Testo rilevante ai fini del SEE)
AIUTI DI STATO
Invito a presentare osservazioni a norma dell’articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE, in merito all’aiuto C 44/2000 (ex NN 56/98 e ex NN 153/2000) — Germania, Sassonia-Xxxxxx — a SKL-Mo- toren- und Systemtechnik GmbH e all’«asset deal» tra SKL-Motoren- und Systemtecknik GmbH (SKL-M) e Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH (MTU)
(2001/C 27/03)
(Testo rilevante ai fini del SEE)
Con la lettera dell’8 agosto 2000, riprodotta nella lingua facente fede dopo la presente sintesi, la Com- missione ha comunicato alla Germania la propria decisione di avviare il procedimento di cui all’articolo 88, paragrafo 2, del trattato CE in relazione all’aiuto in oggetto.
La Commissione invita gli interessati a presentare osservazioni in merito all’aiuto riguardo al quale viene avviato il procedimento entro un mese dalla data della presente pubblicazione, inviandole al seguente indirizzo:
Commissione europea
Direzione generale delle Concorrenza Direzione H-1
Rue de la Xxx/Xxxxxxxxx 000 X-0000 Xxxxxxxxx
Fax (00-0) 000 00 00
Dette osservazioni saranno comunicate alla Germania. Su richiesta scritta e motivata degli autori delle osservazioni, la loro identità non sarà rivelata.
SINTESI
Con lettera datata 9 aprile 1998 le autorità tedesche hanno notificato alla Commissione l’aiuto alla ristrutturazione per la seconda ristrutturazione di SKL-Motoren- und Systemtechnik GmbH (in apresso «SKL-M»).
Fino al 1990 SKL-M era appartenuta a VEB Schwermaschinen- baukombinat «Xxxx Xxxxxxxxxx», un grosso produttore di mac- chinari. Dopo la scomparsa della RDT nel 1990 uno dei suc- cessori dell’impresa fu SKL-M AG, die nuova costituzione. L’im- presa venne trasformata in GmbH nel 1993.
Nel 1994 SKL-M venne privatizzata insieme ad un gruppo di otto imprese dell’ex Germania orientale con la denominazione di EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, ora Lintra Beteiligungsholding GmbH. Dato che parte dell’aiuto era già stato versato, il caso venne registrato come NN. Il caso X 00/00 xxxxxxxxxxx Xxxxxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx XxxX X tuttora aperto e quindi il presente procedimento riguarda solo nuovi aiuti ver- sati a SKL-M a partie dal 1o gennaio 1997.
SKL-M ha sede a Magdeburgo in Sassonia-Xxxxxx. Sviluppa e produce motori per navi e per il settore energetico, produce pezzi di ricambio e fornisce servizi di riparazione. La Sassonia- Xxxxxx Ł un’area ammessa a beneficiare degli aiuti regionali ai
sensi dell’articolo 87, paragrafo 3, lettera a), del trattato CE, con un tasso di disoccupazione che raggiunge il 19 %.
L’investitore Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH (in appresso «MTU»), posseduto per l’88,35 % da Daim- lerChrysler Group, Ł uno dei maggiori produttori mondiali di motori diesel. Esso sviluppa e produce motori diesel ad alte prestazioni per navi, per generatori elettrici, per carri armati e per mezzi pesanti per l’escavazione mineraria. Nel 1997 MTU aveva circa 5 500 dipendenti e realizzava un fatturato di 0,85 miliardi di EUR. La quota di mercato mondiale di MTU per il fatturato Ł pari al 10 %.
Nel 1997 MTU presentò alla Germania un’offerta e un piano di ristrutturazione per SKL-M. A causa del rischio derivante dalla situazione di incertezza in cui si trovava Xxxxxx rispetto all’esito del procedimento per l’aiuto di Stato, MTU non era disposta ad acquisire direttamente SKL-M. La BvS e MTU cercarono di giungere quindi ad una soluzione provvisoria (interimistische Übernahme) in attesa che venisse adottata una decisione per tutti gli aiuti di Stato per SKL-M.
Il 5 novembre 1997 tutte le quote di SKL-M vennero trasferite da Lintra alla società privata di investimento BVT Industrie-Be- teiligungsgesellschaft Magdeburg mbH (in appresso «BVT») e a Wikom Gesellschaft für Wirtschaftskommunikation und know- How-Transfer mbH (in appresso «Wikom»). BVT/Wilcom funge solo da fiduciario della BvS e dell’investitore MTU. Da allora il controllo economico di SKL-M viene esercitato congiuntamente da MTU e dalla BvS.
Tre accordi supplementari vennero inoltre sottoscritti il 5 no- vembre 1997:
— un accordo generale di cooperazione (Grundsatzvereinba- rung) tra MTU, BvS, BVT e SKL-M, che attribuiva in par- ticolare a MTU un’opzione per l’acquisto delle quote di SKL-M. In base a tale accordo MTU poteva acquistare tutte le quote al prezzo di 1 DEM prima del 31 dicembre 1999 oppure a un «prezzo equo» entro il 31 dicembre 2001,
— un accordo di finanziamento tra la BvS, il Land e SKL-M, che regolava sostanzialmente il pagamento dell’aiuto alla ristrutturazione. Il principale elemento d’aiuto era la con- cessione di prestiti per un totale di 54,9 milioni di DEM per la compensazione di perdite e per investimenti,
— un accordo di impresa comune tra MTU e SKL-M, che fissava le condizioni per l’utilizzo del know-how delle im- prese e per lo sviluppo, la produzione e la vendita di un nuovo tipo di motore.
La Germania ha presentato un piano di ristrutturazione per SKL-M consistente in varie misure.
Il partenariato strategico di SKL-M e MTU costituisce l’elemento chiave di tale piano di ristrutturazione. La ristrutturazione ope- rativa comprende: 1) ulteriore migliorameno del programma di produzione (sviluppo di nuovi motori SKL-M e transforma- zione dei motori diesel MTU in motori a gas), 2) ulteriori investimenti per modernizzare la produzione, 3) accesso alla rete di fornitura e distribuzione di MTU e 4) miglioramento della produttività e della struttura dei costi.
La cooperazione con MTU permetterà a SKL-M di moderniz- zare il suo programma di produzione. SKL-M, inoltre, può partecipare al sistema di gestione della liquidità di MTU che consente di accedere a risorse finanziarie a tassi ridotti.
Il piano di ristrutturazione presentato prevede che il costo totale della ristrutturazione sia di 266 099 000 DEM.
76 133 000 DEM saranno ottenuti con l’aiuto, 189 966 000 DEM saranno forniti dall’investitore e da altre fonti.
I costi di ristrutturazione comprendono 109 000 000 di DEM di diritti di concessione di licenza che SKL-M dovrà pagare per l’uso di motori MTU. Ulteriori 44 477 000 DEM sono destinati ad investimenti per lo sviluppo del nuovo programma di pro- duzione.
Il 2 marzo 2000 la Germania ha modificato la notifica tra- smettendo un contratto di vendita sottoscritto da SKL-M e MTU. Esso prevedeva che MTU acquisisse le attività (ivi com- presi i 220 dipendenti) e le passività commerciali di SKL-M a prezzo di mercato. L’entrata in vigore (fissata retroattivamente per il 1o gennaio 2000) di tale contratto di vendita Ł stata rimandata in attesa di una decisione positiva da parte della Commissione fino al 25 maggio 2000.
La Commissione rileva che il 16 giugno 2000 SKL-M ha di- chiarato fallimento. Inoltre la Commissione Ł stata informata che MTU si Ł ritirata dall’accordo di cooperazione con SKL-M siglato il 5 novembre 1997.
Le misure finanziarie notificate a favore di SKL-M costituiscono aiuto di Stato ai sensi dell’articolo 87, paragrafo 1, del trattato CE in quanto concesse mediante risorse statali e arrecano a SKL-M dei vantaggi che un investitore privato non avrebbe mai concesso a un’impresa in difficoltà. Dato che nel mercato del prodotto di SKL-M sono presenti concorrenti europei ed esistono scambi tra gli Stati membri l’aiuto minaccia di falsare la concorrenza nel mercato comune.
L’aiuto notificato dalla BvS e dal Land Sassonia-Xxxxxx oggetto del presente procedimento ammonta a 67 017 000 DEM (1). In assenza di una base giuridica approvata tale aiuto deve essere valutato quale aiuto ad hoc. L’articolo 87, paragrafo 1, del trattato CE stabilisce che sono incompatibili con il mercato comune gli aiuti di Stato che favorendo talune imprese inci- dano sugli scambi tra Stati membri e falsino o minaccino di falsare la concorrenza nel mercato comune. Tali aiuti sono in linea generale incompatibili con il mercato comune a meno che ad essi non siano applicabili le deroghe di cui all’articolo 87, paragrafo 2 o all’articolo 87, paragrafo 3, del trattato CE.
Il progetto notificato riguarda la ristrutturazione dell’impresa secondo il piano di ristrutturazione presentato dall’investitore. Il caso Ł stato notificato il 9 aprile 1998. La Commissione osserva che gli aiuti per la ristrutturazione di imprese in diffi- coltà sono sottoposti a valutazione in base agli orientamenti comunitari sugli aiuti di Stato per il salvataggio e la ristruttu- razione di imprese in difficoltà (2) (in appresso «gli orienta- menti»).
La Germania, con notifica del 22 marzo 2000 a norma dell’ar- ticolo 88, paragrafo 3, del trattato CE e del regolamento (CE)
n. 659/1999 del Consiglio, ha chiesto alla Commissione di adottare una decisione separata in merito all’esistenza di un elemento di aiuto nell’«asset deal».
La Commissione osserva che MTU era l’investitore potenziale per la seconda ristrutturazione di SKL-M. MTU aveva un’ope- razione per l’acquisto di tutte le azioni di SKL-M. MTU, inoltre, il 24 marzo 2000 ha sottoscritto un contratto di vendita al fine di acquisire tutte le attività e passività commerciali di SKL-M.
In base al punto 3.2.2 i) degli orientamenti il piano di ristrut- turazione deve ripristinare la redditività a lungo termine del- l’impresa entro un lasso di tempo ragionevole e sulla base di ipotesi realistiche circa le condizioni operative future. Il miglio- ramento della situazione dell’impresa e il suo ritorno alla red- ditività deve essere soprattutto il frutto delle misure di risana- mento interno contenute nel piano di ristrutturazione e non potrà basarsi solo su fattori esterni, quali incrementi dei prezzi e della domanda, su cui l’impresa non può esecitare un’in- fluenza di rilievo.
(1) Ulteriori 12 233 000 DEM sono stati erogati nel quadro di regimi approvati e vengono quindi considerati aiuti esistenti. Un prestito di 4 610 000 DEM notificato come aiuto alla ristrutturazione Ł og- getto di valutazione nel procedimento relativo al caso Lintra C 41/99.
(2) GU C 368 del 23.12.1994, pag. 12.
La Commissione osserva che secondo le informazioni di cui essa dispone MTU non si era impegnato esplicitamente ad acquisire SKL-M. MTU non Ł mai stato il proprietario legale di SKL-M. In base ai contratti siglati il 5 novembre 1997 esso deteneva solo un diritto di opzione. La Germania non ha for- nito alcuna informazione da cui risulti che MTU abbia effetti- vamente esercitato tale opzione. Il contratto di vendita siglato il 24 marzo 2000 tra SKL-M e MTU sull’«asset deal» non entrò in vigore perchØ la condizione di sospensione del contratto non si realizzò. Inoltre SKL-M dichiarò fallimento il 16 giugno 2000 e MTU terminò così la sua collaborazione con SKL-M. Non Ł noto alla Commissione se il piano di ristrutturazione di SKL-M presentato verrà realizzato nella sua interezza.
In considerazione di quanto sopra esposto la Commissione dubita fortemente che il piano di ristrutturazione presentato sia in grado di ripristinare la redditività a lungo termine di SKL-M in un lasso di tempo ragionevole e che si basi su ipotesi realistiche circa le condizioni operative future.
Gli orientamenti stabiliscono che l’aiuto non debba falsare in- debitamente la concorrenza. Il punto 3.2.2 ii) prevede che in caso di sovraccapacità strutturale nel settore la ristrutturazione debba comportare una riduzione della capacità dell’impresa interessata. Se il mercato rilevante non Ł caratterizzato da una situazione di sovraccapacità strutturale l’aiuto verrà impie- gato esclusivamente per ripristinare la redditività dell’impresa e non consentirà al beneficiario di aumentare la sua capacità produttiva durante la realizzazione del piano di ristruttura- zione, se non nella misura indispensabile a ripristinare la red- ditività stessa e quindi senza falsare indebitamente la concor- renza.
Dalle informazioni trasmesse alla Commissione il mercato dei motori a gas Ł caratterizzato da una certa penetrazione. SKL-M aumenterà la sua capacità in tale mercato. Tuttavia, in man- canza di uno studio di mercato indipendente sullo sviluppo del mercato dei motori a gas, la Commissione non Ł in grado di stimare con precisione se nel mercato rilevante esista già una sovraccapacità produttiva strutturale. La Commissione non Ł quindi in grado di valutare se sia possibile ammettere un’ecce- zione all’obbligo di una riduzione proporzionale della capacità.
Il punto 3.2.2 iii) degli orientamenti stabilisce che l’aiuto debba limitarsi al minimo strettamente necessario per consentire la ristrutturazione e debba essere commisurato ai benefici previsti a livello comunitario. I beneficiari dell’aiuto dovranno contri- buire in maniera significativa al programma di ristrutturazione.
La Commissione, tenendo conto di alcune misure già attuate dalle autorità pubbliche prima dell’inizio della seconda ristrut- turazione o in preparazione e non incluse nel calcolo del finanziamento del programma di ristrutturazione notificato, calcola sula base delle informazioni in suo possesso che il contributo pubblico totale alle spese per la ristrutturazione notificate ammonti a 83 760 000 DEM.
La Commissione osserva che la Germania calcola in 109 000 000 DEM il valore dell’accesso alla proprietà intellet-
tuale di MTU e lo considera un contributo dell’investitore. Negli accordi stipulati tra SKL-M e MTU si afferma peraltro espres- samente che, dato che le proprietà industriali di ciascuna delle parti hanno lo stesso valore, non sono necessari diritti di con- cessione della licenza. In considerazione di ciò, anche ammet- tendo che i diritti industriali di MTU abbiano un valore di 109 000 000 DEM, essi vengono acquisiti effettuando uno scambio con quelli di SKL-M di pari valore. Il contributo netto sarebbe quindi zero.
La Commissione dubita inoltre che SKL-M possa ricevere da altre parti un contributo dell’investitore poichØ MTU non si era impegnato in modo inequivocabile ad acquistare le quote di SKL-M o ad acquisire l’impresa con un «asset deal». MTU, inol- tre, si Ł ritirato dall’accordo di cooperazione il 13 giugno 2000.
Dato che il contributo dei privati ai costi della ristrutturazione Ł incerto, Ł difficile per la Commissione valutare i costi totali della ristrutturazione stessa e la proporzionalità del contributo proprio dell’investitore.
La Commissione dubita quindi che il beneficiario dell’aiuto contribuirà in misura significativa al piano di ristrutturazione con risorse proprie in modo che la ristrutturazione finanziaria dell’impresa non riduca indebitamente gli oneri finanziari del- l’impresa stessa e dubita che l’aiuto si sia limitato al minimo strettamente necessario per effettuare la ristrutturazione.
La Commissione osserva inoltre che a causa dell’insolvenza di SKL-M il piano di ristrutturazione non proseguirà fino al com- pimento della ristrutturazione stessa, previsto per il 2003. La Commissione deve quindi dubitare che l’entità e l’intensità di tutte le misure di aiuto ad hoc fossero limitate al minimo strettamente necessario per consentire la ristrutturazione.
La Commissione dubita inoltre che il cosiddetto «asset deal» possa essere valutato separatamente dal piano di ristruttura- zione. In realtà tre le due operazioni sembrano esservi due tipi di collegamenti.
Da un lato MTU esercita sin dal novembre 1997 il controllo operativo su SKL-M. La Commissione dubita che MTU sia stato scelto mediante una procedura paragonabile a un’asta pubblica.
¨ possibile quindi che MTU abbia beneficiato o benefici in futuro di aiuti di Stato erogati a SKL-M in tre maniere diffe- renti: in primo luogo, in modo diretto qualora risulti che parte dell’aiuto sia stata utilizzata a fini che rispondono agli interessi di MTU piuttosto che di SKL-M; in secondo luogo, attraverso l’accordo di impresa comune che prevede la possibilità che MTU acquisisca a un prezzo fisso tutto il know-how creato da SKL-M prima e all’interno della cooperazione, nel caso in cui MTU si avvalga di tale possibilità e qualora il prezzo non dovesse corispondere al valore di mercato effettivo o previsto; in terzo luogo, per il tramite di un eventuale acquisto, qualora cioŁ MTU acquisisca in definitiva le azioni di SKL-M o ne rilevi le attività in quanto impresa avviata, nel quadro del cosiddetto
«asset deal», per un prezzo che non corrisponda all’effettivo valore di SKL-M o delle sue attività per MTU.
D’altro canto Ł possible che il cosiddetto «asset deal» equivalga in effetti al trasferimento a MTU di tutte le attività e passività di SKL-M con la sola eccezione dell’obbligo di rimborsare gli aiuti di Stato incompatibili con il mercato comune percepiti illegal- mente. Tale operazione produrrebbe dunque gli stessi effetti economici della vendita delle azioni dell’impresa, ma esime- rebbe l’acquirente dall’obbligo di rimborsare aiuti già erogati illegalmente all’impresa acquisita, obbligo che normalmente sussisterebbe nel caso di un’operazione di vendita di azioni. Dato che Ł possibile che a seguito del caso C 41/99 o del caso NN 56/98 SKL-M sia chiamata a rimborsare aiuti percepiti illegalmente, il cosiddetto «asset deal» potrebbe essere conside- rato un tentativo di eludere l’obbligo di rimborsare gli aiuti percepiti illegalmente.
Per le ragioni sopra indicate la Commissione dubita che il piano di ristrutturazione sia in grado di ripristinare la redditi- vità a lungo termine dell’impresa in questione, che si eviti un’indebita distorsione della concorrenza provocata dall’aiuto e che l’aiuto sia proporzionale ai costi e ai benefici della ri- strutturazione. La Commissione nutre quindi dubbi in merito alla compatibilità dell’aiuto con il mercato comune.
Si rammenta che, conformemente all’articolo 14 del regola- mento (CE) n. 659/1999 del Consiglio, ogni aiuto illegale può essere recuperato presso il beneficiario.
TESTO DELLA LETTERA
«Sehr geehrter Herr Bundesminister,
die Kommission teilt der Bundesrepublik Deutschland mit, dass sie nach Xxxxxxx xxx xxx xxx xxxxxxxxx Xxxxxxxx xx xxx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx Angaben auf Grundlage des Artikels 6 der Verfahrensordnung (3) beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
I. VERFAHREN
1. Mit Schreiben vom 9. April 1998 notifizierte die Bundes- regierung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfemaßnahmen zugunsten der SKL-Moto- ren- und Systemtechnik GmbH (in der Folge „SKL-M“), die nachstehend erläutert werden. Über den Eingang der No- tifizierung wurde Deutschland mit Schreiben vom 5. Mai 1998 informiert. Da die Beihilfe bereits teilweise aus- gezahlt worden ist, wurde die Sache als nicht angemeldete Beihilfe registriert.
2. Mit Schreiben vom 23. Juni 1998, 2. Xxxx 0000, 28. September 1999, 26. Oktober 1999, 15. Dezember 1999 und 28. Februar 2000 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 28. September 1998, 6. Januar 1999, 1. April 1999, 10. Mai 1999, 29. September 1999, 4. Oktober 1999, 19. Oktober 1999, 10. Februar 2000,
14. Februar 2000, 28. Februar 2000 und 22. März
(3) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. Xxxx 0000 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG- Vertrags.
2000 weitere Angaben übermittelt. Am 2. Xxxx 0000 legte Deutschland eine überarbeitete Notifizierung vor.
3. Ergänzende Auskünfte wurden bei Gesprächen mit Deutschland und Vertretern von SKL-M und dem Investor MTU (Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH) am 11. November 1999 und 7. Dezember 1999 eingeholt.
4. SKL-M gehört zu einer Gruppe acht ehemaliger ostdeut- scher Unternehmen, die als EFBE Verwaltungs GmbH & Co. Management KG, jetzt Lintra Beteiligungs- holding GmbH („Lintra“), 1994 privatisiert wurden. Da das ursprüngliche Privatisierungskonzept im Dezember 1996 scheiterte, beschloss die Bundesanstalt für vereini- gungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) im Januar 1997, die Umstrukturierung potentiell rentabler Lintra-Tochterge- sellschaften im Hinblick auf den Weiterverkauf fortzuset- zen.
5. Die Maßnahmen zugunsten der Lintra-Beteiligungshol- ding GmbH werden im Rahmen der Beihilfesache C 41/99 behandelt. Folglich wird die SKL-M über Xxxxxx gewährte Beihilfe in die Xxxxxxx xxx xxxxxxxxxxxxxxx Xxx- xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx.
0. Xx xxx xxxxxxxxxxxx Entscheidung geht es um neue Bei- hilfen, die SKL-M seit 1. Januar 1997 gewährt worden sind.
7. Die Kommission stellt fest, dass SKL-M am 16. Juni 2000 Konkurs angemeldet hat.
8. Als Teil der überarbeiteten Notifizierung legte die Xxxxxx- xxxxxxxxx xx 0. Xxxx 0000 Xxxxxxx xx xxxxx Asset deal zwischen SKL-M und MTU vor.
9. Die Bundesregierung hat diesen Asset deal am 22. Xxxx 0000 gesondert notifiziert. Ergänzende Angaben wurden mit Schreiben vom 24. Xxxx 0000 und 7. April 2000 übermittelt. Deutschland beantragte eine gesonderte Ent- scheidung der Kommission darüber, ob der Asset deal ein Beihilfeelement enthält.
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
II.1 Xxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx
00. Der Standort von SKL-M befindet sich in Magdeburg, Sachsen-Xxxxxx. Das Unternehmen befasst sich mit der Entwicklung und Herstellung von Motoren für Schiffe und den Energiesektor, der Fertigung von Ersatzteilen und der Wartung. Sachsen-Xxxxxx gilt als regionales För- dergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und weist eine Arbeitslosenquote von 19,0 % auf.
11. Bis 1990 gehörte SKL-M zu dem VEB Schwermaschinen- baukombinat „Xxxx Xxxxxxxxxx“, einem wichtigen Maschi- nenhersteller. Nach dem Zusammenbruch der DDR im Jahr 1990 wurde die SKL-M AG gegründet, da SKL-M so bald wie möglich privatisiert werden sollte. Allerdings wurde kein industrieller Investor für SKL-M gefunden. Daher wurde das Unternehmen 1993 in eine GmbH um- gewandelt.
12. Im Jahr 1994 wurde eine Ausschreibung für SKL-M und die anderen Tochtergesellschaften veröffentlicht. Das beste Angebot kam von EFBE für eine gemeinsame Umstruktu- rierung aller Tochtergesellschaften der Lintra-Gruppe. Teil des EFBE-Umstrukturierungskonzeptes war es, einen in-
dustriellen Partner für SKL-M zu finden. Mit Vertrag vom
25. November 1994 wurde das Unternehmen und die anderen Tochtergesellschaften als Lintra-Gruppe privati- siert.
13. Die Finanzlage des Unternehmens ist seit 1994 angeschlagen. Die erwartete und die tatsächliche Leistung wichen von Beginn der Umstrukturierung an erheblich voneinander ab. Zusammenfassend lässt sich die Lage des Unternehmens wie folgt darstellen:
Jahr | Betriebsergebnis (DEM) | Umsatz (DEM) | Beschäftigte | Produktion (Motoren) | Investitionen (DEM) |
1981—1990 | 334 855 000 p.a. | 5 262 | 1 714 | n.v. | |
1994 (1) | – 46 300 000 | 62 179 000 | 549 | 100 | 10 622 000 |
1995 | – 34 801 000 | 60 249 000 | 380 | 109 | 15 361 000 |
1996 | – 32 703 000 | 61 894 000 | 302 | 69 | 18 780 000 |
(1) Xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxx.
XX.0 Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx
00. Das von Lintra vorgesehene Umstrukturierungskonzept für SKL-M musste Ende 1996 als gescheitert angesehen werden. Im Januar 1997 beschloss die BvS, die Umstruk- turierung potentiell rentabler Lintra-Tochtergesellschaften im Hinblick auf den Wiederverkauf fortzusetzen. Die No- tifizierung betrifft die Beihilfen, die für die zweite Um- strukturierung von SKL-M gewährt worden sind.
15. Im Jahr 1997 beschäftigte SKL-M rund 295 Mitarbeiter und erwirtschaftete einen Umsatz von 63 300 000 DEM. SKL-M lag in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über den Schwellenwerte hinsichtlich Mitarbeiter, Umsatz und Bi- lanzsumme für KMU. Daher kann SKL-M im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betref- fend der Definition von kleinen und mittleren Unterneh- men nicht als KMU eingestuft werden (4).
16. Das Scheitern der ersten Umstrukturierung von SKL-M ist den deutschen Ausführungen zufolge u. a. darauf zurück- zuführen, dass kein industrieller Partner gefunden wurde. Bereits im Xxxxxx 1995 nahmen die BvS und Xxxxxx mit mehreren Wettbewerbern von SKL-M Verbindung auf, um einen industriellen Partner für das Unternehmen zu fin- den. Unterstützt wurden sie dabei von der Management Engineers GmbH und der Bayerischen Landesbank. Aller- dings waren Wettbewerber wie KHD, MWM, Grand/Mo- tori, Wärtsilä, NSD, MAN und Daewoo aus verschiedenen Xxxxxxx nicht an einer Partnerschaft mit SKL-M interes- siert. Mitte 1996 zeigten nur noch Waukesha/USA und die Motoren- und Turbinen Union Friedrichshafen GmbH (MTU) Interesse. Da sich Waukesha im Xxxxxx 1997 zu-
(4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; Artikel 1 Absätze 1 und 6.
rückzog, blieb MTU als einziger Kandidat, der ein Um- strukturierungskonzept für SKL-M vorschlug.
17. Den deutschen Ausführungen zufolge fiel die Entschei- dung für MTU in einem offenen Verfahren. Eine erneute öffentliche Ausschreibung schien nicht erforderlich, da mehrfach in der Presse darauf hingewiesen wurde, dass ein industrieller Partner für das Unternehmen gesucht wird und effektiv alle potentiellen Partner für SKL-M zu- vor kontaktiert worden waren.
Der Investor
18. MTU, die sich zu 88,35 % im Besitz der DaimlerChrysler Group befindet, zählt zu den weltweit führenden Diesel- motorenherstellern. Im Jahr 1997 beschäftigte MTU etwa 5 500 Mitarbeiter und erwirtschaftete einen Umsatz von 0,85 Mrd. EUR. MTU ist in der Entwicklung und Her- stellung leistungsstarker Dieselmotoren für Schiffe, Strom- xxxxxxxxxxx, Panzerwagen und Grubenfahrzeugen tätig. Auf den Umsatz bezogen beläuft sich der weltweite Marktanteil von MTU auf 10 %. Die geographisch wich- tigsten Märkte sind Deutschland, die EU und Asien. Nach den deutschen Angaben läßt sich der MTU-Umsatz wie folgt auf die einzelnen Produktsegmente aufschlüsseln:
— Ersatzteile/Wartungsdienste: 26 %,
— Handelsschiffe: 19 %,
— Kriegsschiffe: 13 %,
— Gepanzerte Fahrzeuge: 9 %,
— Dezentralisierte Energiesysteme: 8 %,
— Mehrzweck-Schienenfahrzeuge: 5 %.
19. Im Jahr 1997 legte MTU ein Angebot und einen Umstruk- turierungsplan für SKL-M vor. Aufgrund der noch unge- lösten Probleme im Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe an Lintra war MTU nicht bereit, SKL-M direkt zu übernehmen. Daher strebten die BvS und MTU eine „in- terimistische Übernahme“ an, bis eine abschließende Ent- scheidung über sämtliche Beihilfen an SKL-M vorliegt.
20. Am 5. November 1997 wurden im Rahmen mehrerer Vereinbarungen zwischen SKL-M, MTU, BVT/Wikom und der BvS alle SKL-M-Anteile von Lintra (zum symboli- schen Betrag von 1 DEM) an die BVT Industrie-Betei- ligungsgesellschaft Magdeburg mbH („BVT“) und die Wi- kom Gesellschaft für Wirtschaftskommunikation und Know-how-Transfer mbH („Wikom“) übertragen. BVT/Wi- kom fungierte lediglich als Treuhänder für die BvS und den Investor MTU. Die wirtschaftliche Kontrolle über SKL-M wird seitdem gemeinsam von MTU und der BvS ausgeübt.
21. Wie die deutschen Behörden ausführen, sollte die BVT- Vermögensverwaltung nur für kurze Zeit bestehen (bis die Probleme im Zusammenhang mit der staatlichen Bei- hilfe an Lintra geregelt sind und die Kommisson die neue Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt hat).
22. Außerdem legte die Bundesregierung Angaben zu drei Zusatzvereinbarungen vor, die am 5. November 1997 unterzeichnet wurden:
— eine Grundsatzvereinbarung zwischen MTU, BvS, BVT und SKL-M, wonach MTU insbesondere eine Option erhielt, sämtliche Geschäftsanteile an der SKL-M von der BVT bis zum 31. Dezember 1999 zum Kaufpreis von 1 DEM oder bis zum 31. Dezember 2001 zu einem „angemessenen Kaufpreis“ zu erwerben;
— eine Finanzvereinbarung zwischen BvS, dem Land und SKL-M, die im Wesentlichen die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe regelt. Wichtigster Beihilfeposten ist die Gewährung von Darlehen über insgesamt 54 900 000 DEM für Verlustausgleich und Investitionen. Die BvS erklärte sich damit einverstan- den, dass diese Darlehen nach Genehmigung der Kommission möglicherweise in Zuschüsse umgewan- delt werden;
— eine Joint-Venture-Vereinbarung zwischen MTU und SKL-M, welche die Verwendung des vorhandenen Know-hows beider Unternehmen sowie Entwicklung, Herstellung und Vertrieb eines neuen Motortyps re- gelt. In der Lizenzvereinbarung heißt es, dass die ge- werblichen Eigentumsrechte beider Parteien gleichwer- tig sind; von keinem Unternehmen sollen Lizenz-
gebühren verlangt werden. Außerdem wird es SKL-M untersagt, sein Know-how zu nutzen oder zu ver- äußern, falls das Joint-Venture beendet wird. Nimmt die MTU ihre Kaufoption nicht wahr, ist sie berech- tigt, das gesamte Know-how, das vor und während dieser Zusammenarbeit von SKL-M entwickelt wurde, zum Xxxxx xxx 0 000 000 XXX xx xxxxxxxx. Dieser Preis wurde auf Grundlage des vereinbarten Entwick- lungsbudgets (Reihenmotoren: 2 400 000 DEM auf
Gasmotoren: 4 310 000 DEM) festgesetzt.
II.3 Der Umstrukturierungsplan
23. Zusammen mit der Notifizierung vom 9. April 1998 legte die Bundesregierung einen Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx XXX-X xxx, xxx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xxxxxxx.
00. In gewissem Umfang wird das von Lintra eingeleitete Umstrukturierungskonzept fortgeführt. Der lange Um- strukturierungszeitraum wird damit gerechtfertigt, dass ein neues SKL-M-Produktprogramm eine lange Entwick- lungszeit benötigt.
25. Die strategische Partnerschaft von SKL-M und MTU bildet das Schlüsselelement dieses Umstrukturierungsplans. Die operationelle Umstrukturierung umfasst: 1. weitere Ver- besserungen des Produktionsprogramms (Entwicklung neuer SKL-M-Motoren und Umwandlung von MTU-Die- selmotoren in Gasmotoren), 2. weitere Investitionen zur Modernisierung der Produktion, 3. Zugang zu dem Zu- lieferer- und Vertriebsnetz von MTU und 4. Steigerung der Produktivität und Verbesserung der Kostenstruktur.
26. Nach den vorliegenden Informationen erfolgte 1997 ein wechselseitiger Technologieaustausch von MTU auf dem Gebiet der Diesel- und V-Motoren und der SKL-M auf dem Gebiet der Gas-, Schweröl- und Reihenmotoren. Im Zuge dieser Zusammenarbeit wird SKL-M das Produkti- onsprogramm modernisieren können. Gemeinsam mit MTU sollen neue Serien von Gas- und Dieselmotoren entwickelt und produziert werden. Die Kooperation bei Forschung und Entwicklung sowie in der Produktion wird zu Kosteneinsparungen und Kompetenzsteigerungen füh- ren. So werden MTU-Dieselmotoren beispielsweise von SKL-M in Gasmotoren umgewandelt. Durch die Zusam- menarbeit wird das Unternehmen seine größenbedingten Nachteile (begrenzte Ressourcen für die Entwicklung neuer Produkte, Marktzugang, Wiederherstellung des Ver- trauens der Kunden) überwinden können. Mit dem An- schluss an das Finanzierungssystem der MTU hätte SKL-M außerdem Zugang zu Finanzressourcen zu günstigen Konditionen.
27. Nach dem Umstrukturierungsplan soll sich der Umsatz dank des neuen Produktionsprogramms zwischen 1997 und 2003 um nahezu 250 % erhöhen. Die Zahl der Beschäftigten soll bis 2003 auf 247 Mitarbeiter reduziert werden. Ein positives Betriebsergebnis wird für 2003 erwartet.
Jahr (Plan) | Betriebsergebnis (DEM) | Umsatz (DEM) | Beschäftigte | Produktion (Motoren) | Investitionen (DEM) | FuE-Aufwendungen |
1997 | – 23 800 000 | 63 300 000 | 295 | 88 | 8 647 000 | n.v. |
1998 | – 15 169 000 | 73 089 000 | 302 | 93 | 5 876 000 | n.v. |
1999 | – 28 766 000 | 47 875 000 | 273 | 44 | 3 526 000 | 8 194 000 |
2000 | – 4 540 000 | 90 260 000 | 220 | 104 | 9 655 000 | 7 941 000 |
2001 | – 220 000 | 106 830 000 | 225 | 158 | 4 840 000 | 7 179 000 |
2002 | – 2 005 000 | 122 810 000 | 226 | 239 | 9 990 000 | 8 969 000 |
2003 | 4 025 000 | 151 780 000 | 247 | 342 | 3 810 000 | 7 547 000 |
2004 | 6 755 000 | 176 050 000 | 266 | 429 | 4 000 000 | 7 582 000 |
28. Als Grund für den Umsatzrückgang von 1998 zu 1999 führen die deutschen Behörden den Zusammenbruch des bankenfinanzierten Handels in den GUS-Staaten, die Süd- ostasien-Xxxxx, den Kosovo-Krieg und Qualitätsprobleme der SKL-M-Produkte an.
29. Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan belaufen sich die Gesamtkosten der Restrukturierung von SKL-M auf 266 099 000 DEM für die Jahre 1997—2003. Nach deutscher Auffassung handelt es sich dabei um die not- wendigen Mindestaufwendungen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität. Diese Kosten lassen sich wie folgt aufschlüsseln:
Finanzbedarf (266 099 000 DEM)
Verlustausgleich 1997—2002 74 733 000 DEM;
Investitionen 1997—2002 in
Vermögensgegenstände (0) 00 000 000 DEM;
Know-how 109 000 000 DEM;
FuE-Maßnahmen 4 281 000 DEM;
Qualifizierung 1 247 000 DEM;
Restverbindlichkeiten 15 427 000 DEM;
Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 934 000 DEM.
30. Von den Umstrukturierungskosten entfallen 74 733 000 DEM auf den Verlustausgleich zwischen 1997 und 2002. Darin enthalten sind die Kosten für den Personalabbau (6 347 000 DEM) und die Produktent- wicklung (40 428 000 DEM).
(5) Einschließlich eines MTU-Prüfstands über einen Betrag von 1 165 000 DEM und sonstige Investitionen in Höhe von 43 312 000 DEM.
31. Wichtigste Bestandteile des SKL-M/MTU-Investitionspro- gramms für die Jahre 1997 bis 2002 in Höhe von 44 477 000 DEM sind die Fertigstellung der Prüfstands- anlage (ca. 21 Mio. DEM), Anlagen zum Bau der Aggre- gate (4,5 Mio. DEM), Spezialwerkzeuge (ca. 6,5 Mio. DEM) und Investitionen für die Fertigung von Xxxxxxxxxxxxxx (ca. 3 Mio. DEM). Etwa 7 Mio. DEM werden für kleinere Investitionen verwendet (jeweils weniger als 100 000 DEM). Nach deutschen Angaben sind all diese Investitionen für die Entwicklung und Fertigung des ge- planten Produktprogramms notwendig.
32. Die Investitionen in technisches Know-how, insbesondere eine MTU-Lizenz an SKL-M zur Nutzung des Motoren- programms belaufen sich nach deutschen Angaben auf 109 Mio. DEM. Die von SKL-M zu zahlenden Lizenz- gebühren in Höhe von 109 Mio. DEM wurden anhand der FuE-Aufwendungen von MTU errechnet (6).
33. Die Produktentwicklungskosten für das neue Produktpro- gramm 1997—2002 belaufen sich auf 40,428 Mio. DEM (in den Verlusten enthalten). Weitere 4,284 Mio. DEM werden für verschiedene FuE-Maßnahmen aufgewendet.
34. Die verbleibenden Verbindlichkeiten belaufen sich auf ins- gesamt 15,427 Mio. DEM und umfassen Folgendes: Rück- führung Stundungsbetrag Lintra (4,725 Mio. DEM) (7), Rückführung der Verbindlichkeiten aus Grundstückskauf an die BvS (3,117 Mio. DEM), Rückführung Investitions- kreditdarlehen in Höhe von 4,485 Mio. DEM und Xxxx- führung Investitionszuschuss Länderanteil in Höhe von 3,1 Mio. DEM.
(6) FuE-Aufwendungen von 252 Mio. DEM, bezogen auf einen Zeit- raum von 25 Jahren und 3 % Lizenzgebühren auf den Gesamt- umsatz von SKL-M mit den relevanten Produkten (erwarteter Ge- samtumsatz 3,6 Mrd. DEM).
(7) Einschließlich Rückzahlung eines Rettungsdarlehens über 3,934 Mio. DEM, das im April/Mai 1997 gewährt wurde, inkl. Zin- sen in Höhe von 676 000 DEM.
35. Die Kosten für die Erhöhung des Betriebskapitals bis 2002 belaufen sich auf 16,934 Mio. DEM und sehen eine Aufstockung des Grundkapitals um 6,434 Mio. DEM
sowie die Liquiditäten für das Exportgeschäft um 10,5 Mio. DEM vor.
36. Nach den deutschen Angaben belaufen sich die Umstrukturierungskosten für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 auf insgesamt 266,099 Mio. DEM; davon entfallen 76,133 Mio. DEM (28,6 %) auf staatliche Fördermittel und 189,966 Mio. DEM (71,4 %) auf private und Eigenmittel. Die staatlichen Fördermittel und Eigenmittel decken hauptsächlich die zwischen 1997 und 1999 entstan- denen Umstrukturierungskosten, während die Umstrukturierungskosten in den Jahren 2000 bis 2003 von dem Investor und dem Unternehmen finanziert werden.
Staatlicher Beitrag zur Umstrukturierung (1997—2003):
Finanzmaßnahme (DEM) | Form | Quelle | Gewährungsdatum | Verwendungszweck |
Vollständig ausgezahlte Ad-hoc-Beihilfen
45 400 000 | Mehrere Darlehen/7,5 % p.a. (sollen in Zuschuss umgewandelt werden) | BvS/Land | 1997—2000 | Verlustausgleich 1997—1999 |
9 500 000 | Mehrere Darlehen/7,5 % p.a. (sollen in Zuschuss umgewandelt werden) | BvS | 1997—2000 | Investitionen |
12 117 000 | Gestundete und reduzierte Verbindlichkeit aus Grundstücksverkauf | BvS | 1997 | Verlustausgleich 1996 |
3 934 000 676 000 | Rückzahlung eines Rettungsdarlehens inkl. Xxxxxx | XxX | 0000 | Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx Verbindlichkeiten aus 96 |
Teilweise ausgezahlte Beihilfen auf Basis genehmigter Programme
4 281 000 | Investitionszuschuss | Land | 1997—0000 | XxX-Xxxxxxxxx Investitionszuschuss |
1 247 000 | Zuschuss (1) | Land | 1997—1999 | Qualifizierung der Beschäftigten Teilnahme an Messen |
3 795 000 | Investitionszuschuss | Land | 1997—2002 | Investitionszuschuss |
2 910 000 | Investitionszulage | Land | 1997—2002 | Investitionszulage |
12 233 000 | Gesamtsumme |
Umstrukturierungskosten insgesamt | 266 099 000 (100 %) |
Staatlicher Beitrag insgesamt | 76 133 000 (28,6 %) |
Privater Beitrag | 189 966 000 (71,4 %) |
Privater Beitrag zur Umstrukturierung (1997—2003):
Privater Beitrag (DEM) | Form | Quelle | Datum |
20 333 000 | Verlustausgleich | Investor | bis 2002 |
3 203 000 | Aufgelaufener Abschreibungsbetrag | Cash-flow der SKL-M | bis 2002 |
3 571 000 | Darlehen zu markt- üblichen Bedingungen | „Hausbank“/ Investor | bis 2002 |
5 173 000 | Eigenkapitalstärkung | SKL-M/Investor | bis 2002 |
27 188 000 | Gesellschafter- finanzierung | bis 2002 | |
109 000 000 | Eingesparte Lizenz- gebühren für MTU | Investor | n.v. |
1 165 000 | Investition in MTU-Prüfstand | Investor | 1999 |
169 633 000 | Berücksichtigung eines Abschreibungsbetrags, Gesamtbetrag von 189 966 000 (2) |
(1) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten in KMU mit Mitteln des ESF und des Xxxxxx Sachsen-Xxxxxx (N 188/95). Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an KMU zur Beteiligung an Messen und Ausstellungen (N 649/98).
(2) Den deutschen Angaben zufolge sind im Verlustausgleich des Investors Abschreibungen in Höhe von 20,3 Mio. DEM enthalten. Dieser Betrag wird in die Gesamtkosten der Umstrukturierung einbezogen, kann aber nicht als Beitrag des Investors angesehen werden.
37. Im Rahmen des am 5. November 1997 unterzeichneten Vertragswerks (Investorentausch) erhielt SKL-M staatliche Zuwendungen von insgesamt 54,9 Mio. DEM. Diese Ad- hoc-Beihilfe besteht aus mehreren Darlehen der BVS und des Xxxxxx Sachsen-Xxxxxx. Davon werden 45,4 Mio. DEM für den Ausgleich der 1997 bis 1999 ent- standenen Verluste und 9,5 Mio. DEM für Investitionen aufgewendet. Die Xxxxxxxx xxxxxx xxxxxxxx 0000 xxx 0000 xxxxxxxxxxx xxx xxxxxx — vorbehaltlich der Geneh- migung durch die Kommission — in Zuschüssen umge- wandelt werden.
38. Eine Beihilfe von 12,117 Mio. DEM in Form eines Xxxxx- rungsverzichts und einer Stundung der Rückzahlung für den Kauf eines Grundstücks durch SKL-M wird von den deutschen Behörden wie folgt erklärt: Ein anderes Unter- nehmen, die SKL-M Industrieverwaltung i.L. verkaufte der SKL-M 1994 ein Grundstück, dessen Wert auf 12,117 Mio. DEM geschätzt wurde. Nach Abwicklung des verkaufenden Unternehmens übernahm die BvS die Verbindlichkeit und erklärte sich am 5. November 1997 zu einem Teilverzicht in Höhe von 9 Mio. DEM bereit. Dieser Betrag wurde verwendet, um die 1996 aufgelaufe- nen Verluste auszugleichen. Die restlichen 3,117 Mio. DEM müssen von SKL-M noch zurückgezahlt werden. Nach den vorgelegten Angaben ist der Investor für die Rückzahlung verantwortlich. Aus deutscher Sicht ist diese Verbindlichkeit als Darlehen an SKL-M zu be- trachten.
39. Wie die deutschen Behörden weiter ausführen, bedrohe die Liquiditätslage von SKL-M 1997 die Aussichten auf eine zweite Umstrukturierung. Daher hat Xxxxxx im April/ Mai 1997 mehrere Darlehen an SKL-M ausgereicht, die sich auf insgesamt 3,934 Mio. DEM belaufen. Da diese
Mittel ausschließlich zur Zahlung überfälliger Verbindlich- keiten verwendet wurden, sollten sie nach deutscher Auf- fassung als Rettungsbeihilfe angesehen werden. Die BvS stimmte am 5. November 1997 einer Stundung der Rück- zahlung durch den Investor zu. Nach deutscher Auffas- sung wurde das Darlehen somit in eine Umstrukturie- rungsmaßnahme umgewandelt.
40. Weitere 12,233 Mio. DEM wurden deutschen Angaben zufolge auf Grundlage genehmigter Förderprogramme ge- währt.
II.4 ˜nderung des ursprünglichen Umstrukturierungskon- zepts
41. Xx 0. Xxxx 0000 xxxxxxxxxxxx die Bundesregierung eine ergänzende Mitteilung zu dem Umstrukturierungskon- zept, in der u. a. der geplante Asset deal zwischen SKL-M und MTU erläutert wird. Danach beabsichtigt MTU, die Vermögensgegenstände (einschließlich 220 Beschäftigter) und die handelsrechtlichen Verbindlichkeiten der SKL-M zum Marktpreis zu übernehmen. Der Verkaufsvertrag wurde am 24. März 2000 unterzeichnet. Das Inkrafttreten (rückwirkend zum 1. Januar 2000) wurde bis zum Vor- liegen einer positiven Entscheidung der Kommission bis zum 15. Mai 2000 ausgesetzt. Am 17. Mai teilte die Bundesregierung der Kommission mit, dass diese Frist bis zum 25. Mai verlängert wurde.
42. Nach dem Verkaufsvertrag sollen alle Vermögensgegen- stände und handelsrechtlichen Xxxxxxxxxxxxxxxxx (xxx- xxxxxxxxxxx xxx 000 Xxxxxxxxxxxxx) xx Rahmen eines
„going-concern“ in ein neu gegründetes Tochterunterneh- men der MTU eingehen. SKL-M würde keine kommer- zielle Tätigkeit mehr ausüben.
43. Der Wert der Vermögensgegenstände und handelsrecht- lichen Verbindlichkeiten der SKL-M basiert auf einem Sachverständigengutachten (8), das die Bundesregierung der Kommission zugeleitet hat.
44. Wegen der anhaltenden Verluste ermittelten die Gutachter einen negativen Ertragswert, der zwischen 20,5 und 22,4 Mio. DEM schwankt.
45. Was den Liquidationswert anbelangt, kamen die Rech- nungsprüfer zu folgendem Schluss: Würde SKL-M am 1. Januar 2000 in Liquidation gehen, ergebe sich ein Ver- pflichtungsüberhang von 42,739 Mio. DEM (falls die BvS- Darlehen als Teil der Umstrukturierungsbeihilfe zurück- gezahlt werden müssten) bzw. 12,474 Mio. DEM. Somit ergibt sich auch ein negativer Liquidationswert.
46. In der Notifizierung des Asset deals stellt die Bundesregie- rung fest, dass MTU alle handelsrechtlichen Verbindlich- keiten in Höhe von 44,854 Mio. DEM sowie alle Eventu- alverbindlichkeiten in Höhe von 17,999 Mio. DEM über- nehmen wird.
47. Die deutschen Behörden bringen vor, dass der von MTU gebotene Kaufpreis von 1 DEM in Verbindung mit der Xxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx 00,000 Mio. DEM den Liquidationsertrag von 24,000 Mio. DEM einschließlich der Liquidationskosten übersteigt. Daher sei der von MTU gezahlte Preis als Marktpreis zu betrachten.
48. Die Kommission stellt fest, daß SKL-M am 16. Juni 2000 Konkurs angemeldet hat. Des Weiteren ist ihr zur Kennt- nis gekommen, dass sich MTU aus der am 5. November 1997 unterzeichneten Kooperationsvereinbarung zurück- gezogen hat.
49. Ferner stellt die Kommission fest, dass der am 24. März 2000 zwischen MTU und SKL-M unterzeichnete Ver- kaufsvertrag nicht in Kraft getreten ist.
II.5 Marktanalyse
50. Die von SKL-M hergestellten Produkte fallen in die Grup- pen Fahrzeugbau (Nace 17), Motoren, Xxxxxxxxxxx und Transformatoren (Nace 31) und Maschinen für die Erzeu- gung und Nutzung mechanischer Energie (Nace 29). Eine weitere Unterscheidung ist zwischen Gasmotoren und Dieselmotoren zu treffen. Leistungsstärke (450 bis 2 350 kW) und Geschwindigkeit bestimmen den Verwen- dungszweck des Motors (9).
(8) „Unternehmensbewertung der SKL — Motoren- und Systemtechnik GmbH Magdeburg“, von Xxxxxxxx, Hemmelrath & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer. Der Wert der Sachanlagen und des Umlaufver- xxxxxx im Falle einer Liquidation basiert auf der Bewertung, die von der Xxxxxxx & Partner GmbH Verwertungsgesellschaft nach dem deutschen Insolvenzverfahren vorgenommen wurde. Zugrunde ge- legt wurde eine „Stand-alone“-Lösung für SKL-M unter der Annah- me, dass MTU die Option auf Übernahme sämtlicher Geschäfts- anteile an SKL-M zu einem „angemessenen“ Kaufpreis, wie in dem am 5. November 1997 unterzeichneten Vertrag vorgesehen, nicht wahrnimmt.
(9) Panorama der EU Industrie 1997.
51. Nach den vorliegenden Angaben können die Produkte der SKL-M in Dieselmotoren für Schiffe (Antriebs- und Hilfs- motoren, Bord- und Notaggregate) sowie Gas- und Diesel- motoren (dezentralisierte Energiesysteme) unterteilt wer- den. Eine weiteres Marktsegment sind Ersatzteile und Wartung. SKL-M verfügt über spezielles Know-how für Gas- und Diesel/Schwerölmotoren (Reihenmotoren). MTU ist auf die Entwicklung und Herstellung von Diesel- motoren spezialisiert.
52. Den übermittelten Informationen zufolge konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und Her- stellung einer Gas- und Dieselversion eines neuen Motors, der 1999—2000 auf den Markt gebracht werden soll. Bis 2003 sollen etwa 126 dieser neuen Gasmotoren von MTU produziert werden. Für MTU hat die Zusammen- arbeit den Vorteil, dass sich die aufwendige Entwicklung eines eigenen Reihen- und Gasmotorenprogramms erüb- rigt. Darüber hinaus wird MTU eine breite Palette von Motoren verschiedener Leistungsstärke und für unter- schiedliche Verwendungszwecke produzieren.
53. Wie aus den vorliegenden Angaben hervorgeht, bestehen auf dem Dieselmotorenmarkt Überkapazitäten. Der Markt für Schiffsdieselmotoren stagniert aufgrund der rückläu- figen Nachfrage aus den GUS-Staaten und der schwierigen Lage des Schiffbaus in Europa (10).
54. Die gesamte Branche befindet sich in einem Konzentrati- onsprozess. Daher produzieren nur wenige Hersteller die volle Produktpalette. Wie die Bundesrepublik weiter fest- stellt, haben sich die auf dem Markt tätigen Hersteller in fünf Unternehmensgruppen zusammengeschlossen (11).
55. Wie aus den Informationen hervorgeht, wird der relativ neue Markt für Gasmotoren offensichtlich von den etab- lierten Dieselmotorenproduzenten beherrscht. Allerdings handelt es sich um einen Xxxxxxxxxxxxxx. Xxxx Xxxx- xxxxxxxxxxx xxx xxxxxx xxxxxxx.
00. Nach den vorliegenden Informationen baut SKL-M weiter Kapazitäten ab und hat seit 1993 verschiedene Aktivitä- ten eingestellt, um die Kostenstrukturen zu verbessern. Darüber hinaus wird festgestellt, dass es sich bei SKL-M um einen kleinen Motorenhersteller handelt, dessen Um- satzanteil auf dem Markt unerheblich ist.
57. SKL-M wird die Dieselmotorenproduktion (altes Produkti- onsprogramm) von 1 700 (1990) auf 40 zum Ende der Umstrukturierungsphase verringern. In Zusammenarbeit mit MTU sollen 73 Dieselmotoren entwickelt und pro- duziert werden. Die Xxxx xxx Xxxxxxxxxxxxx xxxx xxx 000 xx Xxxx 1997 auf 226 abgebaut. Die Produktions- kapazität von 143 589 Stunden (1997: 88 Motoren) wird geringfügig auf 146 082 Stunden (2002: 239 Motoren) erhöht.
(10) Konjunkturspiegel 1998/99 für die Schiffbau- und Offshore-Zulie- ferindustrie des VDMA, Übersicht über die Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxxxx xxx xxx Xxxxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxxxxxx 0000.
(11) Wärtsilä NSD and Cummins Group; MAN B&W Diesel AG; MTU- SKL-M Group, Caterpillar/MAK Motoren GmbH & Co. KG Group and Mitsubishi/MHI Group.
58. Die geographisch wichtigsten Märkte für SKL-M sind Deutschland, Südostasien, Europa und die Länder des Na- hen Ostens. Nach den vorliegenden Informationen verfügt SKL-M in Deutschland über einen Marktanteil von rund 2 %, während der Weltmarktanteil unter einem Prozent liegt.
III. BEURTEILUNG DER BEIHILFE
Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag
59. Die notifizierten Finanzmaßnahmen zugunsten der SKL-M stellen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Ab- satz 1 EG-Vertrag dar, da sie aus staatlichen Mitteln ge- währt werden und SKL-M einen Vorteil verschaffen, den ein Unternehmen in Schwierigkeiten von einem privaten Investor nicht erhalten hätte.
60. Der sogenannte Asset deal könnte ein weiteres Beihilfe- element enthalten, da MTU seit November 1997 effektiv operationelle Kontrolle über SKL-M besaß. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass MTU das Wirtschafts- konzept der SKL-M im eigenen Sinne beeinflussen und das Unternehmen in die eigene Struktur integrieren konn- te, während es Vorteile aus den zugunsten der SKL-M gewährten Beihilfe ziehen konnte. Unter diesen Bedingun- gen und unter Beachtung, dass SKL-M’s Anlagevermögen im Rahmen eines „going-Concern“ verkauft wird, könnte das Anlagevermögen der SKL-M einen besonderen Wert für MTU haben, so dass der im Asset deal vorgesehene Preis nicht mit dem gegenwärtigen Ertragswert oder dem normalen Xxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxx- xxxxxxx xxxxxx xxxxxx.
00. Da auf dem betreffenden Produktmarkt europäische Wett- bewerb tätig sind und ein Handel besteht, droht die Bei- hilfe den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfäl- schen.
62. Festzustellen ist, dass Deutschland der Notifizierungs- pflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nach- gekommen ist.
Beihilfen im Rahmen genehmigter Regionalförderpro- gramme
63. Anhand der vorliegenden Informationen stellt die Kom- mission fest, dass Finanzmaßnahmen des Xxxxxx Sachsen- Xxxxxx in einem Umfang von 12 233 000 DEM auf Grundlage von Beihilferegelungen durchgeführt wurden, die von der Kommission als regionale Förderprogramme nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Ab- satz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt worden sind.
64. Investitionszuschüsse in Xxxx xxx 0 000 000 XXX xxxxxx xxxx xxx Xxxxxxxxxx xxx Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (12) gewährt werden. Die Investitions-
(12) 00. Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xx- vestitionen. Auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführte Maßnahmen gelten als regionale Investitionsbeihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommisison nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag (N 186/96) genehmigt worden.
zulage in Höhe von 2 910 000 DEM wird nach dem In- vestitionszulagengesetz (13) gezahlt. Weitere Beihilfen über einen Betrag von 1 247 000 DEM sind auf Grundlage an- derer, genehmigter Beihilferegelungen (14) gewährt wor- den.
65. Diese notifizierten Maßnahmen halten die Höchstgrenzen und Auflagen ein, die von der Kommission in dem be- treffenden Genehmigungsbescheid festgelegt wurden. Sie stellen somit eine bestehende Beihilfe dar und müssen von der Kommission nicht beurteilt werden. Allerdings wird der Umfang dieser Beihilfe bei der Feststellung der Proportionalität berücksichtigt.
Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG- Vertrag
66. Die Kommission stellt fest, dass folgende Finanzmaßnah- men zugunsten der SKL-M nicht durch genehmigte Bei- hilferegelungen abgedeckt sind:
— 45 400 000 DEM in Form verschiedener Darlehen, die von der BvS und dem Land Sachsen-Xxxxxx zwischen 1997 und 2000 gewährt wurden;
— 9 500 000 DEM in Form verschiedener Darlehen, die von der BvS und dem Land Sachsen-Xxxxxx zwischen 1997 und 2000 gewährt wurden;
— 12 117 000 DEM in Form eines Darlehens, das sich aus einem Forderungsverzicht und der gestundeten Rückzahlung für einen Grundstückskauf von SKL-M ergibt. Auf einen Teil des Darlehens in Höhe von 9 000 000 DEM hat die BvS am 5. November 1997 verzichtet. Dieser Betrag ist als Darlehen der BvS an ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten und daher als Beihilfe an SKL-M zu betrachten. Die restlichen 3 117 000 DEM werden als BvS-Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet und sind als Beihilfe an SKL-M mit einer Intensität von 100 % einzustufen;
— ein Darlehen über 3 934 000 DEM, das SKL-M 1997 in mehreren Tranchen über LINTRA gewährt wurde. Deutschland hat dieses Darlehen als Rettungsbeihilfe notifiziert, da es SKL-M ermöglicht hat, im Frühjahr 1997 überfällige Forderungen zu begleichen. Das Dar- lehen und die Zinsen in Höhe von 676 000 DEM wurden am 5. November 1997 in eine Umstrukturie- rungsmaßnahme umgewandelt. Da die Beihilfe über die LINTRA Beteiligungsholding GmbH abgewickelt
(13) Investitionszulagegesetz. Auf Grundlage dieses Gesetzes durch- geführte Maßnahmen gelten als regionale Investitionsbeihilfen ge- mäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind von der Kommission nach den Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buch- stabe a) EG-Vertrag (N 702/97, SG(98) D/12438) genehmigt wor- den.
(14) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Qualifizie- rung von Beschäftigten in KMU mit Mitteln des ESF und des Lan- des Sachsen-Xxxxxx (N 188/95). Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an KMU zur Beteiligung an Messen und Xxxxxxx- xxxxxx (X 000/00).
xxxxx, xxx xxx xx Xxxxxx xxx XXXXXX-Xxxxxxxxxxxxx zu beurteilen. Dennoch wird der Betrag bei der Be- wertung des Beitrags des privaten Investors zu den Umstrukturierungskosten berücksichtigt.
67. Die Kommission stellt fest, dass in der abschließenden Entscheidung in der LINTRA-Beihilfesache SKL-M mögli- cherweise neben den bereits erwähnten Darlehen weitere Verbindlichkeiten aus einer Rückzahlungsverpflichtung unvereinbarer Beihilfen zugeordnet werden, die zur Fi- nanzierung des vorliegenden Umstrukturierungskonzeptes hinzurechnen sind. Der genaue Betrag dieser Verbindlich- keiten steht noch nicht fest, wird aber in der abschlie- ßenden Entscheidung in der Beihilfesache C 41/99 Lintra Beteiligungsholding GmbH ermittelt. Diese zusätzlichen Verbindlichkeiten werden berücksichtigt, wenn zu bewer- ten ist, ob der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens sicherstellen kann und ob die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis steht.
68. Die notifizerte Beihilfe der BvS und des Xxxxxx Sachsen- Xxxxxx, um die es in dieser Entscheidung geht, beläuft sich auf 67 017 000 DEM. Da hierfür keine genehmigte Rechtsgrundlage vorliegt, ist sie als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen zugunsten be- stimmter Unternehmen grundsätzlich mit dem Gemein- samen Vertrag unvereinbar, soweit sie den Xxxxxx xxx- schen Mitgliedstaaten beeinträchtigen bzw. den Wett- bewerb im Gemeinsamen Markt verfälschen oder zu ver- fälschen drohen, es sei denn, dass die Ausnahmebestim- mungen des Artikels 87 Absatz 2 oder Absatz 3 EG-Ver- trag zur Anwendung gelangen.
69. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag finden im vorliegenden Fall keine Anwendung, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schä- den, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außerge- wöhnliche Ereignisse entstanden sind bzw. um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutsch- lands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt.
70. Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buch- staben a) und c) EG-Vertrag vorgesehen. Obwohl das Un- ternehmen in einer Region liegt, welche durch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) besondere Ausnahmen ermöglicht, gelangt im anstehenden Fall Artikel 87 Absatz 3 Buch- stabe c) EG-Vertrag zur Anwendung, da das Hauptziel der Beihilfe nicht die regionale Entwicklung, sondern die Wie- derherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unter- nehmens in Schwierigkeiten ist. Diese Bestimmung stellt es in das Ermessen der Kommission, staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschafts- zweige als zulässig zu betrachten, sofern sie nicht die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem Gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
71. Nach dem vom Investor vorgelegten Umstrukturierungs- plan geht es bei dem notifizierten Vorhaben um die Re- strukturierung eines Unternehmens. Im Rahmen der Bei- hilfesache NN 56/98 wurde die Kommission am 9. April 1998 informiert. Mit Notifizierung der Beihilfesache N 153/2000 am 22. März 2000 verlangte Deutschland eine getrennte Entscheidung der Kommission, ob der As- set deal ein Beihilfeelement enthält. Die Kommission
SKL-M über diesen Asset deal informiert. Das Inkrafttre- ten dieses Kaufvertrags (rückwirkend zum 1. Januar 2000) wurde von einer positiven Kommissionsentschei- dung bis zum 15. Mai 2000 abhängig gemacht. Diese Frist wurde später auf den 25. Mai 2000 erweitert. Wie die Kommission feststellt, sind Umstrukturierungsbeihil- fen nach Maßgabe der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (15) (in der Folge
„Leitlinien“) zu prüfen.
72. In der Notifizierung vom 22. Xxxx 0000 hat die Bundes- republik gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates eine gesonderte Entscheidung der Kommission darüber beantragt, ob der Asset deal ein Beihilfeelement enthält. Dieser war zuvor mit Schreiben vom 2. Xxxx 0000 als Teil des Umstruk- turierungsplans der SKL-M notifiziert worden. Das In- krafttreten (rückwirkend zum 1. Januar 2000) des Kauf- vertrags wurde in Erwartung einer positiven Entscheidung der Kommission bis zum 15. Mai 2000 ausgesetzt. Später wurde die Frist bis zum 25. Mai 2000 verlängert.
73. Die Kommission stellt fest, dass die aufschiebende Bedin- gung des so genannten Asset deals nicht eingehalten wur- de. Gemäß Artikel 13 des Verkaufsvertrag tritt in diesem Fall der Asset deal nicht in Kraft.
74. Die Kommission stellt fest, dass nach dem am 5. Novem- ber 1997 unterzeichneten Vertragswerk die MTU als po- tentieller Investor für die zweite Umstrukturierung von SKL-M gilt und ihr eine Option auf den Erwerb sämtli- cher Geschäftsanteile an SKL-M eingeräumt wurde. Au- ßerdem unterzeichnete MTU im März einen Kaufvertrag, um sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkei- ten von SKL-M zu erwerben.
75. Die Kommission stellt fest, dass nach gängiger Praxis bei der Restrukturierung ostdeutscher Unternehmen die Pri- vatisierung im Wege eines offenen Bietverfahrens erfolgen muss. Andernfalls könnte davon ausgegangen werden, dass die Privatisierung eine staatliche Beihilfe an den In- vestor beinhaltet. Nach den vorliegenden Informationen waren alle potentielle Partner für SKL-M kontaktiert wor- den, bevor die Kooperationsvereinbarung mit MTU am 5. November 1997 unterzeichnet wurde. Allerdings wurde SKL-M nicht direkt an MTU verkauft, sondern nur unter die operationelle Kontrolle von MTU gebracht. Gleichzei- tig profitierte SKL-M von den gewährten Beihilfe. MTU hatte ebenfalls die Möglichkeit, die Gesellschaftsanteile der SKL-M zu einem späteren Zeitpunkt zu günstigen Kon- ditionen zu erwerben (vgl. Ziffer 22). Die Kommission bezweifelt daher, dass dieses Verfahren mit einem offenen Bieterverfahren vergleichbar ist.
Unternehmen in Schwierigkeiten
76. Gemäß Ziffer 2.1 der Leitlinien sind eine rückläufige Ren- tabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cash-flow und ein niedriger Nettobuchwert typische Symptome eines Unternehmens in Schwierigkei- ten. Die Kommission stellt fest, dass SKL-M seit der Pri- vatisierung 1994 Verluste verzeichnet. Die Verluste belie-
wurde bereits am 2. Xxxx 0000 durch eine ergänzende
Mitteilung zum übermittelten Umstrukturierungsplan der
(15) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.
fen sich 1999 auf 28 000 000 DEM. Daher ist SKL-M als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten.
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
77. Gemäß \iffer 3.2.2 (i) der Leitlinien muss jeder Umstruk- turierungsplan die langfristige Rentabilität und Lebens- fähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemesse- nen \eitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen wieder herstellen. Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit muss vor allem durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden und darf nicht aus- schließlich auf externen Faktoren wie höhere Preise und höhere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen we- sentlichen Einfluss hat, beruhen.
78. Die Kommission stellt fest, dass sich der notifizierte Um- strukturierungsplan weitgehend auf die Modernisierung der Motorenentwicklung und der Produktionsanlagen so- wie die Konzeption eines modernen Produktprogramms in \usammenarbeit mit MTU stützt. Damit verbunden ist der \ugang zu neuen Know-how und einem neuen Ver- kaufs- und Vertriebsnetzes für neu entwickelte Produkte über ein eingeführtes MTU-Verteilernetz. Diese Faktoren können als unternehmensinterne Maßnahmen angesehen werden.
79. Die Kommission stellt fest, dass die strategische Partner- schaft zwischen SKL-M und MTU ein Schlüsselelement des Umstrukturierungsplanes darstellt. Wie in dem Exper- tengutachten (vgl. \iffer 44) ausgeführt, würde SKL-M bei einer „Stand-alone“-Lösung einen negativen Produktivwert aufweisen, da in den kommenden fünf Jahren weitere Verluste erwartet werden. Den deutschen Ausführungen zufolge kann das Unternehmen nur durch eine strategi- sche Partnerschaft seine größenbedingte Nachteile über- winden.
80. Das vorgelegte Umstrukturierungskonzept, das eine stra- tegische Partnerschaft mit MTU vorsieht, könnte nach den verfügbaren Informationen die langfristige Rentabilität von SKL-M innerhalb eines angemessenen \eitraums wie- derherstellen. Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit wird durch unternehmensinterne Maßnahmen herbei- geführt, wie die Aufgabe strukturell defizitärer Tätigkeits- bereiche.
81. Die Kommission stellt fest, dass sich MTU nach den vor- liegenden Informationen nicht eindeutig zur Übernahme von SKL-M verpflichtet hat. MTU war zu keiner \eit der rechtmäßige Eigentümer von SKL-M. Nach den am 5. November 1997 unterzeichneten Vertragswerk wurde MTU lediglich eine Kaufoption eingeräumt. Aus den deut- schen Angaben geht nicht hervor, ob MTU diese Option wahrgenommen hat.
82. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass der am 24. März 2000 zwischen SKL-M und MTU unterzeichnete Vertrag über den Asset deal nicht in Kraft getreten ist. Außerdem beendete MTU die \usammenarbeit mit SKL-M. Daher ist der Kommission nicht bekannt, ob der für SKL-M vorgelegte Umstrukturierungsplan vollstän- dig durchgeführt wird. Ferner stellt die Kommission fest, dass SKL-M am 16. Juni 2000 Konkurs angemeldet hat.
83. Aus den genannten Xxxxxxx hat die Kommission erheb- liche \weifel daran, dass der vorgelegte Umstrukturie- rungsplan die langfristige Rentabilität von SKL-M inner- halb eines angemessenen \eitraums wiederherstellt und dass sich der Umstrukturierungsplan auf realistische An- nahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen stützt.
Wettbewerbsverfälschungen
84. Nach den Leitlinien dürfen Umstrukturierungsbeihilfen nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen füh- ren. In \iffer 3.2.2 (ii) heißt es, dass bei strukturellen Überkapazitäten in dem relevanten Sektor das betreffende Unternehmen im Rahmen seiner Umstrukturierung Kapa- zitäten stilllegen muss. Bestehen keine strukturellen Über- kapazitäten auf dem relevanten Markt, darf die Beihilfe ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabilität ver- wendet werden und es dem Beihilfeempfänger nicht er- möglichen, während der Durchführung des Umstrukturie- rungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn, in dem für die Wiederherstellung der Rentabi- lität notwendigen Xxxxxx xxxx xxxxxxxxxxxxx Xxxx- xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
00. Nach den vorliegenden Informationen ist der Markt für Gasmotoren offensichtlich als durchdrungen zu betrach- ten. SKL-M wird jedoch seine Kapazitäten auf diesem Markt erhöhen. Da keine unabhängige Marktstudie über die Entwicklung des Gasmotorenmarktes vorliegt, kann die Kommission nicht zuverlässig ermitteln, ob auf dem relevanten Markt bereits strukturelle Überkapazitäten be- stehen. Daher kann die Kommission nicht beurteilen, ob eine Lockerung des Prinzips einer angemessenen Kapazi- tätsreduzierung zulässig ist.
86. Anhand der vorgelegten Informationen stellt die Kommis- sion fest, dass der Anteil von SKL-M am Produktmarkt für Dieselmotoren rückläufig ist. Nach deutschen Angaben bestehen auf diesem Produktmarkt Überkapazitäten. SKL-M trägt somit zur Umstrukturierung der Branche bei.
— Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Um- strukturierung.
87. Gemäß \iffer 3.2.2 (iii) der Leitlinien sollte eine Umstruk- turierungsbeihilfe grundsätzlich nur einmal gewährt wer- den. \u diesem Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ stellt die Kommission fest, dass den Unternehmen der früheren Deutschen Demokratischen Republik nach bisheriger Pra- xis eine zweite Umstrukturierung gestattet wird (16).
88. Die Kommission stellt fest, dass die vorliegende Entschei- dung ausschließlich neue Beihilfen betrifft, die SKL-M nach dem 1. Januar 1997 gewährt wurden. Wie in den
\iffern 64 und 65 erläutert, wird die Erstprivatisierung des Unternehmens in der Kommissionsentscheidung in der Beihilfesache C 41/99 betreffend die Lintra Betei- ligungsholding GmbH abgehandelt.
(16) Dies wird in den neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Ret- tung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verankert (ABl. C 288 vom 9.10.1999). In Fußnote 25 betreffend den Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ heißt es, dass Beihilfen, die vor dem 1. Januar 1996 Unternehmen der früheren DDR gewährt wurden und die die Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erachtet hat, nicht berücksichtigt werden. Außerdem findet dieser Absatz keine Anwendung auf Beihilfen an solche Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2000 notifiziert wurden.
89. In den Leitlinien heißt es weiter, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Ge- meinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Deswe- gen sollten die Beihilfeempfänger einen erheblichen Bei- trag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leis- ten.
90. Den deutschen Angaben zufolge belaufen sich die staatli- chen Fördermittel auf insgesamt 76,133 Mio. DEM (17). Der Beitrag des Investors wird mit 189,966 Mio. DEM angegeben. Die gesamten Umstrukturierungskosten errei- chen demnach 266,099 Mio. DEM. Dies ergibt eine Bei- hilfeintensität von 28,6 %.
91. Nach deutschen Angaben erwarb die BvS 1997 von SKL-M eine Verbindlichkeit aus einem Grundstücksver- kauf in Höhe von 12,117 Mio. DEM. Am 5. November 1997 wurde die Verbindlichkeit um 9 Mio. DEM vermin- dert. Dieser Teilverzicht ist in die staatlichen Umstruktu- rierungsmaßnahmen einzubeziehen. Der verbleibende Be- trag in Höhe von 3,117 Mio. DEM muss vom Investor zurückgezahlt werden. Die deutschen Behörden bringen vor, dass diese Summe in die Umstrukturierungskosten und den Beitrag des Investors eingehen sollte.
92. Anhand der vorliegenden Informationen stellt die Kom- mission fest, dass es sich bei dem Betrag von 12,117 Mio. DEM um ein Darlehen der BvS handelt, das einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde. Daher ist das Darlehen als Beihilfe mit einer Intensität
von 100 % zu betrachten und in vollem Umfang als staat- liche Umstrukturierungsmaßnahme einzustufen.
93. Wie die Kommission weiter feststellt, legte die Bundes- regierung keine Angaben dazu vor, welchen Wert das Grundstück zum \eitpunkt des Kaufs durch die SKL-M hatte. Auch wird nicht näher erläutert, weshalb diese Ver- bindlichkeit nicht als ein Darlehen der BvS an ein Unter- nehmen in Schwierigkeiten und somit als staatliche Maß- nahme mit einer Beihilfeintensität von 100 % betrachtet wird. Deshalb kann die Kommission nicht nachprüfen, ob die angegebenen 12,117 Mio. DEM dem korrekten Wert des übertragenen Grundstücks entsprechen.
94. Des Weiteren teilte die Bundesregierung mit, dass ein Rettungsdarlehen, das LINTRA der SKL-M im April/Mai für einen Gesamtbetrag von 4,610 Mio. DEM einschließ- lich \insen gewährte, am 5. November 1997 in eine Umstrukturierungsmaßnahme überführt wurde. Nach den vorliegenden Informationen ist das Darlehen von dem Investor zurückzuzahlen und wurde daher als pri- vater Beitrag zu den Umstrukturierungskosten notifiziert.
95. Die Kommission stellt fest, dass LINTRA das Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten ausgereicht hat. Die Bundesregierung hat nicht vorgebracht, Xxxxxx habe wie ein privater Investor gehandelt. Deshalb ist das Darlehen als Beihilfemaßnahme zu betrachten welche im Rahmen der LINTRA-Beihilfesache behandelt wird. Auch bei der Bewertung des Beitrags des privaten Investors zu den Umstrukturierungskosten ist das Darlehen als Beihilfe- maßnahme einzustufen.
96. Aus den in den \iffern 92 bis 95 erläuterten Xxxxxxx und anhand der vorliegenden Informationen lässt sich der staatliche Gesamtbeitrag zur zweiten Umstrukturierung der SKL-M wie folgt darstellen:
Finanzmaßnahme (DEM) | Form | Quelle | Gewährt am | \xxxx |
Vollständig ausgezahlte Ad-hoc-Beihilfen
45 400 000 | Mehrere Darlehen/7,5 % p.a. (sollen in \uschuss umgewandelt werden) | BvS/Land | 1997—2000 | Verlustausgleich 1997—1999 |
9 500 000 | Mehrere Darlehen/7,5 % p.a. (sollen in \uschuss umgewandelt werden) | BvS | 1997—2000 | Investitionen |
12 117 000 | Gestundete und reduzierte Verbindlichkeit aus einem Grundstücksverkauf | BvS | 1997 | Verlustausgleich 1996 |
3 934 000 (1) 676 000 | Gestundete Rückzahlung eines Rettungsdarlehens einschließlich \insen | BvS | 1997 | Rettungsdarlehen zur Begleichung Verbindlichkeiten aus 1996 |
12 133 000 | Aus genehmigten Förderprogrammen gewährte Xxxxxxxxx | |||
00 000 000 | Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx insgesamt |
(1) Diese Maßnahme wird in der vorliegenden Entscheidung nicht bewertet, sondern fällt unter die Beihilfesache C 41/99 LINTRA Beteiligungsholding GmbH. Sie wird jedoch bei der Beurteilung, ob die Beihilfe angemessen ist, berücksichtigt.
(17) Nach den vorgelegten Informationen wurden davon 12,333 Mio. DEM auf Grundlage genehmigter Xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxx.
00. Ferner hat die Kommission \weifel an dem Beitrag des Investors: Wie aus den vorliegenden Informationen her- vorgeht, erhält SKL-M nach dem am 5. November 1997 unterzeichneten Vertragswerk \ugang zum geistigen Ei- gentum der MTU. Die Bundesregierung misst diesem \u- gang einen Wert von 109 Mio. DEM bei und betrachtet diesen ebenfalls als Beitrag des Investors. Geregelt wird der \ugang durch eine Lizenzvereinbarung, die SKL-M eine Weiterverwendung untersagt. Abgesehen von dem unsicheren Marktwert handelt es sich bei der Lizenzver- einbarung zwischen MTU und SKL-M um einen Lizenz- austauschvertrag, wonach beide Parteien ihr gewerbliches Xxxxxxxx xxx xxxxxxx Xxxxx xxx Xxxxxxxxx xxxxxxx. Xx wird ausdrücklich festgelegt, dass keine Lizenzgebühren anfal- len, da das gewerbliche Eigentum jeder Partei den glei- chen Wert besitzt (Abschnitt 4 der Vereinbarung). Selbst wenn also die gewerblichen Eigentumsrechte von MTU mit 109 Mio. DEM beziffert werden könnten, wurden sie im Austausch für SKL-M-Rechte von gleichem Wert er- worben. Der Nettobeitrag wäre dann gleich Null.
98. Darüber hinaus bezweifelt die Kommission, dass SKL-M aus anderen Bestandteilen des Investor-Beitrags Nutzen ziehen wird, da sich MTU nicht eindeutig verpflichtet hat, die Geschäftsanteile von SKL-M zu erwerben oder das Unternehmen im Wege eines Asset deals zu überneh- men. Außerdem hat sich MTU am 13. Juni 2000 aus der Kooperationsvereinbarung zurückgezogen. Nach den vor- liegenden Informationen sollen die zwischen 1997 und 1999 entstandenen Umstrukturierungskosten im Wesent- lichen durch staatliche Fördermittel gedeckt werden, wäh- rend der Investor xxxxxxxxxxxxx xxx xxx xxxxxxxx 0000 xxx 0000 xxxxxxxxxxxx Xxxxxx xxxxxxxxx xxxxxx. Als einzigen Beitrag hat der Investor bisher lediglich ei- nen Motorenprüfstand bereitgestellt, dessen Wert mit 1,165 Mio. DEM angegeben wird.
99. Da der private Beitrag zu den Umstrukturierungskosten ungewiss ist, kann die Kommission nur schwer die ge- samten Restrukturierungskosten abschätzen und ermit- teln, ob der Investor einen angemessenen Eigenbeitrag leistet.
100. Folglich bezweifelt die Kommission, dass der Beihilfeemp- xxxxxx aus eigenen Mittel, im Rahmen seiner eigenen finanziellen Ressourcen und unter Beachtung der Firmen- gruppe, zu der er gehört, einen signifikanten Beitrag zum Umstrukturierungsplan leistet, so dass gewährleistet ist, dass die finanziellen Lasten des Unternehmens nicht über- mäßig herabgesetzt werden und sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Xxxxxxxxxx xx- xxxxxxxx.
000. Ferner stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturie- rungsplan wegen der Insolvenz von SKL-M nicht bis zum geplanten Abschluss der Umstrukturierungsphase im Jahr 2003 weitergeführt wird. Deshalb bezweifelt die Kommis- sion, dass sich Umfang und Intensität sämtlicher Ad-hoc- Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken.
— Verbindung zwischen dem Fall NN 56/98 und Fall N 153/2000.
102. Die Kommission bezweifelt, dass der so genannte Asset deal getrennt vom Umstrukturierungsplan der SKL-M be- trachtet werden kann. Tatsächlich zeigen sich folgende zwei Verbindungen zwischen den Fällen:
103. Einerseits übt MTU seit November 1997 operationelle Kontrolle über SKL-M aus. Die Kommission bezweifelt, dass MTU im Rahmen eines Verfahrens, vergleichbar zu einem offenen Bieterverfahren, ausgewählt wurde. Daher könnte MTU in der Vergangenheit bzw. in der \ukunft in drei Szenerien von den der SKL-M gewährten staatlichen Beihilfe profitieren: Erstens direkt, falls die Beihilfe teil- weise in MTU’s Interesse, statt im Interesse von SKL-M genutzt wurden; zweitens: Durch die Joint-Venture-Ver- einbarung und der damit verbundenen Option für MTU, das gesamte Know-how der SKL-M, welches vor und während der Kooperation geschaffen wurde, zu einem fixierten Preis zu kaufen — falls MTU diese Option wahr- nimmt und der Preis nicht dem erwarteten oder tatsäch- lichen Marktwert entspricht; und drittens falls MTU die Gesellschaftsanteile der SKL-M endgültig übernimmt oder das Vermögen der SKL-M im Rahmen eines „going-con- cern“ in dem sogenannten Assea deal zu einem Preis übernimmt, welcher nicht dem tatsächlichen Wert von SKL-M oder dem Wert des Anlagenvermögens für MTU entspricht.
104. Andererseits könnte der so genannte Asset deal zum Transfer des gesamten Vermögens und aller Verbindlich- keiten außer der Rückzahlungsverpflichtung zur Rück- zahlung unrechtmäßiger und nicht vereinbarer staatlicher Beihilfen führen. Solch ein Asset deal würde zur gleichen wirtschaftlichen Realität wie ein Gesellschaftsanteilverkauf führen, allerdings xxxx xxxx xxx Xxxxxx xxxx Xxxxxxxxxxx xxxxxxx xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxx, wie das bei einem Gesellschaftsanteilkauf sonst der Fall wäre. Da SKL-M unter Umständen staatlicher Beihilfen im Rahmen der Fälle C 41/99 und NN 00/00 xxxxxxxxxxxx xxxx, xxxxxx xxx xx xxxxxxxx Asset deal als ein Versuch gewertet werden, die Rückzahlung un- rechtmäßiger Beihilfen zu umgehen.
IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN
— Daher hat die Kommission \weifel daran, dass der Um- strukturierungsplan die langfristige Rentabilität des betref- fenden Unternehmens wiederherstellen kann, dass unzu- mutbare Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe ver- mieden werden, die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung steht und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.
— Desgleichen bezweifelt die Kommission, dass der Asset deal (Beihilfefall N 153/2000) gesondert von dem notifizierten Umstrukturierungsplan (NN 56/98) beurteilt werden kann.
Aus diesen Xxxxxxx fordert die Kommission die Bundesrepu- blik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens ihre Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Beihilfe/Maßnahme sachdienliche Informa- tionen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden dem etwaigen Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.
Die Kommission erinnert die Bundesrepublik Deutschland an die Sperrwirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Emp- fängern zurückgefordert werden könnnen.»