STEUNMAATREGELEN VAN DE STATEN — OOSTENRIJK
STEUNMAATREGELEN VAN DE STATEN — OOSTENRIJK
Steunmaatregel nr. C 50/2006 (ex NN 68/2006) Staatsgarantie voor BAWAG PSK
Uitnodiging overeenkomstig artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag om opmerkingen te maken
(Voor de EER relevante tekst)
(2006/C 332/07)
De Commissie heeft Oostenrijk bij schrijven van 22 november 2006, dat na deze samenvatting in de authentieke taal is weergegeven, in kennis gesteld van haar besluit tot inleiding van de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag ten aanzien van de bovengenoemde steunmaatregel.
De Commissie heeft besloten geen bezwaar te maken tegen bepaalde andere steunmaatregelen die in de op deze samenvatting volgende brief zijn beschreven.
Belanghebbenden kunnen hun opmerkingen over de betrokken steunmaatregel ten aanzien waarvan de Commissie de procedure inleidt, maken door deze binnen één maand vanaf de datum van deze bekendma- king te zenden aan:
Europese Commissie
Directoraat-generaal Concurrentie Directoraat Staatssteun II
Griffie Staatssteun B-1049 Brussel
Faxnummer: (00-0) 000 00 00
Deze opmerkingen zullen ter kennis van Oostenrijk worden gebracht. Een belanghebbende die opmerkingen maakt, kan, met opgave van redenen, schriftelijk verzoeken om vertrouwelijke behandeling van zijn identi- teit.
TEKST VAN DE SAMENVATTING
(1) BAWAG PSK is een niet-beursgenoteerd financieel en bankconcern dat actief is op alle domeinen van de financiële dienstverlening in Oostenrijk en daarbuiten.
1. DE TE BEOORDELEN MAATREGEL
(2) De maatregel die in dit besluit beoordeeld wordt, is de staatsgarantie van 900 miljoen EUR die op 8 mei 2006 door een wet, de BAWAG P.S.K. Sicherungsgesetz (hierna „de wet” genoemd), aan BAWAG PSK toegekend werd.
1.1. De rechtstreekse oorzaken van de problemen bij BAWAG PSK
(3) Volgens Oostenrijk zijn de economische problemen bij BAWAG PSK hoofdzakelijk het resultaat van twee specifieke transacties die enkele leden van het vroegere management uitgevoerd hebben, de
„Caraïbische transacties” en „Refco”. Deze bijzondere transacties waren mogelijk door een ontoerei- kende risicobeheersing en het opzettelijk omzeilen van bestaande controle-instanties door de betrok- kenen.
(4) Door deze gebeurtenissen waren waardeaanpassingen nodig waarvoor in de balans van 2005 een bedrag van […] (*) miljoen EUR opzij moest worden gezet. BAWAG PSK kon hiervan maar […] miljoen EUR dekken door voorzieningen en netto-jaarwinst.
(5) Na alarmerende berichten in de pers hebben de rekeninghouders eind april-begin mei 2006 massaal geld van hun lopende en spaarrekeningen opgenomen.
(*) Zakengeheim
1.2. De staatsgarantie
(6) Zonder de staatsgarantie had BAWAG PSK niet kunnen voldoen aan de voorwaarden die de Oosten- rijkse bankwet („BWG”) op het vlak van solvabiliteit en eigen vermogen stelt, en bijgevolg de jaarreke- ning voor 2005 niet kunnen afsluiten.
(7) Volgens Oostenrijk heeft de garantie als doel:
— de positie van BAWAG PSK te stabiliseren en te versterken;
— het mogelijk te maken de balans voor 2005 op te stellen;
— het mogelijk te maken de verkopen aan te vangen of voort te zetten;
— de toekomstgerichte werking van BAWAG PSK te behouden;
— het vertrouwen van de investeerders in de Oostenrijkse financiële markt te versterken.
(8) De garantie loopt af 60 dagen nadat BAWAG PSK verkocht is en in beginsel niet later dan 1 juli 2007. Onder bepaalde voorwaarden is verlenging echter mogelijk.
(9) De vergoeding die BAWAG PSK moet betalen bedraagt 0,2 % per jaar voor de periode tot en met 30 juni 2007 en 1,2 % daarna.
1.3. Het herstructureringsplan
(10) Oostenrijk merkt op dat het hoofddoel van de herstructureringsmaatregelen het verkleinen van de operationele risico's en het verhogen van de rentabiliteit is.
1.4. Corrigerende maatregelen
(11) Oostenrijk is van mening dat diverse elementen aantonen dat buitensporige vervalsing van de mede- dinging die door de steun veroorzaakt wordt, vermeden zal worden.
1.5. Het verkoopproces
(12) De aandeelhouders van BAWAG PSK hebben besloten om tot 100 % van hun belang in de bank te verkopen. Het verkoopproces is gestart met de steun van een investeringbank.
2. BEOORDELING
(13) BAWAG PSK was een onderneming in moeilijkheden volgens de richtsnoeren voor reddings- en herstructureringssteun aan ondernemingen in moeilijkheden (1) (hierna „de richtsnoeren” genoemd). De garantie voor BAWAG PSK, dat een onderneming in moeilijkheden is, zou staatssteun zijn. De steun zou dus onrechtmatig zijn aangezien hij niet was aangemeld vóór hij ten uitvoer werd gelegd.
2.1. De steunbedragen
(14) De Commissie betwijfelt of de analyse die Oostenrijk heeft uitgevoerd betreffende het steunelement in de garantie adequaat is.
2.2. Mogelijke grondslagen voor verenigbaarheid van de onrechtmatige steun
(15) De enige theoretische grondslagen om de garantie, in het kader van de richtsnoeren, op haar verenig- baarheid te beoordelen, zijn i) artikel 87, lid 3, onder b), en ii) artikel 87, lid 3, onder c).
2.2.1 Artikel 87, lid 3, onder b)
(16) Het valt te betwijfelen of de ernstige liquiditeitscrisis van BAWAG PSK verstrekkende gevolgen voor het Oostenrijkse financieel systeem en, meer in het algemeen, voor de gehele Oostenrijkse economie zou hebben gehad.
(1) PB C 244 van 1.10.2004, blz. 2.
2.2.2 Reddingssteun
(17) Het valt te betwijfelen of de garantie als reddingssteun verenigbaar kan worden verklaard.
2.2.3 Herstructureringssteun
(18) De richtsnoeren stellen de voorwaarden vast waaraan herstructureringssteun moet voldoen om verenigbaar te zijn.
Levensvatbaarheid op lange termijn/herstructureringsplan
(19) De maatregelen die in het herstructureringsplan overwogen worden, zijn misschien onvoldoende om de levensvatbaarheid van BAWAG PSK op lange termijn te herstellen.
Voorkoming van buitensporige ver valsing van de mededinging
(20) Het valt te betwijfelen dat de afstotingen die BAWAG PSK reeds uitgevoerd of gepland heeft, voldoende zijn om buitensporige vervalsing van de mededinging te voorkomen.
Beperking van de steun tot het minimum
(21) De Commissie heeft nadere informatie nodig om na te gaan of de bijdrage van XXXXX PSK 50 % van de herstructureringskosten bedraagt.
Bijzondere voor waarden voor de goedkeuring van steun
(22) De Commissie herinnert eraan dat zij, naast de maatregelen die genomen werden om buitensporige vervalsing van de mededinging te voorkomen, de voorwaarden kan opleggen die zij nodig acht om te voorkomen dat de mededinging door de steun zodanig wordt verstoord dat het gemeenschappelijk belang wordt geschaad.
3. CONCLUSIE
De Commissie verzoekt Oostenrijk in het kader van de procedure van artikel 88, lid 2, van het EG-Verdrag binnen één maand vanaf de datum van ontvangst van dit schrijven zijn opmerkingen te maken en alle dien- stige inlichtingen te verstrekken voor de beoordeling van de staatgarantie voor BAWAG PSK.
Volgens artikel 14 van Verordening (EG) nr. 659/1999 kan alle onrechtmatige steun van de begunstigde worden teruggevorderd.
TEKST VAN DE BRIEF
„Die Kommission teilt Österreich mit, dass sie nach Prüfung der von den österreichischen Behörden zur vorerwähnten Maßnahme übermittelten Angaben beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
1. VERFAHREN
(1) Nach dem Erscheinen von Presseberichten zu finanziellen Schwierigkeiten der Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (nachfolgend ‚BAWAG P.S.K.‘ genannt) hat die Kommission am 5. Mai 2006 ein Auskunftsersuchen an Österreich gerichtet.
(2) Am selben Tag erhielt die Kommission ein Schreiben der österreichischen Behörden mit Informa- tionen zu einer Haftungsübernahme des Bundes zugunsten der BAWAG P.S.K. und möglichen Gründen für deren Vereinbarkeit mit dem EU Recht.
(3) Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 richtete die Kommission Fragen bezüglich der wirtschaftlichen Situ- ation der BAWAG P.S.K. und deren Muttergesellschaft Österreichischer Gewerkschaftsbund (nachfolgend
‚ÖGB‘ genannt), den Vertragsbedingungen der Haftungsübernahme und deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt an Österreich.
(4) Am 27. Juni 2006 fand ein Treffen mit Österreich und Vertretern der BAWAG P.S.K. statt. Im Anschluss an das Treffen übermittelte Österreich mit Schreiben vom 18 Juli 2006, registriert am 19 Juli 2006, zusätzliche Informationen. Mit Schreiben vom 21. September 2006, registriert am 22. September 2006 übermittelte Österreich einen Umstrukturierungsplan
2. HINTERGRUND
2.1. Beschreibung der BAWAG P.S.K.
(5) Die BAWAG P.S.K. ist ein nicht-börsennotierter Bank- und Finanzkonzern mit Aktivitäten in allen Bereichen der Finanzdienstleistungen in Österreich und außerhalb Österreichs. Sie betreibt das größte zentral geleitete inländische Zweigstellen-Netzwerk, sie hat 1,2 Mio. private und mehr als 60 000 Geschäftskunden. Am 31. Dezember 2005 betrug die Bilanzsumme 53 Mrd. EUR.; die eingelegten Sparguthaben beliefen sich auf ca. 18 Mrd. EUR, der größte Umfang von Sparguthaben in Österreich.
(6) Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die wichtigsten Kennzahlen der BAWAG P.S.K. im Zeitraum 2004/2005 (2):
BAWAG P.S.K. | Bilanzsumme (Mrd. EUR) | Anzahl der Mitarbeiter zum Bilanzstichtag | Anzahl der Outlets | Operatives Ergebnis (Mio. EUR) | Jahresüberschuss (Mio. EUR) |
2004 | 56,3 | 6.275 | 1.847 | 280 | 138,3 |
2005 | 57,9 | 6.632 | 1.571 | 217 | 3,6 |
(7) Die Geschichte der Bank geht zurück bis ins Jahr 1922 als die ‚Arbeiterbank‘ gegründet wurde, um Guthaben der Gewerkschaften und Konsumgenossenschaften zu verwalten. Die Bank wurde von den österreichischen Gewerkschaften nach dem zweiten Weltkrieg wiedereröffnet. Die meisten Regierungs- überweisungen und Gehaltszahlungen an Bedienstete im öffentlichen Dienst werden über die Bank ausgeführt.
(8) Aktuelle Eigentümerstruktur der BAWAG P.S.K:
(9) Die Gesellschaft Anteilsverwaltung BAWAG P.S.K. Aktiengesellschaft (nachfolgend ‚AVB‘ genannt) ist die alleinige Eigentümerin der BAWAG P.S.K. und hält 100 % der Geschäftsanteile.
(2) Quelle: Informationsbroschüre über den Jahresabschluss 2005 der BAWAG P.S.K. Gruppe
(10) Die Österreichische Gewerkschaftliche Solidarität Privatstiftung (nachfolgend ‚ÖGSP‘ genannt) hält 49 % der Anteile an der AVB. Der ÖGB ist Stifter der ÖGSP und stellt und benennt die Mitglieder des Begün- stigtenrates/Solidaritätsvermögen. Ihm gehören der Präsident des ÖGB und zwei weitere vom Präsi- dium des ÖGB namhaft gemachte Personen an. […] (*)
(11) Auf der Grundlage der Anlagevermögen mit Stand September 2005 hat die Österreichische National Bank (nachfolgend ‚OeNB‘ genannt) eine Rangfolge der zehn größten österreichischen Banken, die zusammen einen Marktanteil von 57 % halten, erstellt:
Rang | Name der Bank |
1 | Bank Austria Creditanstalt AG |
2 | Erste Bank AG |
3 | Raiffeisen Zentralbank AG |
4 | BAWAG (*) |
5 | Österreichische Kontrollbank AG |
6 | ÖVAG |
7 | RLB Oberösterreich AG |
8 | Postsparkasse (PSK) (*) |
9 | Kommunalkredit Austria AG |
10 | RLB Niederösterreich-Wien AG |
(*) BAWAG. und P.S.K. fusionierten im Oktober 2005
(12) Die Marktanteile der BAWAG P.S.K. in Österreich gegliedert nach Produkten waren im Jahr 2005 wie folgt:
Geschäftsbereiche | Marktanteil | |
Einlagengeschäft mit inländischen Kunden | Privatkunden | […] |
Kommerzkunden | […] | |
Kreditgeschäft mit inländischen Kunden inkl. Hypothekar- krediten | Privatkunden | […] |
Kommerzkunden | […] | |
Kreditgeschäft mit der öffentlichen Hand | […] | |
Kreditkartengeschäft | Debitkartengeschäft | […] |
Kreditkarten | […] | |
Leasinggeschäft | […] |
(13) Kürzliche Aktivitäten der Bank schließen internationale Expansionen ein. Der Anteil des Vermögens ausländischer Zweigstellen ist von ca. […] im Jahr 1995 auf ca. […] und auf etwas mehr als […] wenn Tochtergesellschaften eingeschlossen sind im Jahr 2004 gewachsen. Gegenwärtig verfügt die Bank über Tochtergesellschaften in Tschechien, der Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta und Lybien. […]
(14) Die Marktanteile der BAWAG P.S.K. in den neuen osteuropäischen Mitgliedstaaten sind gering.
3. BESCHREIBUNG DER ZU BEURTEILENDEN MASSNAHME
(15) In der vorliegenden Entscheidung zu beurteilende Maßnahme handelt es sich um eine durch Gesetz geregelte Haftungsübernahme des Bundes für die BAWAG P.S.K., dem BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz (nachfolgend ‚ BAWAG P.S.K-Gesetz‘ genannt), verabschiedet am 8 Mai 2006.
(*) Betriebsgeheimnis
3.1. Der Ausgangspunkt für die Schwierigkeiten der BAWAG P.S.K.
(16) Entsprechend Informationen von Österreich sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der BAWAG P.S.
K. hauptsächlich auf zwei Sondergeschäfte, die ‚Karibikgeschäfte‘ und ‚Refco‘, die durch einige Mitglieder des früheren Managements durchgeführt wurden, zurückzuführen. Möglich waren diese Sondergeschäfte durch ein unzureichendes Risikocontrolling und die bewusste Umgehung bestehender Kontrollinstanzen durch die Beteiligten.
‚Karibikgeschäfte‘
(17) Die ‚Karibikgeschäfte‘ wurden im Wesentlichen zwischen 1995 und 2001 getätigt. Von 1995 bis 1998 wurden in vorerst drei Tranchen insgesamt […] über die BAWAG International Finance, Dublin, an Gesellschaften mit Sitz auf den Cayman Islands überwiesen. Im Jahr 1998 wurde noch ein weiterer Kredit in Höhe von […] vergeben. Im September 1998 stellte sich das Engagement so dar, dass die BAWAG P.S.K. über ihre Tochtergesellschaft in Dublin insgesamt […] an vier Gesellschaften zum Zweck diverser Investments kreditiert hatte. Diese Beträge wurden verwendet, um in die Kursentwic- klung des Yen gegen den US-Dollar zu spekulieren. Die als Deckung fungierende von dritter Seite aufgebrachte Eigenkapitaltranche und die Mittel aus den Senior-Deposit-Agreements wurden als Margin für die Spekulationen sukzessive verbraucht, weil die erwartete Kursentwicklung nicht einge- treten war. Bezüglich der bis 1998 erfolgten Finanzierungen trat auf diese Weise ein Totalverlust in Höhe der […] ein.
(18) Bis Jahresende 1998 wurden weitere Finanzierungen über insgesamt […] vorgenommen und 1999 Kreditengagements über ca. […] eingegangen, die sich abermals als nicht werthaltig erwiesen. Wieder war eine erwartete Yen-Kursentwicklung nicht eingetreten; Optionen, die im Zeitverlauf deutlich gefallen waren, wurden mit sehr großem Verlust verkauft. Das Obligo per Ende 1999 betrug […], wobei die starke Obligoausweitung zu einem großen Teil auch auf starke Verschiebungen im Wechsel- kursgefüge zurückzuführen war.
(19) Ende 1999/Anfang 2000 wurde ein weiterer, letzter Versuch unternommen, die bis dahin erlittenen Verluste aus diesen Geschäften doch noch zu kompensieren. Es wurden weitere […] gemeinsam mit den aus vorherigen Optionen verbliebenen […] in Fonds veranlagt. Die Investitionen wurden wiederum in Yen-Swaps-Spekulationen unternommen und dadurch neuerlich ein Totalverlust der investierten Mittel verursacht. Ende 2000 bestand aufgrund dieser Geschäfte ein Obligo von […]. Ab 2001 wurden die Verluste häufig umstrukturiert und durch teilweise Abschreibungen schließlich per Oktober 2005 auf […] reduziert.
‚Refco‘
(20) Die Geschäftsbeziehung der BAWAG zu Refco Group Ltd. LLC (nachfolgend ‚Refco‘ genannt) (3) begann im Jahr 1998 und dauerte bis Oktober 2005. Schwerpunkte dieser Geschäftsbeziehung waren:
— eine Beteiligung der BAWAG P.S.K. an Refco im Zeitraum 1999 bis 2004,
— Finanzierungen im Rahmen eines Proceeds-Participation-Agreement,
— eine Kooperation zwischen der BAWAG P.S.K. und Refco auf mehreren Gebieten des täglichen Bank- und Wertpapiergeschäfts.
— Kreditgewährungen der BAWAG P.S.K. an Refco, beginnend mit einem Kredit im Jahr 1998, der im Zusammenhang mit der Beendigung der Beteiligung der BAWAG P.S.K. an Refco im Jahr 2004 rückgeführt worden war, bis zur Kreditgewährung über 350 Mio. EUR im Oktober 2005. Dazwi- schen gab es immer wieder Kreditgewährungen an Refco oder Refco-Gesellschaften, u. a. auch mehrere sehr kurzfristige Kredite über den Bilanzstichtag von Refco (sog. ‚Year-End Transactions‘).
(21) Der BAWAG P.S.K. war nicht bekannt, dass in den geprüften Finanzberichten und Bilanzen von Xxxxx wesentliche Mängel enthalten waren, die schon in die 1990er Jahre zurückreichten, und zwar insbe- sondere Mängel, die diese Forderung von […] betrafen, welche dem CEO von Refco, Xxxxxxx Xxxxxxx, und Gesellschaften unter seiner Kontrolle zuzuordnen war. Xxxxxxx war aufgrund dieser Mängel in den Bilanzen am 6.10.2005 von seinen Funktionen bei Refco suspendiert worden. Kurz nach der Suspendierung stellte Refco den Insolvenzantrag.
(3) Größten Termin- und Rohstoffhändler der USA
(22) Im April 2006 wurden in den USA seitens Refco, des Creditors Committee (Ausschuss der unbesi- cherten Refco-Gläubiger), des Department of Justice (US-Justizministerium) und der Securities and Exchange Commission (SEC, US-Börsenaufsicht) gegen die BAWAG P.S.K. Klagen angestrengt. Im Rahmen dieser Verfahren war ein Betrag von rund […] durch gerichtliche Verfügung gesperrt worden.
(23) Aus der Beziehung mit Xxxxx ergab sich folgende Belastung für die BAWAG P.S.K. per Ende 2005: 350 Mio. EUR Wertberichtigungsbedarf aus einer Kreditvergabe
[…] Verlust aus Gold-Swaps
[…] Verlust aus dem Verkauf von Senior Secured Loans […] Wertberichtigungen sonstiger Engagements sowie entsprechende Rechtskosten
und führten zusammen zu einem Aufwand von […].
(24) Diesem Komplex hinzuzurechnen ist die Rückstellung in Höhe von […], die Anfang Mai 2006 rückwirkend für den Vergleich mit den Refco-Gläubigern gebildet werden musste. Daraus ergibt sich ein noch ausstehender Fehlbetrag aus Refco-Geschäften in Höhe von 1,0045 Mrd. EUR.
Auswirkungen der ‚Karibikgeschäfte‘ und ‚Refco‘
(25) Im Jahr 2004 wurden Forderungen aus dem Karibikkomplex im Ausmaß von rd. […] abgeschrieben.
(26) Zur Bewältigung der Verluste der Karibikgeschäfte in 2005 wurden liquide Mittel in Höhe von […], Abschreibungen im Zuge der Umgründung in 2005 in Höhe von 534 Mio. EUR und weitere Wertbe- richtigungen im Anschluss an 2005 in Höhe von […]. Der noch verbleibende Betrag in Höhe von […]. EUR ist voll wertberichtigt und in die Liste der bundesverbürgbaren Forderungen aufgenommen.
(27) Im Jahr 2005 führte Refco zu Aufwendungen in Höhe von 1.004,5 Mio. EUR. Hierin enthalten ist zum einen die vollständige Wertberichtigung des im Oktober 2005 gewährten Kredits in Höhe von 350 Mio. EUR samt weiteren Wertberichtigungen und Verlusten in Höhe von insgesamt […] sowie eine Rückstellung für Verpflichtungen aus dem Settlement in den USA, möglichem Wertbericht- igungsbedarf von Veranlagungen in Fonds mit Refco-Bezug, weiteren Rechtsrisiken und hierfür anfal- lenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von […]. Des Weiteren wurden Forderungen […] im Ausmaß von […] wertberichtigt.
(28) Im Oktober 2005 wurde der BAWAG P.S.K. durch die Refco-Insolvenz getroffen und zur gleichen Zeit wurden die Verluste aus den Karibikgeschäften bekannt.
(29) Diese Ereignisse führten zu Wertberichtigungen von […] in der Bilanz des […]. Die BAWAG P.S.K. konnte nur […] durch Auflösung von Rückstellungen und das Jahresergebnis abdecken.
(30) Gewarnt durch die Presse zogen Xxxxxx in großem Umfang Ende April/Anfang Mai 2006 Geld von den Girokonten und Sparkonten ab. Insgesamt wurden […], während die Einlagen auf den Spar- konten um […] reduziert wurden. Die Marktanteile der BAWAG P.S.K. verringerten sich dementspre- chend.
(31) Gemäß Informationen Österreichs gehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der BAWAG P.S.K. auss- chließlich auf Sondergeschäfte (Karibikgeschäfte und Refco) und vom üblichen Bankgeschäft getrennte Geschäfte zurück, die durch zwei Mitglieder des früheren Managements der BAWAG P.S.K. in aktiver Form mit nicht immer vorheriger Unterrichtung der weiteren Vorstandsmitglieder unter weitgehender Umgehung der damals bestehenden aufsichtsrechtlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Diese folgenschweren Sondergeschäfte waren Geschäfte, die nicht zum Treasury- oder Kapitalmarktgeschäft der Bank gehörten Das Risikocontrolling der Bank war unzureichend.
3.2. Die Haftungsübernahme des Bundes
(32) Ohne eine Haftungsübernahme des Bundes hätte die BAWAG P.S.K. die Solvabilitäts- und Eigenmittel- bestimmungen des Österreichischen Bankwesengesetzes (nachfolgend ‚BWG‘ genannt) nicht einhalten und die Bilanz 2005 nicht schließen können.
(33) Die Haftungsübernahme in Höhe von 900 Mio. EUR (4) wurde am 6. Juni 2006 mit Rückwirkung zum 31. Dezember 2005 finalisiert.
Die Zielsetzungen der Haftungsübernahme
(34) Gemäß Informationen Österreichs zielt die Haftung auf Folgendes ab:
— Stabilisierung und Stärkung der Lage der BAWAG P.S.K.;
— Ermöglichung der Bilanzerstellung 2005;
— Ermöglichung des Beginns bzw. der Fortsetzung der Verkaufsmaßnahmen;
— Aufrechterhaltung der zukunftsorientierten Funktionsfähigkeit der BAWAG P.S.K.;
— Stärkung des Vertrauens der Anleger in den österreichischen Finanzplatz.
(35) Österreich ist der Auffassung, dass die Haftungsübernahme als eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates notifiziert wurde. Die Insolvenz der BAWAG P.S.K. hätte Konsequenzen haben können, die weit über die Folgen bei einer anderen Bank dieser Größenordnung hinausgegangen wären. Eine Insolvenz hätte neben dem Österreichischen Gewerkschaftsbund als Eigentümer insbesondere auch den Bund betroffen
— als Träger der Staatsaufgabe Finanzmarktstabilität;
— als Kunden, sowie
— aufgrund seiner früheren Stellung als Eigentümer und Haftungsträger der Österreichischen Post- sparkasse.
(36) Darüber hinaus hätte die Insolvenz der BAWAG P.S.K. auch Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr und auf die Bundesbediensteten der Österreichischen Postsparkasse haben und Strukturprobleme des ländlichen Raums hervorrufen können.
(37) Österreich ist der Ansicht, dass es kaum möglich ist, eine quantitative Abschätzung eventueller Konse- quenzen einer Insolvenz der Bank auf die Gesamtwirtschaft vorzunehmen. Ungeachtet dessen steht jedoch zweifellos fest, dass eine Insolvenz der BAWAG P.S.K. die Stabilität des Finanzplatzes Öster- reich gefährdet hätte. Die Schaffung von zwei Sondergesellschaften (siehe unten) würde ebenfalls die eindeutige Unterstützung der BAWAG P.S.K. von Seiten der größten Marktteilnehmer im österreichi- schen Finanzmarkt veranschaulichen, die bereit seien, die Stabilität des Finanzmarkts in Österreich zu sichern.
Die mit der Haftung verbundenen Bedingungen
(38) Die Haftung erlischt 60 Tage nach Veräußerung der BAWAG P.S.K., aber grundsätzlich nicht später als zum 1. Juli 2007. Eine Verlängerung unter bestimmten Bedingungen ist jedoch möglich.
(39) Das von der BAWAG P.S.K. zu zahlende Entgelt beträgt für den Zeitraum bis 30. Juni 2007 jährlich 0,2 % und anschließend 1,2 %.
(40) Die Haftung der Republik Österreich kann nur in Anspruch genommen werden, wenn kumulativ
— noch kein Verkauf der BAWAG P.S.K. stattgefunden hat,
— die BAWAG P.S.K. ihre direkten und indirekten Gesellschafter zur Zahlung sowie zur Offenlegung ihrer aktuellen Vermögensverhältnisse aufgefordert hat und
— die wirtschaftliche Bedrohung der Bank (Unterschreitung der gesetzlichen Eigenmittelerfordernisse) nach wie vor gegeben ist und
— eine Insolvenz der BAWAG P.S.K. (Zahlungsunfähigkeit durch Überschuldung) droht oder bereits eingetreten ist.
(41) Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann gestattet, wenn eine Insolvenz nur deshalb droht, weil die Bürgschaft zum 01.07.2007 ausläuft; Österreich kann durch Verlängerung der Bürgschaft die Inanspruchnahme abwehren. Allerdings ist dafür ein Beschluss der Bundesregierung erforderlich.
(42) Die Haftung deckt nur Forderungen ab, die in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Abs. 2 BWG einzurechnen sind und die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (nachfolgend
‚FMA‘ genannt) über die Anlage zum Prüfungsbericht (5) eingestuft sind.
(4) Exklusive Stundungszinsen im Fall der Haftungsinanspruchnahme
(5) BGBl. II Nr. 305/2005, in Teil IV Z 14 lit. c und lit. d.
(43) Die Haftung des Bundes gemäß dieser Haftungsvereinbarung, ausgenommen aus bereits erfolgten Haftungsinanspruchnahmen, erlischt mit dem Eigentumsübergang (direkt oder indirekt) der Anteile an der BAWAG P.S.K. an Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 BAWAG P.S.K.-Gesetz, spätestens jedoch am 01.07.2007. Die BAWAG P.S.K. hat jeden solchen Eigentumsübergang dem Bund unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich mitzuteilen, sofern sie davon Kenntnis erhält. Wenn dies für die Durchführung des Verkaufs der Anteile an Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 BAWAG P.S.K.- Gesetz erforderlich ist, wird Österreich über begründetes Ersuchen der BAWAG P.S.K. die Haftung bis zu 60 Tagen nach dem Eigentumsübergang verlängern, längstens aber bis zum 30. Juni 2007.
(44) Österreich kann durch den Bundesminister für Finanzen (mit Zustimmung der Bundesregierung) die in dieser Vereinbarung übernommene Haftung prolongieren, falls die Voraussetzungen von § 1 Abs.
2 BAWAG P.S.K.-Gesetz vorliegen. Österreich wird eine solche Verlängerung insbesondere dann erwägen, wenn aufgrund eines Erlöschens der Haftung die nachhaltige Sanierung der BAWAG P.S.K. oder deren Verkauf gefährdet wäre. Die BAWAG P.S.K. wird an Österreich, sobald sie eine Verlänge- rung anstrebt, möglichst aber bis 31. März 2007, ein entsprechendes Ansuchen richten, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Prolongierung zu begründen und zu dokumentieren ist. Sofern eine Haftungsinanspruchnahme auf eine drohende Insolvenz gestützt wird, die auf einen künf- tigen Wegfall der Bundeshaftung zurückzuführen ist, kann Österreich eine solche Haftungsinans- pruchnahme dadurch abwenden, dass er die Haftung vor deren Ablauf prolongiert. In diesem Fall treten die Folgen einer Haftungsinanspruchnahme nicht ein.
(45) Eine weitere mit der Haftungsübernahme verbundene Bedingung gibt der BAWAG P.S.K. und ÖGB auf, ihre Anteile an der Österreichischen Nationalbank (‚OeNB‘) zu verkaufen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer solchen Vorgangs stellt Österreich fest, dass ein Marktpreis für diese Anteile um […] über dem Nennwert der Aktien liegt. Mit dieser Schätzung gelangt man zu einem ‚Marktpreis‘ zwischen […]. Der endgültige Verkaufspreis an die österreichischen Behörden beträgt […] ([…] für die BAWAG P.S.K.). Mit dem Verkauf waren sowohl der Verzicht auf das Nominierungsrecht eines Generalrats als auch auf die Mitwirkung des gemeinsam mit der B & C Beteiligungsmanagement GmbH und der Wiener Städtische Allgemeine Versicherung AG zu nominierenden Generalsrats verbunden. Pro 1 Mio. EUR Grundkapital steht das Recht zu, einen Generalrat vorzuschlagen (§ 18 NBG). Mit dem Verkauf verzichtet die BAWAG P.S.K. auf alle Nominierungsrechte und damit auf den Zugang zu Informationen. Da gemäß § 69 NBG 90 % des Reingewinns Österreich zustehen, ist der Wert der Beteiligung neben der für die Aktionäre verbleibenden 10 %igen Rendite im Wesentlichen im Wert des Zugangs zur Information, zum direkten Zugang zum Direktorium und zum Meinungs- austausch zu sehen. Der Verkaufserlös entsprach dem Buchwert der Beteiligung.
Das Beihilfeelement der Haftungsübernahme
(46) Österreich legt dar, dass das Beihilfeelement der Haftungsübernahme anhand der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (6) (nachfolgend ‚Mitteilung‘ genannt) ermittelt werden muss. Die Mitteilung verleihe der Kommission einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Beihilfe. Verbindlich festgelegt werde lediglich, dass das Beihilfeelement in Bezug auf die Einzelheiten der Haftungsübernahme zu beurteilen sei.
(47) Österreich zufolge lässt sich aus der Tatsache, dass die BAWAG P.S.K. zum Zeitpunkt der Beihilfege- währung als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einzustufen war, nicht folgern, dass das Beihilfeelement dem garantierten Betrag von 900 Mio. EUR entspricht. Vielmehr stünde der Kommis- sion in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Beihilfe zu, die sie unter Beachtung der Besonderheiten und Einzelheiten der Bürgschaftsvereinbarung, insbe- sondere des ermittelten Risikofaktors, auszuüben habe. Die Höhe der Beihilfe sollte daher anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit der Bürgschaft berechnet werden. Die Entscheidung der Kommission im Fall Crédit Foncier de France (nachfolgend: ‚CFF‘ genannt) (7) würde dies veranschaulichen.
(48) In diesem Zusammenhang nimmt Österreich wie folgt Stellung:
— Die kurze Laufzeit der Bürgschaft und die Unwahrscheinlichkeit einer Prolongierung derselben würden das Risiko einer Inanspruchnahme stark einschränken. Insbesondere sei nach derzeitiger Planung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Verkauf der BAWAG P.S.K. bis Anfang 2007 vollzogen sein werde. Die Dauer der wirtschaftlichen Wirkung der Bürgschaft werde damit tatsächlich nicht länger als acht Monate sein (von Mai bis Dezember 2006). Selbst wenn man auf die Rückwirkung zum 1. Januar 2006 abstellen würde, betrüge die Laufzeit nicht mehr als ein Jahr. Die Bürgschaft sei daher in ihrer Dauer auf das absolut erforderliche Maß begrenzt.
(6) ABl. C 71 vom 11.03.2000, S. 14.
(7) 2001/89/EC Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999 in Verbindung zu Bank Crédit Foncier de France (ABl. L 34 vom 03.2.2001, S. 36).
— Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme würde durch die spezifischen Modalitäten der Bürgschaft ebenfalls begrenzt. Besonders würde sich auch der Umstand, dass die Bürgschaft ledi- glich eine Ausfallbürgschaft sei, Risiko mindernd auswirken. Die Haftung Österreichs käme ledi- glich im Falle der (drohenden) Insolvenz der BAWAG P.S.K. in Frage. Eine solche Insolvenz sei aber gerade wegen und nach Gewährung der Haftungsübernahme sehr unwahrscheinlich.
— Das allgemeine Ausfallrisiko der BAWAG P.S.K. wird als gering eingestuft, da die Marktentwic- klung für den Sektor Banken in Österreich positiv eingeschätzt wird. Damit sind die wirtschaftli- chen Außenbedingungen für eine Weiterexistenz der BAWAG P.S.K. gut und lassen einen Liquidi- tätszuwachs erwarten. Darüber hinaus habe eine deutliche Verbesserung im Hinblick auf die Kontrollmaßnahmen der Bank stattgefunden.
(49) Österreich hält fest, dass das Rating ‚Financial Strength Rating‘ (‚FSR‘) (8) von Moody's ein geeigneter Indikator für die finanzielle Situation der BAWAG P.S.K. sei, da das FSR ausschließlich auf die finan- zielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens selbst ohne externe Unterstützung abstelle. Das FSR von ‚E+‘ der BAWAG P.S.K. entspricht einem ‚Baseline Rating‘ von B1 bis B3. Letztere Rating würde eine Ausfallwahrscheinlichkeit innerhalb eines Jahres zwischen 3,2 % und 10,5 % bedeuten.
(50) Aufgrund der Risikomindernden Gründe und der zeitlichen Begrenzung wegen des zu erwartenden Verkaufs der Bank in naher Zukunft erscheine die Ausfallwahrscheinlichkeit von B2 als realistisch und fair. Das Beihilfeelement der Haftungsübernahme würde daher 49,1 Mio. EUR betragen. (9).
(51) Unter Berücksichtigung des Haftungsentgelts von 0,2 % im ersten Jahr würde das Beihilfeelement netto 47,3 Mio. EUR betragen (10).
3.3. Der Umstrukturierungsplan
(52) Österreich nimmt zur Kenntnis, dass der Hauptzweck der Umstrukturierungsmaßnahmen die Redu- zierung der Betriebsrisiken und die Erhöhung der Rentabilität des Geschäftes ist. Die Strategie der BAWAG P.S.K. beinhaltet folgende wesentliche Punkte:
— Wiederherstellung des Kundenvertrauens in die Bank und ihr Management
— Rückbesinnung auf das Kerngeschäft der Bank
— Beibehaltung und Ausbau standardisierter kostengünstiger Veranlagungs- und Kreditprodukte für das Retail-Privat- und Retail-KMU-Geschäft in Österreich und durch die Tochterbanken im xxxxxx- xxxxxx Xxxxxxx mit dem Ziel der Kundenrückgewinnung
— Ausbau der Zielmärkte in Zentral- und Osteuropa durch stärkere Marktpräsenz in diesen Ländern (Slowakei, Tschechische Republik, Slowenien)
— Verbesserung der Cross-Selling-Rate sowohl im Retail- als auch im Corporate-Segment
— Nutzung des neuen Kernbanksystems, welches ab November 2006 erstmals die Servicierung ehemaliger BAWAG- und ehemaliger P.S.K.-Kunden auf einer Plattform ermöglicht, zur Intensi- vierung der Geschäftsverbindung mit bestehenden Kunden (Know your customer)
— Verstärkte Pflege des Images der Bank als Preisführer und Festigung des Images der Bank als die österreichische Kundenbank
(53) Die risikobezogene Umstrukturierung wird durch drei Maßnahmen auf Gesamtbankebene adressiert:
i) Einführung eines Corporate-Governance-Kodex und einer neuen Geschäftsordnung für den Vorstand, ii) Änderungen im Risikocontrolling und Installation eines Risikovorstands und iii) Verbesse- rung von Rechnungsanweisungsprozessen (11) aus Risikosicht.
(54) Die Steigerung der Profitabilität wird durch Maßnahmen auf Ebene der einzelnen Geschäftsfelder umgesetzt. Es sind im Wesentlichen Personaleinsparungen. Sie resultieren aus dem Abschluss von Großprojekten [allegro (12), Basel II], Einsparungen durch ein verbessertes Kernbankensystem, Reduk- tion des Overheads im Bereich der Zentrale und weiteren strukturellen Maßnahmen mit dem Ziel der Kostenreduktion.
(8) Das Rating FSR stellt Xxxxx'x Auffassung über die intrinsische Sicherheit und Bonität der Bank ab, die von sich aus gewisse externe Kreditrisiken und Kredit-Unterstützungselemente ausschließen, die von Moody's Rating von Bankeinlagen erfasst werden.
(9) 900 Mio. EUR x 5,457 % = 49,1 Mio. EUR
(10) 49,1Mio.EUR — (900x0,2 %) = 47,3 Mio. EUR
(11) Prozesse, die dazu führen, dass Rechnungen bezahlt werden.
(12) allegro war ein Projekt zur Einführung eines neuen Kernbankensystems. Unter Kernbankensystem wird das IT-System verstanden, auf dem eine Vielzahl von Bankapplikationen laufen.
(55) Die Annahmen für die Marktentwicklung lauten wie folgt (in %):
2001 | 0000 | 0000 | 0000 | 0000 | Φ 2001-2005 | 2006 | Φ 2006–2010 | |
Privatkredite (y-o-y) | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Unternehmenskredite (y-o-y) | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Kundeneinlagen (y-o-y) | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Sichteinlagen (y-o-y ) | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Spareinlagen (y-o-y) | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Geldvermögensbildung der privaten Haushalte (Mrd. EUR) | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
(56) Für den öffentlichen Sektor könnten die Kredite an Länder und Gemeinden im Prognosezeitraum durchschnittlich um […] p. a. zunehmen. Beim Kapitalmarktgeschäft kann von einem jährlichen Volumen zwischen […] und […] für das Privatkunden-Neugeschäft ausgegangen werden (Nettokäufe, ohne Bewertungseffekte). Die sonstigen Wertpapiertransaktionen (festverzinsliche Schuldverschrei- bungen, Aktien) und damit die Dienstleistungserträge dürften in der Tendenz ebenfalls zunehmen. Schließlich wird in Osteuropa ein dynamisches Wirtschaftswachstum von rund 4,5 % p. a. erwarten; damit ist eine entsprechende Ausweitung der Bankgeschäfte verbunden.
(57) Das Base-Case-Szenario lautet wie folgt:
Gewinn und Verlustrechnung nach Handelsgesetzbuch (in Mio. EUR)
2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Nettozinsertrag | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Beteiligungserträge | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Provisionserträge | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Finanzergebnis | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Sonstige betriebliche Erträge | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Betriebserträge | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Personalaufwand | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Sachaufwand | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Abschreibungen | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Sonstiger betrieblicher Aufwand | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Betriebsergebnis | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Risikovorsorge und Bewertung Wertpapiere | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Bewertung Finanzanlagen | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig- keit | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Steuern | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Jahresüberschuss | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
RoE | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
(58) Das Base-Case-Szenario beinhaltet folgende wesentliche Annahmen:
— Going Concern
— Geschäftsbetrieb ‚as usual‘ im 2. Halbjahr 2006, keine negative Beeinflussung des Geschäftsgangs durch Pressemeldungen; Maßnahmen zur Kunden- und Geschäftsrückgewinnung werden nicht konterkariert
— Kein Liquiditätsengpass, das heißt, das Vertrauen in die BAWAG P.S.K. ist durch Übernahme durch einen entsprechend gearteten Erwerber wiederhergestellt.
— Die Bundesbürgschaft wird nicht in Anspruch genommen. Ein Erwerber leistet einen eigenkapital- wirksamen Zuschuss in Höhe der durch die Bundesbürgschaft aufgelösten Wertberichtigungen. Diese Wertberichtigungsdotierung ist nicht gezeigt, da davon ausgegangen wird, dass der Erwerber einen Zuschuss in die nicht gebundene Kapitalrücklage leistet, die entsprechend der Wertbericht- igungsbildung aufgelöst wird, womit sich der Jahresüberschuss nicht verändert.
— Als Zielkernkapitalquote der BAWAG P.S.K. wird […] angesetzt, hierfür nicht benötigte Teile des Jahresergebnisses werden ausgeschüttet.
— Hybrid- und sonstiges Tier–I-Kapital steht dem Unternehmen weiterhin in voller Höhe zur Verf- ügung. Die Änderung im Ausweis aufgrund von IAS 32 restated 2005 führt zu keiner Änderung der Solvabilitäts- und Eigenmittelvorschriften nach BWG.
— Die Änderung des Anstiegs der Zinskurve (vor allem am langen Ende) führte im ersten Halbjahr 2006 zu einem signifikanten Abwertungsbedarf. Hedgingstrategien sollten weitere Zinsänder- ungen im Wesentlichen neutralisieren. Es wird davon ausgegangen, dass auslaufende Papiere hinkünftig ausschließlich zu Marktkonditionen erworben werden.
— Umsetzung von Maßnahmen, die Personalkosten verringern.
(59) Österreich erinnert daran, dass zwei Special Purpose Vehicles (nachfolgend ‚SPV‘ genannt) von privaten Banken einerseits und Versicherungsgesellschaften andererseits gegründet worden sind, um die bankrechtliche Kernkapitalquote der BAWAG P.S.K. abzusichern. Im Rahmen der Vereinbarung haben die vier Kreditinstitute Bank Austria Creditanstalt (nachfolgend ‚BA-CA‘ genannt), Erste Bank, Österreichische Volksbanken AG (nachfolgend ‚ÖVAG‘ genannt) und Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (nachfolgend ‚RZB‘ genannt) und die vier Versicherungsgesellschaften Allianz, Generali, Uniqa und Wiener Städtische zwei SPV gegründet, um die BAWAG P.S.K. zu unterstützen. Während BA-CA, Erste Bank und RZB jeweils […] und ÖVAG […] in Kapital zu einem SPV beitragen werden, werden jede der vier Versicherungsgesellschaften […] zur zweiten Gesellschaft beitragen. Der BAWAG P.S.K. kommt die Funktion des Kontrollgesellschafters mit […] in beiden SPV zu. Diese Vereinbarung ermöglicht es der BAWAG P.S.K. ihr anrechenbares Kapital (Tier-I-Kapital) um 450 Mio. EUR zu erhöhen. Als Gruppe erreicht die BAWAG P.S.K. somit wieder eine angemessene Kapitalquote. Um das Risiko für die teilnehmenden Banken und Versicherungsgesellschaften soviel wie möglich zu begrenzen, können die zur Verfügung gestellten Geldmittel ausschließlich in höchst eingestufte Euro- Staatsanleihen investiert werden. Österreich bestätigt, dass diesen SPV keine Staatsgarantie gewährt wird.
(60) Schließlich wurde eine Lösung mit den Behörden der Vereinigten Staaten und mit Refco-Gläubigern verhandelt. Das mit dem U.S. Department of Justice abgeschlossene ‚Non-Prosecution Agreement‘ jedoch verweist auf einen Transaktionswert, dessen Wert noch einen Rechtsstreit in den USA auslösen kann.
3.4. Gegenleistungen
(61) Österreich ist der Ansicht, dass verschiedene Elemente zeigen, dass unzumutbare Wettbewerbsverfäl- schungen, die durch die Beihilfe verursacht werden, vermieden werden. Insbesondere haben, zusätz- lich zum Verkauf der Anteile, die von der Bank in der OeNB gehalten wurden, andere Divestments vor kurzem stattgefunden:
— Bank des Xxxxx & Co. Aktiengesellschaft (13) (Liechtenstein): Der […] Kapitalanteil an dieser vor allem für sehr gehobene Privatkunden tätigen Bank […] veräußert.
— Verkauf einer Wiener Liegenschaft mit […].
(62) Zusätzlich zu oben genannten Divestments beschloss die BAWAG P.S.K., ein Immobilieneigentum in Polen zu veräußern.
(13) Bilanzsumme von rd. CHF 425 Mio.; Reingewinn in Höhe von rd. CHF 3,7 Mio. (2005).
(63) Der erzeugte Reingewinn und freie Cashflow der Divestments tragen bei, das Umstrukturierungspro- gramm der Bank zu finanzieren.
(64) Österreich ist der Ansicht, dass der ‚Bank-run‘ im Frühjahr 2006 auch eine Auswirkung auf die Bank- operationen gehabt hat. Als solches gesehen wäre dieser Bank-run, der zu verringerten Marktanteilen für die BAWAG P.S.K. führt, ähnlich wie eine Gegenleistung.
(65) Schließlich wird behauptet, dass die Hilfe für vereinbar erklärt werden sollte, weil ohne sie aufgrund des Zusammenbruchs der BAWAG P.S.K. ein stärkeres Oligopol auf dem österreichischen Banken- markt entstanden wäre.
3.5. Der Verkaufsprozess
(66) Die Aktionäre der BAWAG P.S.K. haben beschlossen, bis zu 100 % ihrer Anteile in der Bank zu verkaufen. Der Verkaufsprozess fing mit der Unterstützung eines Investmentbankers an.
(67) Ende September 2006 haben Bewerber genauere Daten über die Bank sammeln dürfen, um ihr Angebot Mitte November vorzulegen. Österreich erwartet, dass das Closing des Verkaufs deshalb spätestens Ende 2006/Anfang 2007 stattfinden könnte.
(68) Die Verkaufsszenarien würden wie folgt lauten:
Übersicht Verkaufsszenarien (in Mio. EUR)
Verkaufserlös | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Verbleibender Verkaufserlös ÖGB | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Verbleibende Forderungen an Eigentümer | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Auflösung Wertberichtigung | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Erforderlicher Eigenkapitalzuschuss | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
Gesamtinvestition des Käufers | […] | […] | […] | […] | […] | […] |
(69) Die obige Tabelle zeigt, dass:
— bei einem Verkaufspreis von […] muss der Käufer die gesamten […] EUR als Zuschuss leisten. Trotzdem verbleiben (zusätzlich zu den […] Einzelwertberichtigung aus 2005) weitere […] (14) als Forderungen an den ehemaligen Eigentümer. Insgesamt kommt auf den Käufer ein Gesamtinvest- ment von […] zu.
— erst bei einem Gesamtinvestment des Käufers von […] können der ÖGB und seine verbundenen Unternehmen alle bei der BAWAG P.S.K. aushaftenden Kredite tilgen.
(70) Für Österreich hängt das Gelingen der Sanierung und die Weiterführung der Bank entscheidend von einem hohen Verkaufspreis und von der Bereitwilligkeit des Käufers ab, in zusätzliches Eigenkapital zu investieren. Jede Reduzierung der Gesamtinvestition des Käufers unter ungefähr […] würde die Auslösung der Garantie zur Folge haben.
(71) Der Verkauf der BAWAG P.S.K. könnte schwieriger sein, solange keine Rechtssicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit der Haftung erzielt wird.
4. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
4.1. Die BAWAG P.S.K. ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen
(72) Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (15) (nachfolgend ‚Leitlinien‘ genannt) befindet sich ein Unter- nehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/ Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift.
(14) Weder wertberichtigt noch durch Garantie abgedeckt. (15) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(73) Wenngleich der Gouverneur der OeNB am 28. April 2006 insbesondere erklärte, die BAWAG P.S.K. sei solvent und verfüge über ausreichende Eigenmittel zur Deckung der Risiken, ist es nach Auffassung der Kommission höchst unwahrscheinlich, dass die Bank den Abzug von Spareinlagen im Wert von […] ohne die Bürgschaft noch viel länger überstanden hätte.
(74) Ohne eine Haftungsübernahme des Bundes hätte die BAWAG P.S.K. die Solvabilitäts- und Eigenmittel- bestimmungen des Österreichischen Bankwesengesetzes (nachfolgend ‚BWG‘ genannt) nicht einhalten und die Bilanz 2005 nicht schließen können.
(75) Ohne die Bürgschaft hätten die Prüfer auch dem Jahresabschluss der BAWAG P.S.K. keinen uneinge- schränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich des Grundsatzes der Unternehmensfortführung geben können.
(76) Folglich wäre die BAWAG P.S.K. ohne die Bürgschaft mit einer ernsten Liquiditätskrise konfrontiert worden.
(77) Ferner wäre der ÖGB nach Auffassung der Kommission ohne Unterstützung nicht in der Lage gewesen, die Schwierigkeiten seiner Tochtergesellschaft zu bewältigen. Dass die BAWAG P.S.K. Forder- ungen gegen ihre Eigentümer in Höhe von […] wertberichtigen musste, würde diese Auffassung bestätigen.
(78) Daraus ergibt sich, dass die BAWAG P.S.K. ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitli- nien war (16).
(79) Die österreichischen Behörden scheinen diese Auffassung zu teilen.
(80) Die Investitionen von Privatbanken und Versicherungsgesellschaften in die beiden oben genannten SPV zur Stärkung der Kapitalquoten der BAWAG P.S.K. erfolgten nicht auf einer ähnlichen Grundlage wie die staatliche Bürgschaft (17), sondern dürften schlicht Ausdruck des Bestrebens von Privatunter- nehmen gewesen sein, gemeinsam der ernsten Liquiditätskrise der BAWAG P.S.K. entgegenzuwirken. Die Investitionen von privater Seite dürften daher nicht im Widerspruch zu der Tatsache stehen, dass sich die BAWAG P.S.K. in Schwierigkeiten befand.
4.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(81) Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellt, muss die Kommission prüfen, ob sie
— vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wird,
— einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft,
— durch selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen könnte und ob sie
— den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
Verwendung staatlicher Mittel
(82) Um als staatliche Beihilfe zu gelten, müssen die finanziellen Mittel dem Staat zurechenbar sein und direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden.
(83) Im anstehenden Fall erfüllt die staatliche Bürgschaft, die auf der Grundlage des Bundesgesetzes gewährt wurde, diese beiden kumulativen Bedingungen.
Selektivität
(84) Artikel 87 Absatz 1 verbietet Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begün- stigen, d. h. selektive Beihilfen.
(85) Durch die Bürgschaft wird unmittelbar lediglich die BAWAG P.S.K. begünstigt. Demnach ist sie als selektiv einzustufen.
Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschung
(86) Artikel 87 Absatz 1 verbietet Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(16) Die Schwierigkeiten der BAWAG P.S.K. waren zu umfassend, als dass sie von der Gruppe, der die BAWAG P.S.K. angehört, bewältigt werden hätten können. Weder der ÖGB noch die AVB wären ohne staatliche Unterstützung in der Lage gewesen, die BAWAG P.S.K. umzustrukturieren.
(17) Insbesondere tragen die Investoren ein geringeres Risiko als der Staat durch seine Bürgschaft.
(87) Die Kommission ist im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung von Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat lediglich nachzuweisen, ob Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (18). Stärkt die Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemein- schaftlichen Handel, muss deren Wettbewerbsfähigkeit als durch die Beihilfe beeinträchtigt angesehen werden.
(88) Die Kommission erinnert daran, dass der Bankensektor seit vielen Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist. Der Wettbewerb, der unter Umständen bereits aufgrund des im EG-Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehr bestand, hat sich durch fortschreitende Liberalisierung verbessert.
(89) Die BAWAG P.S.K. verfügt über Zweigstellen bzw. Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitglied- staaten, insbesondere der Tschechischen Republik, der Slowakei, Slowenien, Ungarn und Malta. Umge- kehrt sind auch Banken aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich tätig, entweder direkt über Zweig- stellen bzw. Vertretungen oder indirekt durch die Kontrolle über in Österreich ansässige Banken und Finanzinstitute.
(90) Schließlich findet im Bankensektor Handel zwischen Mitgliedstaaten statt. Die Bürgschaft stärkt die BAWAG P.S.K. gegenüber anderen Bankunternehmen, mit denen sie im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb steht. Die Bürgschaft ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.
Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils
(91) Eine staatliche Beihilfe liegt dann vor, wenn eine Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschafft.
(92) Gemäß Abschnitt 4.2 der genannten Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsver- pflichtungen und Bürgschaften stellt eine Garantie dann keine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierig- keiten; b) der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen; c) die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und ist von begrenzter Laufzeit; d) es wird eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt.
(93) Nach Auffassung der Kommission ist die Voraussetzung a) im anstehenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei der BAWAG P.S.K. um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte.
(94) Die Bürgschaft dürfte der BAWAG P.S.K. einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, da ihr kein Privatinvestor eine vergleichbare Bürgschaft verkauft hätte.
(95) Darüber hinaus bezweifelt die Kommission, dass die Voraussetzungen b) und d) erfüllt sind.
Schlussfolgerung
(96) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es sich bei der Bürgschaft für die BAWAG P.S.K. als einem Unternehmen in Schwierigkeiten um eine staatliche Beihilfe handeln dürfte.
(97) Die österreichischen Behörden scheinen ebenfalls dieser Auffassung zu sein.
4.3. Rechtswidrigkeit einer staatlichen Beihilfe
(98) Die Beihilfe wurde von Österreich am 8. Mai 2006 mit Rückwirkung ab dem 31. Dezember 2005 beschlossen, d. h. vor einer Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemein- samen Markt. Aufgrund der Nichteinhaltung der Notifizierungspflicht würde es sich unbeschadet der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt um eine gesetzeswidrige Beihilfe handeln, da die Maßnahme mit Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt wurde.
4.4. Beihilfebetrag
(99) Die Kommission bezweifelt, dass die von Österreich vorgenommene Analyse des in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfeelements angemessen ist.
(18) Siehe u. a. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, S. I-3679, Randnr. 44.
(100) Erstens wurde die Entscheidung in der Sache CFF erlassen, bevor die Mitteilung über Haftungsver- pflichtungen und Bürgschaften in Kraft trat. Zweitens kann laut dieser Mitteilung der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der durch die Garantie effektiv gedeckte Betrag, wenn es bei Über- nahme der Garantie sehr wahrscheinlich ist, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, x. X. xxxx er in finanziellen Schwierigkeiten ist.
(101) Die Kommission erinnert daran, dass die BAWAG P.S.K. ohne die Bürgschaft mit einer ernsten Liquidi- tätskrise konfrontiert worden wäre und das Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen daher mit 100 % angenommen werden kann.
(102) Schließlich bezweifelt die Kommission, dass das von Österreich angeführte FSR ein angemessenes Bild der finanziellen Leistungsfähigkeit der BAWAG P.S-K. vermittelt; dieses Rating stellt ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens selbst ohne externe Unterstützung ab, die BAWAG P.S.K. wäre ohne staatliche Unterstützung jedoch schlicht mit einer ernsten Liquiditätskrise konfrontiert worden. Das in der Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement würde folglich den von Österreich angege- benen Betrag übertreffen, mit dem Nominalwert als Maximum im pessimistischen Szenario.
4.5. Mögliche Grundlagen für die Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen
Markt
(103) Nach Auffassung der Kommission kommen beim derzeitigen Stand als theoretische Grundlagen für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Bürgschaft mit dem Gemeinsamen Markt nur i) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b und ii) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c im Zusammenhang mit den Leitlinien in Frage.
4.5.1. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b
(104) Nach Auffassung der Kommission hat Österreich nicht dargelegt, dass die ernste Liquiditätskrise der BAWAG P.S.K. systemische Auswirkungen auf das österreichische Finanzsystem und, in weiterem Sinne, auf die gesamte österreichische Volkswirtschaft gehabt hätte.
(105) Beispielsweise dürften nach Ansicht der Kommission die Einlagen auf mindestens 95 % der Spar- konten weniger als 20 000 EUR betragen haben und wären somit im Fall der Krise der BAWAG P.S.K. über die gesetzliche Einlagensicherung abgedeckt gewesen.
(106) Im Juni 2006 erklärte die OeNB, das österreichische Bankensystem habe sich im Verlauf des Jahres 2005 trotz der Probleme der BAWAG P.S.K. und der Hypo Alpe-Adria Bank positiv entwickelt. Die Krisenresistenz der österreichischen Banken spiegele sich besonders in der hohen Eigenmittelausstat- tung (12,7 %) im ersten Quartal 2006 wieder. Auch zeigten Belastungstests die hohe Schockresistenz des Bankensystems. Allgemein sei das österreichische Bankensystem zurzeit in gutem Zustand.
(107) Die Kommission hat Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b immer sehr restriktiv angewandt. Letztmals wurde er in den 80er Jahren angewandt, als die griechische Volkswirtschaft nach dem EU-Beitritt mit ernsthaften Ungleichgewichten kämpfte und die Gemeinschaft selbst zur Behebung der Probleme spezielle Ausnahmemaßnahmen genehmigt hatte (19).
(108) Die Kommission ist im Prinzip der Auffassung, dass Beihilfen mit nur einem Begünstigten nicht geeignet sind, Situationen zu beheben, auf die der zweite Teil von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b ausgerichtet ist. Im Fall Crédit Lyonnais (20), als die Beihilfemaßnahmen einen Wert von rund 20 Mrd. EUR hatten (21), handelte es sich der Kommission zufolge nicht ‚um eine Beihilfe zur Behe- bung einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung, da die Beihilfe darauf abzielt[e], die Schwierig- keiten eines einzigen Begünstigten, des Crédit Lyonnais, und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben.‘ Die Beihilfe wurde entsprechend nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b, sondern auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
(19) Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der grie- chischen Regierung (ABl. L 76 vom 22.3.1988, S. 18).
(20) Entscheidung 98/490/EG der Kommission vom 20.5.1998 (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28).
(21) Im Jahr 1995 genehmigte die Kommission erste staatliche Beihilfen, die auf einen Höchstbetrag von 8 Mrd. EUR geschätzt werden (Entscheidung 95/547/EG der Kommission vom 26. Juli 1995, ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92). 1996 wurden Beihilfen in Höhe von 0,6 Mrd. EUR genehmigt (Entscheidung der Kommission in der Sache N 692/96, ABl. C 390 vom 24.12.1996, S. 7). Schließlich wurden 1998 weitere Beihilfen genehmigt, mit einem Wert von zwischen 8 und 15 Mrd. EUR (Entscheidung 98/490/EG der Kommission vom 20. Mai 1998, ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 92).
(109) Die Kommission bezweifelt aus diesen Gründen, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b auf den anste- henden Fall angewendet werden kann.
4.5.2. Rettungsbeihilfen
(110) Den Leitlinien zufolge ist eine Rettungsbeihilfe ihrem Wesen nach eine vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahme, die das Unternehmen so lange über Wasser halten soll, bis ein Umstruktu- rierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist. Nach Randnummer 15 der Leitlinien darf die Lauf- zeit sechs Monate nicht übersteigen.
(111) Zwar wurde die Bürgschaft am 8. Mai 2006 eingeräumt (und läuft im Prinzip bis zum Verkauf der BAWAG P.S.K. bzw. bis Juli 2007), doch ist sie nach Auffassung der Kommission effektiv und rückwir- kend am 31. Dezember 2005 in Kraft getreten. Ihre Laufzeit überschreitet bereits den in den Leitlinien festgesetzten Höchstzeitraum von sechs Monaten.
(112) Die Kommission bezweifelt daher, dass die Bürgschaft gemäß den Leitlinien als Rettungsbeihilfe und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.
4.5.3. Umstrukturierungsbeihilfen
(113) Die Leitlinien geben die Voraussetzungen vor, die Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen müssen, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein:
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität/Umstrukturierungsplan (Randnummer n 34 bis 37 der Leitlinien)
(114) Die Kommission muss detailliert prüfen ob die im Umstrukturierungsplan erwogenen Maßnahmen ausreichen würden, um die langfristige Rentabilität der BAWAG P.S.K. wieder herzustellen.
(115) Erstens geht aus dem Umstrukturierungsplan eindeutig hervor, dass das Gelingen der Sanierung und die Weiterführung der Bank entscheidend von einem hohen Verkaufspreis abhängen. Wie die oben beschriebenen Verkaufsszenarien zeigen, müsste der potenzielle Erwerber insgesamt mindestens rund […] investieren, um die langfristige Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung wieder herzustellen. Laut Umstrukturierungsplan würde es ein Gesamtinvestment unterhalb dieses Schwellenwerts dem ÖGB und seinen verbundenen Unternehmen (22) nicht gestatten, die Kredite zu tilgen; auch wäre der Erwerber in diesem Fall nicht in der Lage, die erforderlichen Eigenkapitalerhö- hungen durchzuführen. Die Kommission bezweifelt, dass der für die BAWAG P.S.K. erzielbare Verkaufspreis diese von Österreich ermittelte Mindesthöhe erreichen würde.
(116) Zweitens können der BAWAG P.S.K. aufgrund des massiven Abzugs von Spareinlagen im Frühjahr und der Verschlechterung ihres Ratings (23) und somit höheren Refinanzierungskosten noch weitere Schwierigkeiten entstehen. Diese Aspekte würden sich erst auf den Jahresabschluss 2006 auswirken. Werbekampagnen neueren Datums, die z. B. auf hohen Erträgen für Sparbücher aufbauen, könnten die Rentabilität der Bank ebenfalls beeinflussen. Für 2006 könnten daraus zu verbuchende Verluste entstehen. Aus kürzlich erschienenen Presseberichten geht hervor, dass die BAWAG P.S.K. 2006 Verluste in Höhe von 20 Mio. EUR erleiden könnte.
(117) Den Leitlinien zufolge muss der Umstrukturierungsplan verschiedene Szenarien enthalten, die eine optimistische, eine pessimistische und eine mittlere Hypothese widerspiegeln. Von den österreichi- schen Behörden wurde jedoch lediglich ein Base-Case-Szenario vorgelegt, das den Angaben entspricht, die Xxxxxx Xxxxxxx im Informationsmemorandum den potenziellen Interessenten offen legte. Diese Businessplanung wurde im Hinblick auf den Verkauf der Bank erstellt. Die Kommission ist gegen- wärtig nicht vollständig überzeugt, dass die der Businessplanung zugrunde liegenden Annahmen die Voraussetzungen des Base-Case-Szenarios in einem Umstrukturierungsplan erfüllen. Beispielsweise steigen die Nettozinseinnahmen im Zeitraum 2006-2011 um […], während die Risikovorsorge im gleichen Zeitraum um […] abnimmt und die Personalkosten um nur […] steigen. Bisher hat Öster- reich keine Sensitivitätsanalysen vorgelegt. Die Kommission erwartet, dass zwei noch vorzulegende Szenarien, von denen eines einer optimistischen Hypothese und das andere einer pessimistischen Hypothese entspricht, die Stabilität und Durchführbarkeit des Umstrukturierungsplans belegen werden.
(22) Ausgenommen die nicht von der ÖGSP und der ÖVV aufgenommenen Kredite.
(23) Das Rating der BAWAG P.S.K. durch Xxxxx verschlechterte sich für alle kurz- und langfristigen Einlagen und Forderungen von A2 auf A3, das Financial Strength Rating auf E+.
(118) Drittens wurden einige Risiken im Businessplan nicht berücksichtigt, insbesondere:
— Klagen in den USA: Nach derzeitigem Stand ist nicht davon auszugehen, dass weitere angedrohte Klagen (mit teilweise substanziellen Forderungen) von Seiten der Kläger Erfolg versprechend geführt werden können. Für gewisse Unsicherheiten (Vergleiche im Vorfeld einer möglichen Klage- führung) wurde im Rahmen der Rückstellung für Refco im Jahresabschluss 2005 vorgesorgt. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass einzelne Geschädigte keine Zahlungen aus den durch den Vergleich mit dem Gläubigerausschuss zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten wollen. In diesem Fall könnten solche Geschädigte gegen die BAWAG P.S.K. klagen, der Gläubigerausschuss hätte die anteiligen Gelder an die BAWAG P.S.K. zu refundieren, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die effektiv zu leistende Zahlung den Refundierungsbetrag übersteigt.
— Nichterfüllung der Verpflichtungen der Aktionäre der BAWAG P.S.K. gegenüber den US-Gläubi- gern — hier trifft die BAWAG P.S.K. eine Subsidiaritätshaftung.
Nach Auffassung der Kommission müssten zur Aufstellung eines umfassenden Umstrukturierungs- plans auch diese Risiken bewertet werden.
(119) Ein weiteres spezifisches Risiko, das mit dem österreichischen Bankensektor allgemein zusammen- hängt, wie das in den Informationen der BAWAG P.S.K. zum Jahresabschluss 2005 erwähnte Gericht- surteil zu den Zinsgleitklauseln, könnte sich für die geschwächte BAWAG P.S.K. nachteilig auswirken. Dieses Risiko scheint jedoch keinen Eingang in den Businessplan gefunden zu haben.
Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (Randnummer n 38 bis 42 der Leitlinien)
(120) Die Kommission bezweifelt, dass die von der BAWAG P.S.K. bereits durchgeführten oder geplanten Desinvestitionen ausreichen könnten, um unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden.
(121) Im Kerngeschäft der Bank, wo es durch die Bürgschaft zur Verfälschung des Wettbewerbs gekommen ist, wurden keine Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Die Kommission bezweifelt, dass weitere Ausgleichsmaßnahmen den Gesamtwert der BAWAG P.S.K. und damit auch die Chance, den zur Schuldenbedienung erforderlichen Kaufpreis zu erzielen, verringern würden. Vielmehr würde der erforderliche Kaufpreis durch die Veräußerung weiterer Vermögenswerte schlicht um die erzielten Veräußerungserlöse sinken. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen im Verhältnis zum Beihilfebetrag stehen und werden daher stark von der Analyse des in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfeelements abhängen.
(122) Ferner ist der ‚Bank-Run‘ vom Frühjahr 2006 nicht unbedingt mit einer Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Leitlinien vergleichbar.
(123) Schließlich bezweifelt die Kommission, dass die ernste Liquiditätskrise der BAWAG P.S.K. zu einem engeren Oligopol auf den österreichischen Bankenmärkten geführt hätte, nicht zuletzt da die Aktivi- täten der Bank von einem neuen Akteur auf diesen Märkten übernommen werden hätten können.
Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien)
(124) Für große Unternehmen wie die BAWAG P.S.K. sollte der Eigenbeitrag des Unternehmens den Leitli- nien zufolge 50 % der Umstrukturierungskosten erreichen.
(125) Von Österreich vorgelegten Informationen zufolge belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf […] und werden zu 100 % von der BAWAG P.S.K. selbst sowie den derzeitigen und künftigen Eigentümern getragen. Nach Auffassung der Kommission wäre der Wert der Bürgschaft bis zum Verkaufsdatum zu berücksichtigen. Ferner würde sich der Beitrag des Staates bedeutend erhöhen, läge der Kaufpreis unterhalb von […] (und somit die Bürgschaft in Anspruch genommen).
(126) Um zu beurteilen, ob der Beitrag der BAWAG P.S.K. 50 % der Umstrukturierungskosten erreicht, benötigt die Kommission weitere Informationen.
Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird (Rand- nummer 46 der Leitlinien)
(127) Die Kommission erinnert daran, dass sie — zusätzlich zu den Maßnahmen zur Vermeidung unzumut- barer Wettbewerbsverfälschungen — die Bedingungen und Auflagen vorschreiben kann, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird.
5. SCHLUSSFOLGERUNGEN
Auf der Grundlage der vorangehenden Würdigung der Maßnahme fordert die Kommission Österreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Haftungsübernahme des Bundes zugunsten der BAWAG P.S.K. sachdienlichen Informationen zu übermitteln
Die österreichischen Behörden werden gebeten, dem Beihilfeempfänger unmittelbar eine Kopie dieses Schrei- bens zuzuleiten.
Die Kommission teilt Österreich mit, dass sie interessierte Parteien durch die Veröffentlichung des vorlie- genden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Gemein- schaften von der Beihilfe in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie Interessierte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR- Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung ihre Stellungnahme abzugeben.”