Betrieblicher Geltungsbereich Musterklauseln

Betrieblicher Geltungsbereich. Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung)1 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Betrieblicher Geltungsbereich. 3.2.1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeit- nehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
Betrieblicher Geltungsbereich. 1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für Betriebe (Arbeitgeber), Betriebsteile und Montagegruppen, die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind die Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die fol- genden Tätigkeiten ausüben: – Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, – Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, – Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, – Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, – Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, – alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie – alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.
Betrieblicher Geltungsbereich. Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe und Betriebsteile, die Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Gipsers gehören. Als Gipserarbeiten gelten: Wand-, Decken- und Bodenkostruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und che- mische Einflüsse und gegen gefährliche Werkstoffe.
Betrieblicher Geltungsbereich a) Die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Be- triebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Be- reichen tätig sind: Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau sowie Gar- tenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.
Betrieblicher Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Betrieblicher Geltungsbereich. 1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für Arbeitge- ber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Betrieblicher Geltungsbereich. Alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solches gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalher- stellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen.