden Arzt und der Gesund- heitseinrichtung und setz mit einen Angehörigen telefonisch in Verbindung um über den Zustand von ihm Bescheid zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy