Ausschlüsse Musterklauseln

Ausschlüsse. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
Ausschlüsse. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
Ausschlüsse. (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Ausschlüsse. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche H.3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben;
Ausschlüsse. 1. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an - Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern; - Immobilien; - Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist; - Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbs, Berufs, Diensts oder Amts des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Ausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ausschlüsse. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: