Anzeigepflichten Musterklauseln

Anzeigepflichten. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflichten. 1. Anzeige gefahrerheblicher Umstände vor Vertrags- schluss
Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorge- nommen oder gestattet haben und dies nachträglich erkennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unab- hängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzei- gen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö- hung vorgenommen oder gestattet haben und dies nachträglich er- kennen, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzei- gen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklä- rung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir • ganz oder teilweise leistungsfrei werden, • den Versicherungsvertrag kündigen, • den Beitrag erhöhen oder • die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absi- cherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Ver- trag nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 Versicherungsvertragsge- setz (VVG) kündigen. Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Absatz 3 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
Anzeigepflichten. A 25.3.1 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Anzeigepflichten. Das VU ist verpflichtet, Störungen, Mängel und Schäden in Bezug auf die von In- terCard zu erbringenden Leistungen sowie die Geltendmachung von Rechten durch Dritte gegenüber InterCard unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachdem das VU Kenntnis hat.
Anzeigepflichten. Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in anzuzeigen. Dies hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erfolgen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir müssen nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwer- ber nicht geschlossen hätten. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir bleiben ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
Anzeigepflichten. 24.3.1 Die Veräußerung ist der KRAVAG vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflichten a) Der Besitzwechsel ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.