Voor de EER relevante tekst)
STEUNMAATREGELEN VAN DE STATEN — DUITSLAND
Uitnodiging om overeenkomstig artikel 88, lid 3, van het EG-Verdrag opmerkingen te maken
Steunmaatregel C 67/2001 (ex NN 3/2000) — Financiºle maatregelen ten faveure van Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG)
(2001/C 335/02)
(Voor de EER relevante tekst)
De Commissie heeft Duitsland bij schrijven van 19 september 2001, dat, na een samenvatting ervan, in de authentieke taal wordt weergegeven, in kennis gesteld van haar besluit tot inleiding van de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag ten aanzien van de bovengenoemde steunmaatregel.
Belanghebbenden kunnen hun opmerkingen over de betrokken steunmaatregel ten aanzien waarvan de Commissie de procedure inleidt, maken door deze, binnen ØØn maand vanaf de datum van de bekendma- king van deze samenvatting en de brief zelf, te zenden aan:
Commissie Europese
Directoraat-generaal Concurrentie Griffie Overheidssteun
Xxxxx XX-xxxxxx 00 X-0000 Xxxxxxx
Fax (00-0) 000 00 00.
Deze opmerkingen zullen ter kennis van Duitsland worden gebracht. Een belanghebbende die opmerkingen maakt, kan, met opgave van redenen, schriftelijk verzoeken om vertrouwelijke behandeling van zijn identiteit.
SAMENVATTING
De Duitse autoriteiten hebben de Commissie bij schrijven van 29 december 1999, dat op 10 januari 2000 werd geregistreerd, in kennis gesteld van de bovengenoemde steunmaatregel. De zaak werd geregistreerd als niet-aangemelde steun.
Hoch- und Ingenieurbau GmbH (hierna: „HIG”), dat op 26 april 1996 in juridische zin werd opgericht, zet een deel van de activiteiten van het failliete Ingenierhochbau GmbH, Gera (hierna: „IHG”) voort (1). In 1992 werd IHG geprivatiseerd en in 1996 diende het een faillissementsaanvraag in.
HIG kocht een deel van de failliete boedel voor een totaal- bedrag van 1 miljoen DEM. Ook werden lopende contracten van IHG voor in totaal zo’n 5,9 miljoen DEM overgenomen. In 1996 werd een herstructureringsplan ten uitvoer gelegd. De herstructureringskosten bedroegen 5,951 miljoen DEM, waar- van de financiering, volgens Duitsland, als volgt verdeeld is tussen de investeerder en overheidsinstanties:
Begunstigde: 3 624 000 DEM
De opvolger — HIG — is actief in de bouwsector. De onder- neming is gevestigd in Gera (Thüringen), dus in een steunge- bied ex artikel 87, lid 3, onder a). In 1996 nam HIG 68 werk- nemers over van IHG en in de daaropvolgende jaren had zij steeds zo’n 75 werknemers in dienst. De onderneming concen- treert zich op projecten in de sector woning- en bedrijven- bouw, alsmede op projecten met hoge statische vereisten zoals hallen en bruggen. In 1996 behaalde zij een omzet van 7 mil-
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS):
Deelstaat Thüringen (2):
1 020 000 DEM (subsidie)
400 000 DEM (rentevrije lening).
580 000 DEM (garanties)
325 000 DEM (investeringssubsidie)
2 500 DEM (investeringspremie).
joen DEM (13 miljoen DEM in 1997).
(1) Als een zgn. „Auffanglösung”, (afsplitsingsconstructie), d.i. een nieuwe onderneming die uit de faillissementsprocedure is ontstaan en de activiteiten van het failliete bedrijf voortzet.
Dit betekent dat, volgens Duitsland, het aandeel van de begun-
stigde zo’n 61 % van de herstructureringskosten bedraagt.
(2) Steun naar verluidt toegekend op basis van goedgekeurde steun- regelingen.
Alle financiºle maatregelen van de overheid vormen steun in de zin van artikel 87, lid 1, van het EG-Verdrag.
De betrokken maatregelen betreffen de herstructurering van de onderneming. De Commissie wijst erop dat herstructurerings- steun aan ondernemingen in moeilijkheden beoordeeld wordt in het licht van de communautaire kaderregeling voor red- dings- en herstructureringssteun aan ondernemingen in moei- lijkheden (3) (hierna: „de kaderregeling”).
Volgens punt 3.2.2, onder i), van de kaderregeling moet het herstructureringsplan binnen een redelijke periode de levens- vatbaarheid van de onderneming op lange termijn herstellen. Dit moet vooral het resultaat zijn van interne maatregelen en mag niet alleen berusten op externe factoren waarop de onder- neming slechts weinig invloed uit kan oefenen.
De Commissie merkt op dat de belangrijkste problemen die tot het faillissement hebben geleid, volgens Duitsland waren: ern- stige tekortkomingen bij het management, de voortzetting van onrendabele activiteiten en een te ruime personeelsbezetting. De belangrijkste onderdelen van het herstructureringsplan zijn: de betrokkenheid van de twee investeerders die ervaren direc- teuren uit de sector zijn, de aanpassing van de activiteiten aan de gewijzigde marktomstandigheden, capaciteitsinkrimpingen door het opgeven van onrendabele activiteiten en kostenbespa- rende maatregelen. Al deze maatregelen kunnen als interne maatregelen aangemerkt worden. HIG moet haar activiteiten opdrijven in sectoren waar er volgens prognoses minder over- capaciteit zal zijn dan in andere delen van de bouwsector.
Wat dit aspect betreft moet, mede rekening houdend met de informatie van Duitsland over de recente financiºle resultaten van HIG, worden geconcludeerd dat de levensvatbaarheid op de lange termijn te herstellen valt binnen de herstructureringsperi- ode.
Volgens de kaderregeling mag de steun de mededinging niet buitensporig vervalsen. In punt 3.2.2, onder ii), van de kader- regeling luidt het dat in het geval van structurele sectorale overcapaciteit het herstructureringsplan moet leiden tot een capaciteitsinkrimping bij de betrokken onderneming.
Niet alleen kan HIG worden beschouwd als een kleine of mid- delgrote onterneming — ten aanzien waarvan de Commissie een minder strikt standpunt inneemt (4) — maar bovendien hebben bij HIG belangrijke capaciteitsinkrimpingen plaats- gevonden. Rekening houdend met deze beide elementen, is de Commissie van oordeel dat de steun de mededinging niet buitensporig vervalst.
Volgens de kaderregeling moet de steun in verhouding staan tot de kosten en baten van de herstructurering. In punt 3.2.2,
(3) Communautaire kaderregeling voor reddings- en herstructurerings- steun aan ondernemingen in moeilijkheden (PB C 368 van 23.12.1994, blz. 12, als aangepast in PB C 288 van 9.10.1999, blz. 2). Deze nieuwe richtsnoeren zijn evenwel niet van toepassing op de onderhavige steun omdat hij werd toegekend vóór de be- kendmaking ervan in 1999 (volgens deel 7.5 van die richtsnoeren zijn de richtsnoeren in hun aangepaste vorm enkel van toepassing indien de steun, of een gedeelte daarvan, na de bekendmaking van de richtsnoeren is toegekend).
(4) Zie punt 3.2.4 van de kaderregeling, gelezen in samenhang met de communautaire kaderregeling inzake overheidssteun voor kleine en middelgrote ondernemingen (PB C 213 van 23.7.1996, blz. 4), punt 3.2.
onder iii), van de kaderregeling luidt het dat van de begun- stigden verwacht wordt dat zij met eigen middelen een belang- rijke bijdrage leveren aan de herstructureringskosten.
De Commissie wijst erop dat de kosten van de herstructurering 5,951 miljoen DEM bedragen. Duitsland is van mening dat de bijdrage van de investeerder zo’n 61 % bedraagt.
Voorts merkt de Commissie op dat alle financiºle middelen afkomstig zijn van banken die door de overheid worden gecon- troleerd en dat deze vooral gedekt worden door een 80 %
„Ausfallbürgschaft”; daarbij bestaat het aandeel van de investeer- ders in die financiering uitsluitend in persoonlijke borgstellin- gen. Het valt te betwijfelen of de financiering beantwoordt aan marktvoorwaarden indien er geen andere specifieke zekerheid werd gesteld. Het ziet ernaar uit dat de investeerders geen andere bijdrage tot de herstructurering hebben geleverd dan hun persoonlijke borgstelling.
Duitsland voerde aan dat de cashflow van 189 000 DEM een bijdrage is van de begunstigde. De Commissie merkt op dat de cashflow vooral gerealiseerd werd op basis van steunmaatrege- len die zullen worden toegekend, en dat het vermeende bedrag ervan nog niet toegekend is of gegarandeerd. Ook al is het zo dat de verwachte cashflow de financieringsbehoeften voor de herstructurering van de onderneming zal doen afnemen, toch valt te betwijfelen of een en ander in aanmerking genomen kan worden als een bijdrage van de begunstigde tot de herstructu- rering.
Ten slotte voert Duitsland nog aan dat het feit dat de werk- nemers afzagen van hun jaarlijkse kerstgratificatie — voor een totaalbedrag van 951 000 DEM —, moet worden beschouwd als een bijdrage van de begunstigde in de herstructurerings- kosten van HIG. Wat dit punt betreft, merkt de Commissie op dat de verlaagde loonkosten niet beschouwd kunnen wor- den als een bijdrage van de begunstigde, noch als overheids- financiering, aangezien de werknemers zelf geen investeerders zijn in de onderneming.
Bijgevolg betwijfelt de Commissie het, op basis van de voren- gaande overwegingen, of de steun beperkt is tot hetgeen strikt noodzakelijk is voor de herstructurering en of de bijdrage van de investeerder als belangrijk kan worden beschouwd, zoals de kaderregeling voorschrijft.
Xxxxxxxx heeft de Commissie, om de hierboven uiteengezette redenen, twijfel ten aanzien van de vraag of de steun in ver- houding staat tot de kosten en baten van de herstructurering.
Overeenkomstig artikel 14 van Verordening (EG) nr. 659/1999 kan alle onrechtmatige steun van de begunstigde worden te- ruggevorderd.
TEKST VAN DE BRIEF
„Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der von den deutschen Behörden über die vorerwähnte Beihilfe übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
I. VERFAHREN
1. Mit Telefaxnachricht vom 29. Dezember 1999, die von der Kommission am 10. Januar 2000 als Beihilfesache NN 3/2000 eingetragen wurde, unterrichtete die deutsche Re- gierung die Kommission über finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Hoch- und Ingenieurbau GmbH (HIG), Gera. Da die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Un- ternehmens zum Zeitpunkt der Verständigung bereits durchgeführt worden waren, wurden sie gemäß Artikel
88 Absatz 3 EG-Vertrag als nicht angemeldete Beihilfe eingetragen.
2. Mit Schreiben vom 4. Februar 2000, 7. Xxxx 0000 und
9. Juli 2001 stellte die Kommission Fragen. Die Antworten langten am 17. März 2000, am 10. Mai 2001 und 20. August 2001 ein.
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE
1. Das begünstigte Unternehmen
3. Die Hoch- und Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: HIG), Gera, ist eines der Nachfolgeunternehmen der ehemals staatlichen Ingenieurhochbau GmbH (im Folgenden: IHG). Sie ist im Baugewerbe tätig.
4. Das Unternehmen konzentriert sich auf den Bau von Ei- genheimen und Reihenhausanlagen, die Rekonstruktion von Plattenbauten, den Bau von Anlagen für altersgerech- tes Wohnen, den Kommunal- und Gewerbebau sowie auf Projekte mit hohen statischen Anforderungen, wie Hallen und Brücken.
5. Die HIG hat ihren Sitz in Gera im Freistaat Thüringen, einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Laut Deutschland beträgt die Ar- beitslosenquote dort 19 %.
6. Im Jahr 2000 beschäftigte die HIG 72 Personen und er- wirtschaftete mit einem Umsatz von 9,4 Mio. DEM einen Reingewinn von 25 000 DEM.
a) Die Privatisierung der IHG im Jahr 1993
7. Die Vorläufergesellschaft IHG wurde am 1. Juli 1993 nach einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Bieter- verfahren im Rahmen eines Management-Buy-Out/Buy-In privatisiert, wobei die Ingenieurhochbau Beteiligungsgesell- schaft mbH zu einem Kaufpreis von 8,1 Mio. DEM den Zuschlag erhielt.
8. Nach der Privatisierung baute die IHG Personal ab. Von 1990 bis 1994 wurde der Personalbestand von 1 132 auf
rund 470 Mitarbeiter gesenkt. Deutschland gibt an, dass das Unternehmen 1994 dennoch einen Verlust von unge- fähr 16 Mio. DEM erlitten hätte. Die Probleme bestanden vor allem in schwerwiegenden Managementfehlern, dem Festhalten an nicht kostendeckenden Geschäftsfeldern (z. B. Tiefbau und „Ausbau Berlin“ (5)) sowie einem überhöhten Personalbestand. Deshalb stimmte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS)
˜nderungen am Privatisierungsvertrag zu. Diese Maßnah- men brachten keine Lösung für die Schwierigkeiten der IHG. Trotz eines weiteren Personalabbaus auf 261 Mit- arbeiter betrug der Verlust 1995 7,5 Mio. XXX. Xxxx Xxxx 0000 stellte die IHG daher einen Antrag auf Gesamt- vollstreckung. Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 10. Juli 1996 eröffnet (6).
b) Die Umstrukturierung
9. Im Zuge der Gesamtvollstreckung errichtete der Konkurs- verwalter drei neue Auffanggesellschaften auf der Grund- lage der ehemaligen IHG (7). Die HIG wurde am 26. April 1996 gegründet (8).
10. Am 10. Juli 1996, dem Insolvenzstichtag der IHG, über- nahm die HIG einen Teil des Betriebs der IHG. Sie erwarb einen Teil der Gesamtvollstreckungsmasse für insgesamt 1 Mio. DEM. Laufende Aufträge der IHG in Höhe von 5,9 Mio. DEM wurden dabei mit übernommen. Das Un- ternehmen beschäftigte 80 Mitarbeiter, wovon 68 Mitarbei- ter von den vormals 261 Mitarbeitern der IHG übernom- men wurden.
11. Von 1996 bis 1999 beschäftigte die HIG konstant rund 00 Xxxxxxxxxxxx. Xx Xxxx 0000 betrug der Umsatz 7 Mio. DEM (1997 13 Mio. DEM) und die Bilanzsumme 6,9 Mio. DEM (1997 9,7 Mio. DEM).
12. Deutschland gibt an, dass die Investoren der HIG, Herr Xxxxxxx und Herr Xxxxxx, vom Konkursverwalter aus- gewählt wurden und der Kaufpreis dem tatsächlichen Marktwert entspricht. Beide Investoren halten je 50 % der Anteile der HIG. Herr Xxxxxxx ist auch Gesellschafter (laut Deutschland mit weniger als 25 % der Geschäftsantei- le) und Geschäftsführer der RB Regionalbau Ronneburg GmbH, die im selben Wirtschaftszweig wie die HIG tätig ist. Xxxx Xxxxxx war leitender Mitarbeiter der Ingenieur- hochbau GmbH (IHG), Gera, der Vorläufergesellschaft der HIG. Deutschland gibt an, dass die beiden Investoren keine Anteile an weiteren Unternehmen halten. Angesichts der ausschließlich regionalen Ausrichtung des Unternehmens wurde das Engagement von Investoren aus diesem Gebiet aufgrund ihrer Kenntnisse über den regionalen Markt als die tragfähigste Lösung betrachtet.
(5) Laut Deutschland wurden alleine in diesem Bereich jährliche Ver- luste von 5 Mio. DEM verzeichnet.
(6) Deutschland gibt an, dass die BvS alle Forderungen gegen die IHG sowie die IHG Beteiligungsgesellschaft im Gesamtvollstreckungsver- fahren anmeldete.
(7) Beihilfen an ein zweites Unternehmen, die Ingenieur- und Gewer- bebau GmbH (IGB), Gera, wurden unter der NN 2/2000 eingetra- gen. Die dritte Firma, Systembau GmbH (SBS), erhielt laut Deutsch- land aufgrund ihrer erwiesenen mangelnden Überlebensfähigkeit keine finanzielle Unterstützung aus staatlichen Quellen und befindet sich seit 3. Mai 1999 in Gesamtvollstreckung.
(8) Eine so genannte Auffanglösung, d. h. Bildung einer neuen Gesell- schaft zur Fortführung des Betriebs eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens.
13. Die Bilanzsumme der RB Regionalbau Ronneburg GmbH betrug 1996 29,3 Mio. DEM. Im selben Jahr erwirtschaf- tete sie einen Umsatz von 35,1 Mio. DEM und ein Ergeb-
nis von 139 000 DEM. Zu dieser Zeit beschäftigte sie 190 Mitarbeiter.
Tabelle: Entwicklung/Leistung der HIG (in TDEM (*))
1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 (**) | |
Umsatzerlös | 7,000 | 13,000 | 12,053 | 11,943 | 9,400 | 10,000 |
Materialkosten | 4,236 | 7,977 | 7,632 | 8,140 | 4,550 | 4,700 |
Ergebnis | 70 | 143 | 36 | 52 | 50 | 100 |
Jahresüberschuss | 22 | 52 | 12 | 9 | 25 | 50 |
Mitarbeiter | 80 | 80 | 80 | 80 | 72 | 52 |
(*) sofern zutreffend (**) geplant
2. Der Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
00. Am 20. Juni 1996 trat ein Umstrukturierungsplan in Kraft. Laut den von Deutschland übermittelten Informationen wurde die Umstrukturierung bis zum Jahr 2000 erfolg- reich abgeschlossen. Der Plan sah das folgende Konzept vor:
15. Das Kerngeschäft, der Rohbau, sollte sich auf bestimmte Tätigkeitsbereiche konzentrieren. Im Plan wurde eine Re- duzierung des Personalbestands um 10 % bis Ende 2001 vorgesehen. Deutschland gibt an, dass sich die Anzahl der Mitarbeiter von 1999 bis 2001 um 35 % verringerte.
16. Aufgrund des Auftragsrückgangs bei großen Bauprojekten wurden die Tätigkeiten von großen Neubauprojekten hin zu kleineren Vorhaben verlagert, zum Beispiel Rekonstruk- tion im Wohn- und Gewerbebau und im erweiterten Aus- bau. Nicht kostendeckende Geschäftsbereiche, wie Tiefbau und „Ausbau Berlin“ mit jährlichen Verlusten von bis zu 5 Mio. DEM, wurden vollständig aufgegeben.
Tabelle: Verlagerung von Ressourcen
Wohn- und Gewerbebau | 90 % (große Projekte) | 60 % (mittlere Projekte) |
Rohbau im Eigenheimbau | 10 % | 15 % |
15 % (erweiterter Rohbau) | ||
Rekonstruktionen | 10 % |
17. Der Anteil der Personalkosten am Umsatz wurde bei 31 % stabilisiert, und das Lohnniveau sank auf 80 % der ehema-
ligen IHG. Darüber hinaus wurden ein flexibleres Arbeits- zeitmanagement und neue Systeme für Rechnungswesen und Controlling eingeführt. Durch eine bessere interne Koordinierung wurde eine Steigerung der durchschnitt- lichen Auslastung von Maschinen und Geräten erreicht. Über die Geschäftskontakte der neuen Investoren konnte der Auftragsbestand angehoben werden.
18. Deutschland gibt an, dass es die Durchführung dieser Maß- nahmen der HIG ermöglichte, dem dramatischen Ab- schwung auf dem ostdeutschen Baumarkt 1999/2000 er- folgreich standzuhalten.
19. Die Kosten der Umstrukturierung wurden wie folgt ange- geben:
Tabelle: Kosten der Umstrukturierung der HIG (in 1 000 DEM)
1. | Investitionen | 2 700 000 |
Xxxxxxxxxx | 000 000 | |
Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxx/Xxxxxxxx | 570 000 | |
Maschinen/Gerät | 1 300 000 | |
2. | Zwischenfinanzierung | 750 000 |
3. | Personalkosten | 951 000 |
4. | Betriebsmittel | 1 150 000 |
5. | Avalkredit (für Lieferanten und an- dere Vertragspartner) | 400 000 |
Insgesamt | 5 951 000 |
3. Finanzielle Massnahmen (im Rahmen der Umstruktu- rierung)
a) Finanzielle Mafnahmen des Staates
20. Am 11. April 1996 gewährte die BvS der HIG 1,42 Mio. DEM. Dabei handelte es sich um einen Zu- schuss in Höhe von 1,02 Mio. DEM, der in drei Tranchen ausgereicht wurde, und um ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 000 DEM (9). Das Darlehen wurde später in einen Zuschuss umgewandelt (10). Das zinslose Darlehen sowie die erste Tranche (518 000 DEM) des Zuschusses wurden am 18. Januar 1998 ausbezahlt. Die zweite (385 000 DEM) und die dritte Tranche (117 000 DEM) wurden im September 1998 bzw. Dezember 1999 aus- gereicht.
21. Der Freistaat Thüringen beteiligte sich an der Unterstüt- zung der HIG mit einer 80%igen Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank (im Folgenden: TAB). Laut Deutsch- land entspricht dies einem Beitrag von 1,545 Mio. DEM, mit dem Kredite und Avale der Deutschen Kreditbank e.G. Gera in Höhe von 1,932 Mio. DEM besichert wurden. Deutschland gibt an, dass diese Maßnahmen unter das genehmigte Bürgschaftsprogramm der Thüringer Aufbau- bank fallen (11).
22. Drei der oben erwähnten Kredite sind aus öffentlichen Mitteln refinanziert. Deutschland gibt an, dass zwei Kredite durch bestehende Beihilferegelungen refinanziert wur- den (12): Ein Kredit in Höhe von 382 000 DEM zu 4,75 %
p.a. Ausgezahlt am 1. Juli 1998. Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx
00. Xxxx 0000 und 30. September 2012 in Xxxxx xx 0 000 XXX. Ein Kredit von 368 000 DEM zu 6,25 %
p.a. Ausgezahlt am 1. Juli 1998. Zurückzuzahlen in einer Rate am 31. März 2003. Ein dritter, am 31. Juli 1998 ausgezahlter, Kredit von 400 000 DEM zu 5,5 % p.a. wurde über die TAB refinanziert. Der Kredit war in einer Rate am 30. Juni 2000 zurückzuzahlen. Deutschland gibt an, dass diese Maßnahme in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über „De-minimis-Beihilfen (13) gewährt wurde.“
23. Ferner wurde ein Investitionszuschuss von 325 000 DEM in Bezug auf Investitionen in Höhe von 1,801 Mio. DEM gewährt, der laut Deutschland vom KMU-Investitionssiche- rungsprogramm des Freistaates Thüringen abgedeckt wird, das von der Kommission (14) genehmigt wurde.
(9) Laut Deutschland waren diese Maßnahmen zweckgebunden zur Finanzierung des Anlagevermögens.
(10) Da die Investoren im Rahmen der Auffanglösung vertraglich zu- sagten, die Arbeitsplätze bei der HIG zu sichern, hätte die HIG das Darlehen am 30.6.1998 nur dann zurückzahlen müssen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt weniger als 60 Mitarbeiter beschäftigt hätte. HIG erfüllte diese Bedingung, so dass die BvS auf die Rückzahlung verzichtete.
(11) Bürgschaftsrichtlinie der Thüringer Aufbaubank, SG(96) D/11696
24. Im Jahr 1996 erhielt die HIG eine einmalige Investitions- zulage in Höhe von 2 500 DEM, die laut Deutschland von einer genehmigten Investitionszulageregelung abgedeckt wird (15).
b) Finanzielle Beiträge aus anderen Quellen
25. Die Sparkasse Gera leistete durch einen Zwischenfinanzie- rungskredit über 750 000 DEM zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Umsetzung der BvS- und KMU-Maßnah- men einen Beitrag zur Umstrukturierung. Deutschland gibt in den Unterlagen vom 29. Dezember 2000 an, dass der Investor Herr Xxxxxxx für diesen Kredit bis zu einer Höhe von 300 000 DEM haftete (16).
26. Kredite und Avalrahmen der Deutschen Kreditbank x.X. Xxxx in Höhe von 1 932 Mio. DEM wurden durch per- sönliche Bürgschaften der zwei Investoren zu jeweils 966 000 DEM besichert. Deutschland gibt an, dass auf- grund vertraglicher Vereinbarungen diese Bürgschaften vorrangig zu der 80%igen Ausfallbürgschaft der TAB wa- ren.
27. Die Deutsche Kreditbank e.G. Gera gewährte einen Kon- tokorrentkredit in Höhe von 382 000 DEM, verzinst mit 7,5 %, der automatisch um jeweils ein Jahr verlängert wird, sowie einen Avalrahmen in Höhe von 400 000 DEM, ver- zinst mit 1 %. Beide Kredite werden von der 80%igen Aus- fallbürgschaft der TAB abgedeckt.
28. Die Mitarbeiter verzichteten im Zeitraum 1997 bis 1999 auf ihr jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 951 000 DEM.
29. Ferner ist Deutschland der Meinung, dass ein Cashflow in Höhe von 186 000 DEM als Beitrag zur Umstrukturierung betrachtet werden kann.
30. Deutschland vertritt die Auffassung, dass diese Beiträge in Höhe von rund 3,6 Mio. DEM, d. h. 61 % der Umstruktu- rierungskosten, als Beiträge aus kommerziellen Quellen zu betrachten sind.
4. Marktanalyse
31. Das Unternehmen konzentriert sich auf Projekte im Wohn- bau, wie zum Beispiel den Bau von Eigenheimen und Rei- henhausanlagen, die Rekonstruktion von Plattenbauten und den Bau von Anlagen für altersgerechtes Wohnen. Weitere Tätigkeitsbereiche sind der Kommunalbau sowie Projekte mit hohen statischen Anforderungen, wie Hallen und Brü- cken (Ingenieurbauten).
vom 27. Dezember 1996 (Beihilfesache N 117/96).
(12) ERP-Existenzgründungsprogramm SG(97) D/1413 vom 25. Februar 1997 (E 4/94).
(13) ABl. C 68 vom 6.3.1996.
(14) KMU-Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen, SG(93) D/19245 vom 26. November 1993, geändert durch SG(98) D/4313 vom 2. Juni 1998 (Beihilfesache N 408/93).
(15) Investitionszulage für die neuen Länder, SG(95) D/17154 vom
27. Dezember 1995, geändert durch SG(96) D/3794 vom 12. April 1996 (Beihilfesache N 494/A/95).
(16) In den am 10. Mai 2001 eingelangten Informationen gibt Deutsch- land jedoch an, dass Herr Xxxxxxx und Herr Xxxxxx jeweils für einen Betrag von 300 000 DEM haften.
32. Deutschland gibt an, dass die HIG in den Bundesländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt tätig ist. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt in Dresden und Leipzig. Der Marktanteil betrug 1998 auf regionaler Ebene 0,01 % und bundesweit 0,002 %. Das Unternehmen ist außerhalb Deutschlands nicht präsent.
33. Den Angaben Deutschlands zufolge, verringerte sich von 1999 auf 2000 die Bautätigkeit der HIG um rund 30 % und der Personalbestand um ungefähr 35 %.
34. Das Baugewerbe ist in der EU vorwiegend von lokalen Unternehmen, wenigen Großbetrieben und geringer Ex- porttätigkeit gekennzeichnet. Grenzüberschreitende Tätig- keiten innerhalb der EU nehmen allerdings bei Großpro- jekten zu. Die Bauarbeiten können in vier Hauptkategorien aufgegliedert werden: Nichtwohnbau (29 %), Wohnbau (27 %), Sanierung und Instandhaltung (25 %) sowie Tiefbau (19 %) (17).
35. Das Baugewerbe trug 1997 rund 5,1 % zur gesamten Wert- schöpfung in der EU bei. Die Bautätigkeit stieg 1998/1999 in allen Mitgliedstaaten außer in zwei Ländern, zu denen Deutschland gehörte (– 1,7 %). Während des betreffenden Jahrzehnts wurde vor allem im Bereich des Wohnbaus ein Wachstum verzeichnet. Bei Nichtwohngebäuden nahm die Bedeutung von Investitionen in die Renovierung von be- stehenden Bauten, d. h. in die Sanierung, zu (18).
36. Den deutschen Angaben zufolge erfuhr das ostdeutsche Baugewerbe seit 1994 in beinahe allen Zweigen einen Ab- schwung. Als der Umstrukturierungsplan umgestzt wurde, war es wahrscheinlich, dass der Rückgang in den folgenden Jahren anhalten würde. Die Spezialisierung in diesem Wirt- schaftszweig nimmt zu, so dass verstärkt Unteraufträge vergeben werden. Deutschland gibt an, dass sich die Un- ternehmen spezialisieren, aber gleichzeitig begleitende Dienstleistungen rund ums Bauen anbieten müssen. Der Marktanteil ausländischer Baufirmen wächst.
37. Im Jahr 2000 wurde im ostdeutschen Baugewerbe ein dra- matischer Abschwung beobachtet. Die Produktivität sank im Vergleich zum Vorjahr um 12,7 %. Beim Umsatz kam es zu einem Einbruch um 12,2 %. Dies führte innerhalb von fünf Jahren zu einem Rückgang der Produktion um 28 %. Die Entwicklung im Wohnbau war mit einem Rück- gang des Umsatzes um 20,5 % und der neuen Aufträge um 25,8 % besonders kritisch. In den folgenden Jahren wird der Markt voraussichtlich stagnieren (19).
38. Allerdings xxxx xxx 0000 xxx Xxxxxxx xx Xxxxxxx der Sa- nierung im Osten Deutschlands prognostiziert, der zu ei- nem Anstieg von 20 % im Wohnbau führen soll (20).
(17) Panorama europäischer Unternehmen 1999, S. 397-403.
(18) Ebenda.
III. WÜRDIGUNG
39. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Bei- hilfen, die bestimmten Unternehmen von einem Mitglied- staat gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt un- vereinbar, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mit- gliedstaaten beeinträchtigen.
40. Deutschland gibt an, dass die in dem von der TAB refi- nanzierten Kredit von 400 000 DEM enthaltene Zinsver- günstigung in Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission über „De-minimis-Beihilfen“ gewährt wurde. Hierzu stellt die Kommission fest, dass entsprechend dieser Mitteilung alle innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren seit der Gewährung der ersten „De-minimis-Beihilfe“ ge- währten „De-minimis-Beihilfen“ 100 000 Euro nicht über- schreiten dürfen. Ferner stellt die Kommission aufgrund der vorliegenden Informationen fest, dass sich das von ihr berechnete Subventionsäquivalent auf mindestens 50 348 DEM beläuft (21), jedoch in jedem Fall unterhalb der vorgesehenen Höchstgrenze verbleibt. Den übermittel- ten Informationen zufolge wurde keine weitere „De-mini- mis-Beihilfe“ an das Unternehmen ausgereicht und die Bei- hilfe übersteigt demnach nicht den kumulierten Höchst- betrag. Demzufolge sieht die Kommission keinen Anlass, diese Maßnahme in der vorliegenden Entscheidung weiter- zuverfolgen.
41. Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist auf alle anderen von Deutschland an das begünstigte Unternehmen gewährten finanziellen Maßnahmen anwendbar. Alle diese Maßnah- men gewähren wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Mit- teln an ein bestimmtes Unternehmen. Solche Maßnahmen stellen daher grundsätzlich Beihilfen dar, die aufgrund ihres Charakters voraussichtlich den Wettbewerb verfälschen. Angesichts der Art der Unterstützung und aufgrund der Tatsache, dass im Wirtschaftszweig des begünstigten Unter- nehmens zwischenstaatlicher Handel im Gemeinsamen Markt existiert, fallen die gewährten finanziellen Maßnah- men in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
42. Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen sind, da einige finanzielle Maßnah- men zugunsten der HIG, für die nicht angegeben wurde, dass sie unter genehmigte Regelungen fallen, dem Begüns- tigten schon vor der Nachricht vom 29. Dezember 1999 gewährt worden waren. Die Beihilfen sind daher als rechts- widrig zu betrachten.
43. Dies bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist oder dass die Maßnahmen für den Begünstigten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die einzelnen Maß- nahmen sind daher gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu prü- fen.
(19) Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Pressemitteilung vom
7. März 2001, siehe: xxx.xxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxx/xxxxxxx.xxx0?xxx00
(20) Ebenda.
(21) Entsprechend der Mitteilung über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze benutzt die Kommission hierzu den Referenzsatz von 1998 i.H.v. 5,94 % zuzüglich 4 %.
1. Angeblich auf der Grundlage genehmigter Regelungen an die HIG gewährte Beihilfen
44. Im Zuge der Umstrukturierung erhielt die HIG von der Thüringer Aufbaubank (im Folgenden: TAB) finanzielle Un- terstützung in Form einer 80%igen Bürgschaft in Bezug auf Kredite der Deutschen Kreditbank e.G. Gera in Höhe von 1,932 Mio. DEM. Deutschland gibt an, dass diese Bürgschaft über insgesamt 1,545 Mio. DEM im Rahmen eines Bürgschaftsprogramms der Thüringer Aufbaubank gewährt wurde, das von der Kommission genehmigt wor- den ist (22).
45. Deutschland gibt an, dass zwei der oben erwähnten Kredite in Höhe von 382 000 DEM und 368 000 DEM in Über- einstimmung mit einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt wurden (23).
46. In Bezug auf die Investitionszulage in Höhe von 2 500 DEM, die die HIG 1996 vom Freistaat Thüringen erhielt, gibt Deutschland an, dass sie gemäß einer geneh- migten Investitionszulageregelung (24) gewährt wurde.
47. Angesichts der von Deutschland vorgelegten Informationen geht die Kommission davon aus, dass die Bedingungen dieser Regelungen erfüllt und die oben genannten Maßnah- men somit in dieser Entscheidung nicht zu würdigen sind.
48. Ferner gewährte der Freistaat Thüringen der HIG einen direkten Investitionszuschuss in Höhe von 325 000 DEM. Dieser ist laut Deutschland von einem registrierten KMU- Investitionssicherungsprogramm gedeckt, das von der Kommission genehmigt wurde (25).
49. Die Kommission stellt allerdings fest, dass Deutschland mit Schreiben vom 26. August 1993 ausdrücklich ausschloss, dass diese Regelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die oben erwähnte Regelung aufgrund des Ver- dachts, dass Beihilfen im Rahmen dieser Regelung an Un- ternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurden, derzeit Ge- genstand eines förmlichen Prüfverfahrens (26) ist. Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission vorlie- gen, kann diese Maßnahme nicht als bestehende Beihilfe betrachtet werden. Somit ist sie im vorliegenden Fall als Ad-hoc-Beihilfe für die Umstrukturierung zu werten.
50. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass alle vorgenann- ten Beihilfen für die HIG später bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe berück- sichtigt werden, auch wenn sie unter bestehende Beihilfe- regelungen fallen.
(22) A.a.O. (siehe Fußnote 11).
(23) A.a.O. (siehe Fußnote 12).
(24) A.a.O. (siehe Fußnote 15).
(25) A.a.O. (siehe Fußnote 14).
(26) SG(98) D/11285 vom 4. Dezember 1998 (ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 10 (C 69/98)).
2. Ad-hoc-Beihilfen
51. Alle finanziellen Maßnahmen, die als Ad-hoc-Beihilfen für die HIG im Rahmen der Umstrukturierung erachtet werden, d. h. der direkte Investitionszuschuss von 325 000 DEM, der Zuschuss in Höhe von 1,02 Mio. DEM sowie das zinslose Darlehen über 400 000 DEM, werden in der vorliegenden Entscheidung beurteilt.
52. Maßnahmen, die unter das Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und keine bestehende Beihilfe darstellen, sind in der Regel mit dem Gemeinsamen Markt nur dann vereinbar, wenn sie die Voraussetzungen für eine Aus- nahme oder Freistellung vom Beihilfeverbot gemäß Artikel
87 Absätze 2 bzw. 3 EG-Vertrag entsprechen. Während Artikel 87 Absatz 2 Beihilfen betrifft, die in jedem Falle mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, sind in Ar- tikel 87 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxx aufgeführt, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.
53. Im vorliegenden Fall ist Artikel 87 Absatz 3 maßgeblich.
54. Artikel 87 Absatz 3 stellt es in das Ermessen der Kommis- sion, Beihilfen unter gewissen spezifischen Umständen zu- zulassen. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit, gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirt- schaftsgebiete zu genehmigen, soweit sie die Handelsbedin- gungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemein- samen Interesse zuwiderlaufen.
55. Im vorliegenden Fall gelangt Artikel 87 Absatz 3 Xxxx- xxxxx x) zur Anwendung, da der Zweck der finanziellen Maßnahmen für die HIG darin bestand, ein Unternehmen in Schwierigkeiten umzustrukturieren.
56. In den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (27) (im Folgenden: Leitlinien) legte die Kommission die Voraussetzungen für eine zustimmende Ausübung ihrer Beurteilungsbefugnisse gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag im Einzelnen dar. Da die fraglichen Beihilfen dem Empfänger vor dem Inkrafttreten der überarbeiteten Leitlinien im Jahr 1999 gewährt wurden, sind die Leitlinien in der Fassung von 1994 auf die betreffenden Maßnahmen anwendbar (28).
a) Unternehmen in Schwierigkeiten
57. Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Leitlinien nur dann genehmigt werden, wenn der Empfänger als Un- ternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien be- trachtet wird. Gemäß Absatz 2.1 der Leitlinien zählen zu den typischen Symptomen eines Unternehmens in Schwie- rigkeiten eine rückläufige Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, verminderter Cashflow und ein niedriger Nettobuchwert.
(27) ABl. C 368 vom 23.12.1994, neue Fassung in ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(28) Nach Absatz 7.5 der Leitlinien von 1999 gilt die geänderte Fassung der Leitlinien nur für Fälle, in denen die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien gewährt worden ist.
58. Die Kommission stellt fest, dass ein neu gegründetes Un- ternehmen grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden kann. Allerdings wendet die Kommission aufgrund der außergewöhnlichen Um- stände in den neuen Bundesländern die Leitlinien im Falle so genannter Auffanglösungen (29) an, sofern die Tätigkeit des Unternehmens fortgeführt wird und es sich nicht um einen reinen Verkauf von einzelnen Anlagegütern han- delt (30). Dies gilt vorliegend auch im Fall der HIG. Bei ihrer Gründung übernahm die HIG einen Teil des Anlage- vermögens sowie die Fortführung des Betriebs der IHG, die ab 1994 Verluste, die bis zu ihrem Konkurs im Jahr 1996 immer über 7 Mio. DEM lagen, und einen Umsatzrück- gang um rund 27 % verzeichnete. Daraus lässt sich schlie- ßen, dass die HIG mit der Fortführung des Betriebs der IHG die Schwierigkeiten übernahm, die schon bei der IHG vorlagen. Somit konnte die HIG zu Beginn der Umstruk- turierung im Jahr 1996 als Unternehmen in Schwierigkei- ten im Sinne der Leitlinien betrachtet werden.
59. Absatz 3.2 der Leitlinien führt die allgemeinen Bedingun- gen an, die erfüllt werden müssen, bevor die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigen kann. Diese lauten: Wiederherstellung der Rentabilität, Vermeidung un- zumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung.
b) Wiederherstellung der Rentabilität
60. Gemäß Absatz 3.2.2 \iffer i) der Leitlinien ist die unbe- dingte Voraussetzung jedes Umstrukturierungsplans, dass er die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen \eitraums auf der Grundlage realisti- scher Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebs- bedingungen wiederherstellt. Die Verbesserung der Lage und die Wiederherstellung der Rentabilität des Unterneh- mens muss vor allem durch entsprechende unternehmens- interne Maßnahmen herbeigeführt werden und darf nicht nur auf externen Faktoren wie höheren Preisen und einer größeren Nachfrage beruhen, auf die das Unternehmen keinen wesentlichen Einfluss hat.
61. Die Probleme, die zur Gesamtvollstreckung der ehemaligen IHG führten, bestanden vor allem in schwerwiegenden Managementfehlern, dem Festhalten an nicht kosten- deckenden Geschäftsfeldern (z. B. Tiefbau und „Ausbau Berlin“) sowie einem überhöhten Personalbestand.
62. Deutschland gibt an, dass durch die Beteiligung des Inves- tors Herrn Xxxxxxx, eines erfahrenen Geschäftsführers in diesem Wirtschaftszweig, die qualifizierte Leitung der HIG in betriebswirtschaftlicher und technischer Hinsicht gesi- chert wurde.
63. Der vorgelegte Umstrukturierungsplan sah die Anpassung des Betriebs an die veränderten Marktgegebenheiten, Ka- pazitätsverringerungen durch Aufgabe unrentabler Ge-
(29) Neue Unternehmen, die aus einem Gesamtvollstreckungsverfahren zur Fortführung des Betriebs eines in Konkurs befindlichen Unter- nehmens hervorgehen.
(30) Dieser Grundsatz ist nun ausdrücklich in Fußnote 10 der Leitlinien aus dem Jahr 1999 festgelegt: „Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf- gaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind, sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern.“
schäftsbereiche und Kosten senkende Maßnahmen vor. Die HIG sollte ihre Aktivitäten im Bereich Wohnbau und Re- konstruktion ausweiten. Deutschland führt an, dass das Lohnniveau um 20 % gesenkt wurde.
64. Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan die Aufgabe von strukturell verlustträchtigen Tätigkeits- bereichen umfasst und auf die Anfangsprobleme sowie die geänderten Marktgegebenheiten zu Beginn des Um- strukturierungszeitraums in den Jahren 1996 und 1997 einging. Die Aktivitäten wurden auf Segmente mit gerin- geren Überkapazitäten verlagert. Alle diese Schritte können als unternehmensinterne Maßnahmen betrachtet werden, die zur Wiederherstellung der Rentabilität der HIG geeig- net sind.
65. Die Kommission stellt ferner fest, dass es später, insbeson- dere in den Jahren 1999 und 2000, zu einem dramati- schen Abschwung im ostdeutschen Baugewerbe gekom- men ist, der bis heute anhält. Dieser Rückgang betraf ins- besondere das Segment des Wohnbaus, in dem die HIG ihre Aktivitäten verstärkt hatte.
66. Die \ahlen für die Jahre von 1996 bis 2000 zeigen jedoch, dass innerhalb des Umstrukturierungszeitraums wieder po- sitive Ergebnisse erzielt wurden. Xxxxx xxx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx, xxxxxx xx der HIG, gute Ergebnisse zu erwirtschaften und sie danach noch weiter zu verbessern. Aufgrund der gestiegenen Effi- zienz, könnte die HIG 2001 ihre Ergebnisse erneut ver- doppeln.
67. Angesichts der schwierigen Lage, insbesondere in dem Seg- ment, in dem die HIG ihre Aktivitäten intensivierte, weist die Leistung der HIG darauf hin, dass ihre Rentabilität innerhalb des im Umstrukturierungsplan vorgesehenen
\eitraums de facto wiederhergestellt werden konnte. Die Kommission betrachtet dies als angemessenen \eitraum. Die Tatsache, dass die HIG den Schwierigkeiten standhalten konnte, deutet auch darauf hin, dass sie nach der Umstruk- turierung in der Lage zu sein scheint, aus eigener Kraft am Markt zu konkurrieren.
68. Aus diesen Gründen erachtet die Kommission, dass die in den Leitlinien festgelegte Bedingung der Wiederherstellung der Rentabilität erfüllt ist.
c) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen
69. Gemäß den Leitlinien dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht unzumutbar verfälschen. Absatz 3.2.2 \iffer ii) der Leitlinien legt fest, dass die Umstrukturierung bei struktu- rellen Überkapazitäten im betreffenden Wirtschaftszweig eine Reduzierung der Kapazitäten im betreffenden Unter- nehmen beinhalten muss. Wenn keine strukturellen Über- kapazitäten in dem relevanten Markt vorliegen, muss die Beihilfe ausschließlich zur Wiederherstellung der Rentabi- lität des Unternehmens verwendet werden und darf es dem Beihilfeempfänger nicht ermöglicht werden, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produkti- onskapazitäten auszuweiten, es sei denn in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß ohne ungebührliche Wettbewerbsverfälschung.
70. In dieser Hinsicht ist auch zu berücksichtigen, dass Beihil- fen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Regel geringere Auswirkungen auf die Handelsbedingun- gen haben als Beihilfen an Großbetriebe. Folglich nimmt die Kommission eine weniger restriktive Haltung gegen- über KMU ein, insbesondere in Bezug auf die Verringerung von Kapazitäten (31). Dies gilt auch für die HIG. Gemäß den Leitlinien wird ein Unternehmen als KMU betrachtet, wenn es höchstens 250 Arbeitskräfte beschäftigt und ent- weder einen Umsatz von nicht mehr als 40 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. EUR aufweist. Ferner darf sich das Unternehmen zu höchstens 25 % im Besitz eines, diese Definition nicht erfüllenden Unternehmens befinden (32). Die HIG beschäftigte ständig unter 250 Arbeitskräfte, und ihr Umsatz lag nie über 40 Mio. EUR. Laut den von Deutschland übermittelten Informationen befindet sie sich auch nicht zu über 25 % in Besitz eines Unternehmens, das kein KMU ist. Daher kann sie als KMU im Sinne der Leitlinien betrachtet wer- den.
71. Laut der Marktanalyse stiegen die Investitionen xx xxxxxxx- xxxxx Baugewerbe bis Mitte 1994. Seit damals ist der Markt in beinahe allen Sektoren rückläufig. Ferner ist zu beachten, dass der Bereich des Wohnbaus bis zum Rück- gang im Jahr 2000 geringere Überkapazitäten aufwies als andere Segmente des Baugewerbes und dass die Renovie- rung von bestehenden Bauten, d. h. die Sanierung, an Be- deutung zunahm.
72. Die Kommission stellt fest, dass der Markt, auf dem die HIG tätig ist, seit Ende 1994 Überkapazitäten aufwies. In Bezug auf den Xxxxxxx xxxxxx xxx Xxxxxx xxx Xxxx- xxxxxxxxxxx xx Xxxx 0000. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die HIG ihre Kapazität 1996 durch Ver- ringerung des Personalbestands im Vergleich zu dem der IHG und die Aufgabe unrentabler Geschäftsbereiche erheb- lich verringerte. Ein weiterer Personalabbau um rund 30 % wurde 2000 und 2001 durchgeführt.
73. Die Kommission stellt auch fest, dass der Marktanteil von 0,01 % auf dem regionalen Markt und von 0,002 % auf dem bundesweiten Markt vergleichsweise unbedeutend ist. Dies führt zu der Annahme, dass die der HIG gewähr- ten Beihilfen trotz der harten Wettbewerbsbedingungen auf dem rückläufigen Markt angesichts dieser \ahlen keine erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben werden.
74. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beihilfen einem KMU mit sehr geringem Marktanteil gewährt wur- den und die HIG ihre Kapazitäten während des Umstruk- turierungszeitraums effektiv verringert hat, stellt die Kom- mission fest, dass die der HIG gewährten Beihilfen keine ungebührliche Wettbewerbsverfälschung im Sinne der Leit- linien darstellen.
d) Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung
75. Laut den Leitlinien muss die Beihilfe in einem angemesse- nen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstruktu- rierung stehen. Absatz 3.2.2 \iffer iii) der Leitlinien legt fest, dass sich die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Ver- hältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen muss. Von den Beihilfeempfängern sollte zum Um- strukturierungsplan ein erheblicher Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet werden. In diesem \usammenhang ist da- rauf hinzuweisen, dass alle im Rahmen der Umstrukturie- rung gewährten Beihilfen bei der Beurteilung der Verhält- nismäßigkeit zu berücksichtigt sind, auch wenn sie unter bestehende Beihilferegelungen fallen.
76. Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierungskos- ten 5,951 Mio. DEM betragen. Laut den von Deutschland gemachten Angaben werden diese folgendermaßen finan- ziert:
1. \wischenfinanzierungskredit der Sparkasse Gera (verzinst mit 10,5 % p.a.) | 750 000 |
2. Kredite der Deutschen Kreditbank Gera (ins- gesamt 1 932 000 DEM): a) ERP-Kredit (verzinst mit 4,75 % p.a. bis 30.9.2012) b) ERP-Darlehen (verzinst mit 6,25 % p.a. bis 31.3.2003) b) TAB-Darlehen (verzinst mit 5,5 % p.a. bis 30.6.2000) d) Kontokorrentkredit (verzinst mit 7,5 % p.a. bis 31.1.1999) c) Avalrahmen (verzinst mit 1 % p.a. bis 31.1.1999) | 382 000 368 000 400 000 382 000 400 000 |
3. Kontokorrentkredit der Deutschen Kreditbank Gera | 382 000 |
4. Cashflow | 189 000 |
5. Verzicht der Belegschaft auf das Weihnachts- geld | 951 000 |
6. BvS-\uschuss | 1 020 000 |
7. \insloses Darlehen (BvS) | 400 000 |
8. Direkter Investitionszuschuss des Freistaates Thüringen | 325 000 |
9. Staatliche Investitionszulage | 2 500 |
Insgesamt | 5 951 500 |
77. Deutschland vertritt die Ansicht, dass Beiträge in Höhe von 3,6 Mio. DEM, d. h. 61 % der Umstrukturierungskosten,
(31) Absatz 3.2.4 der Leitlinien.
(32) Siehe Absatz 3.2.4 der Leitlinien in Verbindung mit Absatz 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mitt- lere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4).
in Bezug auf die oben angeführten Punkte 1 bis 5 als Beiträge des Begünstigten oder Fremdfinanzierung zu be- trachten sind. Diese setzen sich folgendermaßen zusam- men:
750 000 | Kredit der Sparkasse (Punkt 1) |
386 000 | 20%ige Haftung des Investors in Bezug auf die Kredite der Deutschen Kreditbank (Punkt 2) |
966 000 | \usätzliche Bürgschaften des Investors in Bezug auf die Kredite der Deutschen Kreditbank (Punkt 2) vor der 80%igen staatlichen Ausfallbürgschaft |
382 000 | Kontokorrentkredit (Punkt 3) |
189 000 | Cashflow (Punkt 4) |
951 000 | Verzicht der Belegschaft auf das Weihnachtsgeld (Punkt 5) |
3 624 000 | Insgesamt |
der 80%igen Bürgschaft abgedeckte Betrag als Beihilfe zu betrachten sein.
78. Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Maßnahmen unter den Punkten 1 und 2, die von der Sparkasse Gera und der Deutschen Kreditbank e.G. Gera gewährt wurden, von zwei staatlich kontrollierten Einrichtungen stammen.
79. Deutschland vertritt die Ansicht, dass die Maßnahme unter Punkt 1 einen fremdfinanzierten Beitrag zur Umstrukturie- rung darstellt. Die Kommission stellt fest, dass der Beitrag von einer staatlich kontrollierten Stelle zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten geleistet wurde und nur zum Teil durch eine persönliche Haftung besichert war. Die von Deutschland gemachten Angaben in Bezug auf das Ausmaß der Besicherung des Kredits sind wider- sprüchlich. Deutschland gibt in der Nachricht vom 29. Dezember 2000 an, dass der Investor Herr Xxxxxxx für diesen Kredit bis zu einer Höhe von 300 000 DEM hafte- te. In den am 10. Mai 2001 eingelangten Informationen führt Deutschland dagegen aus, dass Herr Xxxxxxx und Herr Xxxxxx jeweils für einen Betrag von 300 000 DEM haften. Somit ist unklar, ob der Kredit in Höhe von 300 000 DEM oder 600 000 DEM besichert ist. Auf jeden Fall wird er nicht zur Gänze abgedeckt. Ferner scheint es wahrscheinlich, dass eine Bank unter Marktbedingungen neben der persönlichen Haftung auch dingliche Sicherhei- ten verlangt hätte. Deshalb ist es zweifelhaft, ob dieser Kredit zu Marktbedingungen gewährt wurde.
80. Alle unter Punkt 2 gewährten Kredite sind durch eine 80%ige staatliche Ausfallbürgschaft auf der Grundlage ei- ner genehmigten Regelung sowie durch eine die persönli- che Haftung der Investoren in Höhe von jeweils 966 000 DEM, welche Vorrang vor der öffentlichen Aus- fallbürgschaft hat, besichert. Deutschland vertritt die Mei- nung, dass der Betrag, der durch die persönliche Haftung abgedeckt wird, als Beitrag des Beihilfeempfängers zu be- trachten ist.
81. In Bezug auf die vorrangige persönliche Haftung vor der 80%igen staatlichen Bürgschaft vertritt die Kommission die Meinung, dass die für die Gewährung der Kredite „erheb- liche“ Haftung in der Ausfallbürgschaft liegt und nicht bei der persönlichen Haftung. Es ist fraglich, ob die HIG als Unternehmen in Schwierigkeiten diese Kredite ohne die gewährte staatliche Bürgschaft erhalten hätte. Deshalb ist es zweifelhaft, ob die persönliche Haftung vor der staatli- chen Bürgschaft einen Beitrag des Beihilfeempfängers dar- stellt. Da die Bestimmungen der Bürgschaftsregelung eine Beihilfeintensität von 100 % für Bürgschaften an Unterneh- men in Schwierigkeiten vorsehen, könnte der gesamte, von
82. In Hinblick auf die 20%ige persönliche Haftung für die Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstaben a) bis c) stellt die Kommission fest, dass diese Kredite aus staatlichen Mitteln refinanziert wurden, die Darlehen zu ermäßigten \inssät- zen bieten. Ferner wird angenommen, dass der Beihilfe- empfänger als Unternehmen in Schwierigkeiten keine gleichwertigen Kredite zu Marktbedingungen erhalten hät- te. Deshalb muß die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem marktüblichen \inssatz (33) als Beihilfe betrachtet werden. Allerdings ist selbst nach Abzug der \ins- zuschüsse von der Summe, die durch die 20%ige Haftung abgedeckt wird, fraglich, ob der Rest des Kredits als Beitrag des Beihilfeempfängers im Sinne der Leitlinien betrachtet werden kann. Dies ergibt sich aus der Annahme, dass bei ein und demselben Kredit mehrere Beihilfeelemente vorlie- gen. Hier ist es aufgrund der staatlichen Ausfallbürgschaft fraglich, ob der restliche Betrag Marktbedingungen unter- liegt. Deshalb bezweifelt die Kommission, dass irgendein Teil dieser Kredite einen Beitrag des Beihilfeempfängers aus eigenen Mitteln oder eine Fremdfinanzierung darstellt.
83. In Bezug auf die 20 %, die von der persönlichen Haftung in \usammenhang mit den Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstabe d) abgedeckt werden, ist zu beachten, dass der Referenzsatz für Kredite mit einem Aufschlag von 4 % für Kredite an Unternehmen in Schwierigkeiten 1996 11,33 % betrug. Der Kredit wurde zu günstigeren Konditionen ge- währt. Da er einem Unternehmen in Schwierigkeiten von einer staatlich kontrollierten Einrichtung erteilt wurde, muss die Kommission annehmen, dass der Beihilfeempfän- ger keine gleichwertigen Kredite zu Marktbedingungen er- halten hätte. Der Kredit wurde auch durch die 80%ige staatliche Bürgschaft abgedeckt. Daher würde die Kommis- sion aus denselben Gründen wie oben die Differenz zwi- schen dem ermäßigten und dem marktüblichen \inssatz als Beihilfe betrachten. Da dieser Kredit auch von der 80%igen staatlichen Ausfallbürgschaft abgedeckt wird, ist zweifelhaft, ob irgendein Teil davon als Beitrag des Beihilfe- empfängers im Sinne der Leitlinien betrachtet werden könnte.
84. In Hinblick auf die 20%ige persönliche Haftung für die Maßnahmen unter Punkt 2 Buchstabe e) ist zunächst fest- zustellen, dass ein Avalrahmen eine Eventualhaftung dar- stellt und daher mit einer Bürgschaft und nicht mit einem Kredit zu vergleichen ist. Ferner ist anzumerken, dass diese Bürgschaft einem Unternehmen in Schwierigkeiten von einer staatlich kontrollierten Einrichtung zu einem \inssatz von 1 % gewährt wurde. Es ist zweifelhaft, ob eine private Bank eine gleichwertige Bürgschaft zu denselben Bedin- gungen übernommen hätte. Die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem marktüblichen \inssatz müsste als Beihilfe betrachtet werden. Da dieser Avalrahmen auch von der 80%igen staatlichen Ausfallbürgschaft abgedeckt wird, ist es wiederum fraglich, ob irgendein Teil dieser Maßnahme einen Beitrag des Beihilfeempfängers oder eine Fremdfinanzierung darstellt.
(33) Als Bezugswert wird der Referenzsatz der Kommission plus 4 % verwendet, da der Empfänger ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ist.
85. Hinsichtlich Punkt 3 stellt die Kommission fest, dass es sich um dasselbe Kontokorrent wie unter Punkt 2 Xxxx- xxxxx x) zu handeln scheint, das somit doppelt berücksich- tigt wurde.
86. In Hinblick auf Xxxxx 0, xxx Xxxxxxxxxxx als Beitrag des Beihilfeempfängers anführt, stellt die Kommission fest, dass Cashflow vorwiegend auf Grundlage gewährter Beihilfe- maßnahmen realisiert wird. Darüber hinaus liegt er zum
\eitpunkt der Beurteilung noch nicht vor und seine in Ansatz gebrachte Höhe kann nicht garantiert werden. Ob- wohl der erwartete Cashflow den Bedarf an Finanzmitteln für die Umstrukturierung des Unternehmens verringern wird, ist fraglich, ob dies als Beitrag des Beihilfeempfängers zur Umstrukturierung berücksichtigt werden kann.
87. In Bezug auf Punkt 5 sollte beachtet werden, dass die Beiträge der Mitarbeiter weder als Beitrag des Investors noch als staatliche Finanzierung gewertet werden können, so lange sie selbst keine Investoren des Unternehmens sind.
88. Angesichts dieser Überlegungen scheint der Beihilfeemp- fänger keine Beiträge zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln oder Fremdfinanzierung geleistet zu haben. Folglich bezweifelt die Kommission, ob sich die Beihilfen auf das für die Umstrukturierung notwendige
Mindestmaß beschränken und ob der Beitrag des Investors als erheblich betrachtet werden kann, wie es in den Leit- linien gefordert wird.
IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN
89. Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission \weifel daran, ob die Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen.
90. Infolgedessen hat die Kommission beschlossen, in Bezug auf die finanziellen Maßnahmen, die der Hoch- und Inge- nieurbau GmbH (HIG) gewährt wurden, gemäß den Arti- keln 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten und Deutschland aufzufordern, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens Stellung zu neh- men und alle für die Würdigung der Maßnahmen sach- dienlichen Informationen zu übermitteln. Sie bittet die deutschen Behörden, dem etwaigen Empfänger der Beihil- fen unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten.
91. Die Kommission verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können.”
BEKENDMAKING VAN DE COMMISSIE
overeenkomstig artikel 23, lid 3, van Verordening (EEG) nr. 4056/86 van de Raad en artikel 19, lid 3, van Verordening nr. 17 van de Raad betreffende zaak COMP/37.396 — Herziene Trans-Atlantic Conference Agreement
(2001/C 335/03)
(Voor de EER relevante tekst)
1. Op 29 januari 1999 hebben de partijen bij de Trans-At- lantic Conference Agreement („TACA”) (1) bij de Commissie overeenkomstig artikel 12, lid 1, van Verordening (EEG) nr. 4056/86 en artikel 12, lid 1, van Verordening (EEG) nr. 1017/68 verzocht om vrijstelling overeenkomstig artikel 81, lid 3, van het EG-Verdrag en artikel 5 van Verordening (EEG) nr. 1017/68 van een herziene versie van de Trans- Atlantic Conference Agreement, waarvoor een eerste ver- zoek om vrijstelling bij de Europese Commissie werd in- gediend op 5 juli 1994 en ten aanzien waarvan de Com- missie een beschikking heeft gegeven op 16 september 1998 (de „TACA-beschikking”) (2). De herziene overeen- komst wordt verder de „herziene TACA” genoemd.
2. Op 6 mei 1999 heeft de Commissie overeenkomstig artikel 12, lid 2, van Verordening (EEG) nr. 4056/86 en artikel 12, lid 2, van Verordening (EEG) nr. 1017/68 in het Publicatie- blad van de Europese Gemeenschappen een samenvatting van het verzoek om vrijstelling bekendgemaakt, waarbij belang-
(1) Atlantic Container Line AB, Hapag-Lloyd Container Linie GmbH, Mediterranean Shipping Company SA, A. P. Xxxxxx — Maersk Sea- land, Nippon Yusen Kaisha, Orient Overseas Container Line (UK) Ltd, P & O Nedlloyd Container Line Limited.
(2) Beschikking van de Commissie van 16 september 1999 (PB L 95 van 9.4.1999, blz. 1).
hebbenden werden uitgenodigd hun opmerkingen kenbaar te maken binnen 30 dagen vanaf de datum van bekend- making (3).
3. Op 4 augustus 1999, vóór het verstrijken van de in artikel 12, lid 3, van Verordening (EEG) nr. 4056/86 genoemde termijn van 90 dagen, heeft de Commissie de partijen ervan in kennis gesteld dat er in de zin van genoemd artikel ernstige twijfel bestond over de toepasbaarheid van artikel 81, lid 3, op de aangemelde overeenkomst. Aangezien de Commissie geen ernstige twijfel koesterde over de aspecten van de overeenkomst die onder de toe- passing van Verordening (EEG) nr. 1017/68 vielen, werden die aspecten van de overeenkomst beschouwd als vrij- gesteld tot 5 mei 2002 (4).
4. De Commissie is voornemens een beschikking te geven waarin wordt vastgesteld dat de overige aspecten van de aangemelde overeenkomst, die mogelijk inbreuk maken op artikel 81, lid 1, ofwel onder toepassing vallen van de groepsvrijstelling voor lijnvaartconferences die voortvloeit uit Verordening (EEG) nr. 4056/86, ofwel in aanmerking komen voor vrijstelling op grond van artikel 81, lid 3.
(3) PB C 125 van 6.5.1999, blz. 6.
(4) \ie persbericht IP/99/620 van 5.8.1999.