Versicherungsfall Musterklauseln

Versicherungsfall. Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Versicherungsfall. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1.1 – die erste nachprüfbare Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß A2-1.1.2.1 Abs. 2 oder A2-1.1.1.1 Abs. 2 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
Versicherungsfall. Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver- sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander- weitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten jedoch auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Ent- schädigungsgrenze angerechnet.
Versicherungsfall. Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A 3), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Versicherungsfall. Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver- sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander- weitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.
Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein un...
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Men- schen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Ver- mögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung einge- treten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen er- kennbar war.